Zitat:das klappt aber nur, wenn der Vater des Unionsbürgers finanziell auf den Sohn angewiesen ist und ohne ihn seinen Existenzminimum in Mazedonien nicht bestreiten kann.
Ist das der Fall?
Das ist nicht der Fall. Der Vater hat eine Rente von 250 Euro, die in Mazedonien über dem Existenzminimum liegt.
Laut allg. Verwaltungsvorschrift zur Freizügigkeit geht jedoch hervor dass der Vater ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht aufgrund des Status seines Sohnes besitzt.
Artikel 4.1.2.2 beinhaltet:
"Aufgrund des in § 5 festgelegten vereinfachten Verfahrens wird die Voraussetzung „ausreichende Existenzmittel“ vor Ausstellung der Bescheinigung i. d. R. nicht geprüft.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach
SGB II oder
SGB XII in Anspruch genommen werden.
und 4.1.2.3
"Das Gesetz nennt keinen festen Betrag für die Höhe der Existenzmittel. Dies wäre gemäß Artikel 8 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie unzulässig."
Bleibt die Frage: Muß der Sohn bzw. der Vater in diesem Fall "ausreichende Existenzmittel" nachweisen wenn er bei seinem Sohn wohnt? (vorhandener Krankenversicherungsschutz vorausgesetzt)