Sie hat jetzt ja kein Visum, sondern eine
AE mit einem klaren Zweck: Zusammenleben in der Ehe.
Sie selbst erfüllt diesen Zweck nicht mehr, also kann die
ABH die
AE auslaufen lassen oder auch vorzeitig kündigen.
Wenn sie dann hingeht und eine
AE beantragt, muss sie den Antrag begründen. Eine
AE nach § 31 (das Aufenthaltsgesetz findest Du hinter dem Knopf "Gesetze" oben auf dieser Seite) nennt als Voraussetzung, dass sie drei Jahre zusammengelebt haben muss oder der Mann ist gestorben oder es gibt einen Härtefall.
Wenn sie eine andere
AE beantragt (§ 16 oder § 18), muss sie entsprechend diesen Zweck begründen.
Einfach so "ich will jetzt hier leben" ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Allerdings: Wie die
ABH antworten wird, wenn sie dies oder das zur Begründung vorbringt, weiß ich nicht. Ich kenne weder sie noch ihre Begründung noch die
ABH. Das wird man sehen oder auch nicht.
Sie könnte auch in eine andere Stadt verziehen, dann wirst Du es eventuell auch nicht erfahren, wie es ausgegangen ist.