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Niederlassungserlaubnis nach § 28 II i.V.m. § 104 VIII und bestehende Verpflichtung nach § 44a (Gelesen: 583 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach § 28 II i.V.m. § 104 VIII und bestehende Verpflichtung nach § 44a
04.03.2014 um 14:36:32
 
Ist es ein Hinderungsgrund um eine NE nach § 28 II i.V.m. § 104 VIII nicht zu erteilen, wenn eine bestehende Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a besteht?

- keine Ausweisungsgründe
- nur A1/A2-Kenntnisse
- ehel. Lebensgemeinschaft wird seit 3 Jahren gelebt
- kein Bezug von Sozialleistungen

So wie ich das verstehe:
Die Niederlassungserlaubnis muss erteilt werden, wobei die Verpflichtung nach §44a aufrecht erhalten bleibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach § 28 II i.V.m. § 104 VIII und bestehende Verpflichtung nach § 44a
Antwort #1 - 04.03.2014 um 19:47:38
 
Aras schrieb am 04.03.2014 um 14:36:32:
Ist es ein Hinderungsgrund um eine NE nach § 28 II i.V.m. § 104 VIII nicht zu erteilen, wenn eine bestehende Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a besteht?


wenn die Altfallregelung greift und die sonstingen Voraussetzungen erfüllt sind: IMHO ja

(dafür gibt es ja die Altfallregelung)
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