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Festnahme nach Wieder- Einreise trotz offener ( Teil- ) Haftstrafe (Gelesen: 3.172 mal)
frenk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.02.2014 um 19:09:34
 
Hallo,

mein Freund wurde von der Polizei vorgeladen zu einer Vernehmung in Bezug auf eine Anzeige. Er ist dort freiwillig erschienen. Er ist Serbe und immer als Tourist eingereißt und ich bin Deutscher, eventuell gäbe es auch die Möglichkeit einer Heirat ( nur zur vollständigen Information ).

Dort wurde er dann sofort verhaftet aus nachfolgendem Grund:

Er war jugoslawischer Flüchtling kam ca 1998 hierher und hat in  Deutschland aufgund eines Deliktes eine ca 4 jährige Haftstrafe bekommen. Davon hat er ca die Hälfte abgesessen und es wurde Ihm 2004 angeboten die Reststrafe von 2 Jahren "auszusetzen" wenn er freiwillig in das heutige Serbien ausreist. Dies hat er gemacht.

Er ist seit 2013 schon diverse Male ein und ausgereißt und wurde auch von der Polizei kontrolliert. Niemals ist etwas passiert.

Heute jedoch wurde er festgenommen. Die Polizei gab mir die Auskunft das die Rest- Haftstrafe ausgesetzt wurde unter der Voraussetzung, dass er nicht wieder nach Deutschland einreist. Da jetzt jedoch eingereißt ist würde die restliche Haftstrafe von 2 Jahren nunmehr vollzogen.

Was kann nun geschehen. Einige Fragen kommen mir hoch, vielleicht ist das alles Unsinn doch ich möchte die mal aufführen:

- Wird die Strafe nunmehr wirklich vollzogen oder in der Regel einfach erneut abgeschoben ?
- Gibt es irgendwelche Fristen nach 10 Jahren die Chancen bieten ?
- Kommt es zu einer unverhandelbaren vollen Wiedereinsetzung der Strafe oder zu einem neuen richterlichen Urteil, dass Möglichkeiten gibt wie zum Beispiel die Reststrafe auf Bewährung auszusetzen oder Freigang oder irgendetwas in der Richtung.
- Normaler Weise wird ja eine Haftstrafe auf 2/3 oder einen ähnlichen Wert bei guter Führung begrenzt. Gibt es die Chance auch hier ?
- Ist mit dem absitzen der Reststrafe das Einreiseverbot aufgehoben bzw kann eine Heirat das ändern ?
- Wie geschrieben er ist ja freiwillig zur Polizei gegangen weil ihm das Problem nicht bewußt war !

Auch wenn jemand nur zu einem Teil was sagen kann, hey alles ist willkommen !

oder: Hat jemand eine Erfahrung mit einem solchen Fall und kann die einfach einmal schildern ?

Bin dankbar für alles !!






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reinhard
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Antwort #1 - 07.02.2014 um 19:24:09
 
Es kommt auch darauf an, wie er sich sonst verhalten hat.

Vermutlich wurde er damals nicht nur abgeschoben, sondern auch ausgewiesen und bekam eine Sperre. Hat er sich darum gekümmert, die Sperre zu befristen, oder wurde sie befristet? Ist er eingereist, nachdem er wieder einreisen durfte, oder ist er gegen ein Einreiseverbvot eingereist? Das wäre eine neue Straftat, die dann ein Verfahren nach sich zieht.

Ansonsten kann er natürlich ganz normal ab sofort die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragen. Dazu muss er vermutlich ein Führungszeugnis aus Serbien besorgen, und sein jetziges Verhalten in der Haft wird auch beurteilt.
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Vinzent2m
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Antwort #2 - 07.02.2014 um 22:12:32
 
frenk schrieb am 07.02.2014 um 19:09:34:
Wird die Strafe nunmehr wirklich vollzogen


Ja, sonst wäre er nicht festgenommen worden.
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frenk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.02.2014 um 11:38:46
 
Leider hat er sich um überhaupt keine Befristung oder ähnliches gekümmert, da Ihm die Problematik nicht bewußt war. SOnst wäre er auch nicht direkt zur Polizei gerannt ...

Wie sieht es mit meinen Fragen aus, hat dazu jemand noch irgendwelche Erfahrungswerte oder Einschätzungen ?

Vielen Dank
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 10.02.2014 um 12:06:56
 
Da Du nichts zu den Fragen sagen willst: Nein.

Er müsste sich zunächst um alles kümmern und alle Informationen geben.
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.02.2014 um 21:43:46
 
frenk schrieb am 10.02.2014 um 11:38:46:
Leider hat er sich um überhaupt keine Befristung oder ähnliches gekümmert, da Ihm die Problematik nicht bewußt war. SOnst wäre er auch nicht direkt zur Polizei gerannt ...


Für Altfälle vor dem 24.12.2005 (bzw. 26.11.2006 für Deutschland) ist die Einreisesperre nicht mehr anwendbar, wenn keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegt.

EuGH C-297/12.

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