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Aufenthaltsgenehmigung nach Heirat? (Gelesen: 1.001 mal)
bali6
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Wittlich, Rheinland-Pfalz, Germany
Wittlich
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgenehmigung nach Heirat?
04.03.2014 um 05:44:35
 
Hi,
hab mein Thema leider nicht im Forum gefunden daher stell ich meine Frage einfach mal..

Es geht um folgendes:
Ich habe meine Frau ( Ukrainerin ) am 13.12.13 geheiratet. Ihre aktuelle ( also auch ihre AE zum Zeitpunkt der Hochzeit ) ist eigentlich für ein freiwilliges soziales Jahr gedacht gewesen.
Jetzt haben wir ja geheiratet und sie ist auch schon schwanger Smiley und wir müssten uns so langsam mal um ihre neue AE kümmern. ( ihre aktuelle endet am 24.8.14 )
Ist es "Safe" das sie eine neue bekommt? Oder kann die AB sich quer stellen von wegen das sie ja eigentlich gar nicht hätte heiraten dürfen mit ihrer Aufenthaltsgenehmigung und das sie jetzt erst ausreisen muss und dann wieder einreisen zur Familienzusammenführung oder was weiß ich..? Schockiert/Erstaunt  hä?


Änderung:
Folgepost:

Achso noch was kleines vergessen.

Ist der Abschluss vom A1 sprachkurs zwingend erforderlich für ihre neue AE??

Danke schonmal für eure Hilfe.
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« Zuletzt geändert: 04.03.2014 um 06:38:08 von Mick » 
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Mick
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 04.03.2014 um 06:42:17
 
bali6 schrieb am 04.03.2014 um 05:44:35:
das sie ja eigentlich gar nicht hätte heiraten dürfen mit ihrer Aufenthaltsgenehmigung 

Heiraten darf man quasi immer (unabhängig vom ausländer-
rechtlichen Status).

bali6 schrieb am 04.03.2014 um 05:44:35:
und das sie jetzt erst ausreisen muss und dann wieder einreisen zur Familienzusammenführung

Nein, nicht erforderlich, siehe § 39 Nr. 1 AufenthV (unabhängig
davon, wie sie vormals eingereist ist).

bali6 schrieb am 04.03.2014 um 05:44:35:
Ist der Abschluss vom A1 sprachkurs zwingend erforderlich für ihre neue AE?? 

Ja.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #2 - 04.03.2014 um 09:47:47
 
bali6 schrieb am 04.03.2014 um 05:44:35:
Ist der Abschluss vom A1 sprachkurs zwingend erforderlich für ihre neue AE??

Der Abschluss nicht unbedingt, wenn sie eindeutig mindestens A1 Sprachkenntnisse hat und das bei der Antragstellung vormacht.
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