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Nachzugsrecht für Eltern eines EU-Bürgers (Gelesen: 1.556 mal)
Themen Beschreibung: "ausreichende Existenzmittel"
bigdaddy
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachzugsrecht für Eltern eines EU-Bürgers
26.02.2014 um 15:02:45
 
Hallo ich habe folgende Frage:

Der Sohn (bulgare), der in Deutschland lebt und arbeitet möchte dass sein Vater, der mezdonischer Staatsbürger und Rentner ist,
nach Deutschland nachzieht (zu Betreuung seiner Kinder).

Muß der Sohn bzw. der Vater in diesem Fall "ausreichende Existenzmittel" nachweisen wenn  er bei seinem Sohn wohnt?
(vorhandener Krankenversicherungsschutz vorausgesetzt)

Wenn ja, in welcher Höhe?



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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzugsrecht für Eltern eines EU-Bürgers
Antwort #1 - 26.02.2014 um 15:05:25
 
das klappt aber nur, wenn der Vater des Unionsbürgers finanziell auf den Sohn angewiesen ist und ohne ihn seinen Existenzminimum in Mazedonien nicht bestreiten kann.

Ist das der Fall?
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bigdaddy
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.02.2014 um 15:20:24
 
Zitat:
das klappt aber nur, wenn der Vater des Unionsbürgers finanziell auf den Sohn angewiesen ist und ohne ihn seinen Existenzminimum in Mazedonien nicht bestreiten kann.

Ist das der Fall?


Das ist nicht der Fall. Der Vater hat eine Rente von 250 Euro, die in Mazedonien über dem Existenzminimum liegt.

Laut allg. Verwaltungsvorschrift zur Freizügigkeit geht jedoch hervor dass der Vater  ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht aufgrund des Status seines Sohnes besitzt.

Artikel 4.1.2.2 beinhaltet:

"Aufgrund des in § 5 festgelegten vereinfachten Verfahrens wird die Voraussetzung „ausreichende Existenzmittel“ vor Ausstellung der Bescheinigung i. d. R. nicht geprüft.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden.


und 4.1.2.3
"Das Gesetz nennt keinen festen Betrag für die Höhe der Existenzmittel. Dies wäre gemäß Artikel 8 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie unzulässig."

Bleibt die Frage: Muß der Sohn bzw. der Vater in diesem Fall "ausreichende Existenzmittel" nachweisen wenn  er bei seinem Sohn wohnt? (vorhandener Krankenversicherungsschutz vorausgesetzt)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.02.2014 um 15:25:44
 
Diese Ziffern beziehen sich auf § 4 FreizügG, der für erstmal Unionsbürger selbst als Freizügigkeitsbestand gilt.

Eltern von Unionsbürgern können nach Maßgabe von § 3 II Nr. 2 FreizügG nachziehen ("die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie [.......] denen diese Personen [.....] Unterhalt gewähren.").

Was unter "Unterhalt gewähren" zu verstehen ist, kann man in den Urteilen des EuGH zur Rs. C-1/05 - "Jia" (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=64718&pageIndex=0...) und Rs. C-423/12 - "Reyes" (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146437&pageIndex=...) nachlesen.
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