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FZF zu deutschem Kind, allgemeine verwirrung (Gelesen: 8.134 mal)
RainDarastrix
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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24.02.2014 um 10:54:50
 
Hallo Leute,

folgendes macht mich gerade ziemlich kirre.

Meine Verlobte ist Britische Staatsbürgerin, im 4. Monat Schwanger von mir ( Risikoschwangerschaft dank Diabetis)

Nun wollte ich meine verlobte nach § 28 Aufenthaltsgesetz zu mir kommen lassen. ABH sagte mir allerdings das dass nicht möglich sei da ich derzeit im ALG 2 Bezug bin, bzw. das wegen des Freizügigkeitsrecht wir eh nicht ins Aufenthaltsgesetz rein kommen, der Mitarbeiter am Telefon meinte auf gut deutsch, ich soll arbeiten gehn dann könnten wir nochmal drüber reden.

Ist der Lebensunterhalt bei FZF zu deutschem Kind nicht eigentlich unrelevant? Meine Verlobte ist nunmal Schwanger und KANN nicht arbeiten gehen.

Sie würde genau wie ich auf ALG 2 angewiesen sein, nach der SS mit Jobsuche evtl nicht mehr, aber wer kann das schon sagen.

Ich hoffe ihr könnt mir zu ein wenig klarheit verhelfen. Danke

Rain
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.02.2014 um 10:58:34
 
da Deine Freundin wohl nach den ersten Drei Monaten nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, gilt über § 11 II FreizügG das AufenthG. Ihr ist eine AE  § 28 I Nr. 3 AufenthG ohne Sicherung des LU zu erteilen, allerdings erst nach der Geburt.
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RainDarastrix
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 24.02.2014 um 11:06:07
 
Ist vor der Geburt nichts zu machen?
Bzw. braucht meine Freundin ja meine Unterstützung auch schon VOR der Geburt.
Unser Kind hätte ja durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
wenn ich die Vaterschaft anerkenne, was ich ja auch tun werde
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.02.2014 um 11:13:17
 
sie kann ja drei Monte voraussetzungslos in Deutschland sein (§ 2 V FreizügG), allerdings solltet ihr wissen, dass sie da keine Leistungen nach dem SGB II bekommt und auch keine Krankenversicherung hat (ihre NHS wird auch mit EHC-Karte wohl keine Schwangerschaftsvorsorge und Entbindungskosten übernehmen).

Anspruch auf eine AE hat sie jedenfalls erst dann, wenn das Kind geboren wurde.
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RainDarastrix
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.02.2014 um 11:18:54
 
Und genau darum gehts es ja, sie wird ja keine Leistungen erhalten wenn sie den Aufenthaltsgrund "nur zur arbeitssuche" hat, darum wollte ich sie ja über FZF zu mir kommen lassen, da mein kind ja auch schon vorgeburtliche rechte auf ein Familienleben hat.
mit FZF würde doch eh das Aufenthaltsgesetz greifen oder?
und mit dem Aufenthaltsgrund "FZF" wäre sie ja auch Leistungsberectigt
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reinhard
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Antwort #5 - 24.02.2014 um 11:21:50
 
Sie kann aber nur "FZF zum Kind" beantragen, dazu muss sie ein Kind haben.

Eine Schwangerschaft ergibt noch keine Familienzusammenführung. Das geht nach der Geburt.

Aber auch Du bist freizügigkeitsberechtigt: Du kannst sie dort unterstützen, wo sie wohnt und versichert ist. Du erhältst dort allerdings umgekehrt auch keine Sozialleistungen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.02.2014 um 11:22:14
 
ja, aber FZF zu wem denn? Verlobten von dt. steht kein Aufenthaltsrecht nach § 28 zu, genausowenig wie *werdenden* Eltern eines dt. Kindes.

Wenn Du sie also nicht vor der Geburt noch heiraten möchtest, dann fällt das aus.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.02.2014 um 11:22:33
 
Da das Kind noch geboren werden muss, hat die Mutter keine Leistungsberechtigung bis zur Geburt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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RainDarastrix
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Antwort #8 - 24.02.2014 um 11:25:19
 
Ich meine dieses Passus hier: hier steht ja auch eindeutig geschrieben WERDENDEN Vater


Einer schwangeren Antragstellerin steht auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung des Art. 6 GG ( = Schutz von Ehe und Familie) ein Anspruch auf Erteilung eines Visum zur Familienzusammenführung zu dem werdenden in Deutschland lebenden Vater jedenfalls dann zu, wenn

(1) eine nach §§ 1595-1598 BGB wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Schwangere      bereits zum Zeitpunkt der Zeugung mit dem Stammberechtigten verheiratet war und dieser folglich gemäß § 1592 BGB gesetzlich als Vater des werdenden Kindes gilt,

(2) die Schwangerschaft entweder bereits weit fortgeschritten ist oder eine Risikoschwangerschaft besteht und

(3) das Kind nach § 4 StAG als deutsches zur Welt kommen wird, weil entweder einer der beiden Elternteile deutscher Staatsangehöriger ist (§ 4 Abs. 1 StAG) oder ein ausländischer Elternteil sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt (§ 4 Abs. 2 StAG).


Sry hätte das vllt vorher schon einwerfen sollen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.02.2014 um 11:30:22
 
RainDarastrix schrieb am 24.02.2014 um 11:25:19:
Ich meine dieses Passus hier: hier steht ja auch eindeutig geschrieben WERDENDEN Vater


I. solche Visa werden ohne nenneswerte gesetzliche Vorschrift erteilt und sind als solche nicht mit einer AE § 28 gleichzusetzen.

II. Selbst in Fällen, in denen solche Visa erteilt werden, bekommen die Ausländer sehr oft keine Leistungen. Das BSG hat in seinem Urteil auch klar die (bereits existierenden) Familienangehörigen gemeint.

III. Ein solches Visum dürfte Deiner Freundin auch wegen des Vorrangs des Unionsrechts in den ersten Drei Monaten nicht erteilt werden.
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RainDarastrix
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Antwort #10 - 24.02.2014 um 11:35:34
 
Ich poste einfach mal den gesamten Link, mit dem genannten Anwalt aus diesem Link hatte ich auch schon telefoniert, laut ihm würde eine solche AE erteilt werden, laut ABH nicht, darum bin ich ja verwirrt.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/visum-zum-nachzug-des-vaters-in-spe-zu-schwange...


Ich möchte doch einfach nur das ich meine Freundin hier bei mir habe, nach UK gehn kann ich nich so einfach, habe hier in DE aus einer früheren Beziehung 2 Kinder
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Antwort #11 - 24.02.2014 um 14:44:29
 
Eigentlich geht es dabei um das Visum, nicht um die AE.
Das Visum gäbe es, damit sie einreisen kann und das Kind hier gebären kann, aber die AE gibt es erst nach der Geburt.

Sie könnte also entweder ein FZF Visum zum ungeborenen Kind beantragen und würde es wohl bekommen oder sie könnte ohne Visum einreisen und einen Antrag auf AE direkt bei der ABH stellen, dann würde sie eine Fiktionsbescheinigung bis nach der Geburt bekommen.
So oder so bekäme sie keine AE und kein ALG2
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reinhard
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Antwort #12 - 24.02.2014 um 14:56:57
 
... wobei eine Britin kein Visum wird beantragen können, weil das Verfahren so nicht mehr existiert. Eine Unionsbürgerin reist einfach her.
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Antwort #13 - 24.02.2014 um 16:58:32
 
Klar als EU Bürger kommt sie einfach nach DE da freizügigkeit etc.
Da ich aber nunmal derzeit auf ALG2 angewiesen bin müsste sie dann auch ALG2 beantragen, Job center sagte schon das sie nicht Leistungsberechtigt ist da sie ja "nur zur arbeitssuche" hier wäre wenn kein anderer Aufenthaltsgrund vorliegt. Familienzusammenführung ist aber ein anderer Aufenthaltsgrund.
Wobei die Sicherung des Lebensunterhalts m.E bei Familienzusammenführung nicht gegeben sein muss.
Jemand nen Tip wie ich meine Freundin zu mir bekomme auf legalem weg? AE müsste ihr nach §28 ja zustehen da sie ja die mutter meines Kindes ist
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reinhard
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Antwort #14 - 24.02.2014 um 17:00:17
 
Familienzusammenführung ist der Bezug der Mutter auf einen Ehemann (hat sie nicht) oder ein Kind (hat sie nicht).

Das scheidet also aus.

Geht noch: heiraten oder in GB leben.

AE nach § 28 steht ihr nur als Mutter zu, nicht als Schwangere. Also: NACH der Geburt!
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