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Ausweisung/ offene Bewährungsstrafe (Gelesen: 9.860 mal)
Themen Beschreibung: Ausweisung/ offene Bewährungsstrafe
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06.02.2014 um 22:20:58
 
Hallo,

ist lange her wo ich hier war und hoffe weitere Infos von euch zu bekommen.

Kurze Zusammenfassung:

Mein Mann verbüßt zur zeit eine sieben jährige Haftstrafe. Und bei 2/3 seiner Strafe soll er laut Ausländerbehörde abgeschoben werden.

Bis vor wenigen Tagen hat sich seine Vollzugs- Situation geändert.
Zwei offene Bewährungsstrafen wurden widerrufen und mit dem Widerruf wurde sofort seine sieben jährige Haftstrafe unterbrochen. Jetzt gerade verbüßt er eine von seine zwei Bewährungsstrafen.

Heute hatte er ein Gespräch mit der Vollzugsgeschäftsstelle in seiner JVA. Dort hätte man zu ihm gesagt, dass er die Staatsanwälte bzgl. Bewährungswiderrufe beantragt hat anschreiben soll. Das er denen schreiben soll, dass er sich in seiner sieben jährige Strafe bei 2/3 verbüßter Strafe abschieben lassen möchte und die bitte aus dem Grund auf den Widerruf verzichten sollen um schnellst möglich abgeschoben zu werden.

Wenn alles so bleibt wie es gerade ist wäre er insgesamt 1,1/2 Jahre länger in Haft.

Habt Ihr Erfahrung mit sowas? Würde die Staatsanwaltschaft auf die 18 Monate bewahrungswiderruf verzichten wenn er sich abschieben lässt.

Bin etwas skeptisch wo ich das gehört habe. Nun hat mein Mann diese Info von einem Beamten der in der Vollzugsgeschäftsstelle arbeitet. Der müsste theoretisch Ahnung haben.


Würde mich freuen wenn Ihr mir etwas dazu sagen könntet.

Danke im Voraus!!!
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reinhard
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Antwort #1 - 07.02.2014 um 10:18:20
 
Wenn er zustimmt und sich "abschieben lässt", ist der Rest der Strafe für 20 Jahre offen. Damit stimmt er (indirekt) zu, die nächsten 20 Jahre keinen Versuch der Einreise nach Deutschland zu unternehmen.

Das solltet Ihr in Ruhe miteinander besprechen. Er sollte für sich selbst klären, wie seine Lebensplanung bis 2038 aussieht, bevor er sich für oder gegen etwas entscheidet.
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Vinzent2m
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Antwort #2 - 07.02.2014 um 12:01:28
 
Melike schrieb am 06.02.2014 um 22:20:58:
soll er laut Ausländerbehörde abgeschoben werden.

Existierte denn bereits eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung? Wenn ja sollten der Ausländbehörde (so noch nicht bekannt) die beiden Widerrufsverfahren mitgeteilt werden und gebeten werden, diese bzgl. § 456 a StP0 anzuschreiben.
Der Rest ist Sache der StAen.
Das die beiden Widerrufe komplett unter dem Tisch fallen halte ich für eher unwahrscheinlich.
In Hessen ist es jedoch üblich, dass wenn es sich bei allen Verfahren um hessische handelt, das Verfahren mit der größten Strafe für die kleineren mitentscheidet.
In wie weit das in anderen Bundesländern ähnlich praktiziert wird, ist mir nicht bekannt.
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Antwort #3 - 07.02.2014 um 20:47:41
 
Vinzent2m schrieb am 07.02.2014 um 12:01:28:
Existierte denn bereits eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung? Wenn ja sollten der Ausländbehörde (so noch nicht bekannt) die beiden Widerrufsverfahren mitgeteilt werden und gebeten werden, diese bzgl. § 456 a StP0 anzuschreiben.
Der Rest ist Sache der StAen.
Das die beiden Widerrufe komplett unter dem Tisch fallen halte ich für eher unwahrscheinlich.
In Hessen ist es jedoch üblich, dass wenn es sich bei allen Verfahren um hessische handelt, das Verfahren mit der größten Strafe für die kleineren mitentscheidet.
In wie weit das in anderen Bundesländern ähnlich praktiziert wird, ist mir nicht bekannt.



Eine Ausweisungsverfügung besteht leider.
2009 hatte er ein Vergleich beim Verwaltungsgericht zugestimmt. Das er 4 Jahre straffrei bleibt. Also eine Bewährung auf sein aufenthaltstitel. Da er sich nicht daran gehalten hat und in der Bewährungszeit wieder straffällig geworden ist ist somit der Vergleich auch hinüber.
Anwältin meinte man könnte auch nichts mehr machen, mein Mann hätte sich niemals auf ein Vergleich einlassen sollen. So hätten man jetzt etwas noch dagegen unternehmen. 
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Antwort #4 - 07.02.2014 um 20:53:46
 
reinhard schrieb am 07.02.2014 um 10:18:20:
Wenn er zustimmt und sich "abschieben lässt", ist der Rest der Strafe für 20 Jahre offen. Damit stimmt er (indirekt) zu, die nächsten 20 Jahre keinen Versuch der Einreise nach Deutschland zu unternehmen.



Das ist richtig was Sie schreiben!
Damit die Reststrafe nicht erst nach 20 Jahren verjährt möchte mein Mann bis zu sein 2/3 Zeitpunkt seine Strafe hier verbüßen. Somit wird die restliche Strafe auf Bewährung ausgesetzt.

Wenn er sich bei Halbstrafe abschieben lassen würde könne er 20 Jahre nicht mehr zurück.
So hat es zumindest sein Anwalt mir erklärt.

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Saxonicus
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Antwort #5 - 07.02.2014 um 20:57:27
 
Melike schrieb am 07.02.2014 um 20:53:46:
Damit die Reststrafe nicht erst nach 20 Jahren verjährt möchte mein Mann bis zu sein 2/3 Zeitpunkt seine Strafe hier verbüßen. Somit wird die restliche Strafe auf Bewährung ausgesetzt. 

Wieso bist Du Dir da so sicher ?

Guck mal hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#53
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Antwort #6 - 07.02.2014 um 21:25:08
 
Saxonicus schrieb am 07.02.2014 um 20:57:27:
Wieso bist Du Dir da so sicher ?


Jetzt bin ich etwas durch den Wind.

Sicher bin ich mir garnicht mehr. Ich habe diese Info von einem Rechtsanwalt.
Wir hatten uns entschieden das mein Mann sich bei Halbstrafe abschieben lässt nur der Anwalt meinte dann, dass es keine gute Idee wäre weil er dann 20 Jahre nicht mehr zurück kommen könnte und ein Haftbefehl in 20 Jahre bestehen bleibt.

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Antwort #7 - 07.02.2014 um 21:38:45
 
Genau, lass Dich nicht verwirren.

Es könnte möglich sein, dass er zwei Drittel hier absitzt, danach der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, hängt viel von ihm ab.

Danach wird er vermutlich trotzdem ausgewiesen und abgeschoben. Und dann muss er die Befristung der Einreisesperre beantragen, das kann auch drei, fünf oder acht Jahre dauern, je nach Inhalt der Akte und Einschätzung von der Wiederholungsgefahr. Ist er türkisch, könnte das durch das Assoziierungsabkommen etwas positiver aussehen, weil er dann eventuell mehr Rechte hat (irgendwo zwischen "Ausländer" und "Unionsbürger").

Aber grundsätzlich stimmt es:

Wenn er nach Halbstrafe abgeschoben wird, muss er bei Wiedereinreise vor Ablauf der 20 Jahre Vollstreckungsverjährung den Rest bis zum Ende (2/3 oder ganz zum Ende) noch absitzen.

Wenn er hier absitzt bis zur Aussetzung nach 2/3 oder später, danach abgeschoben wird, kann er nach XX Jahren wieder einreisen, ohne inhaftiert zu werden.

Es gibt nur keinen Automatismus, dass "jeder" nach zwei Drittel den Rest ausgesetzt bekommt und dass "jeder" nach einer bestimmten Zahl von Jahren wieder einreisen darf. Das wird immer individuell entschieden.
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Antwort #8 - 07.02.2014 um 22:06:01
 
reinhard schrieb am 07.02.2014 um 21:38:45:
Es könnte möglich sein, dass er zwei Drittel hier absitzt, danach der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, hängt viel von ihm ab.



Das hat der Anwalt auch erwähnt, dass er seine Haftzeit positiv verbüßt in dem er eine Gewalttherapie macht und an Soziale Gruppen teilnimmt. Das wären alles Gründe um die Einreisesperre herabzusetzen.
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Antwort #9 - 07.02.2014 um 22:06:12
 
Melike schrieb am 06.02.2014 um 22:20:58:
Und bei 2/3 seiner Strafe soll er laut Ausländerbehörde abgeschoben werden.


Da die Ausländerbehörde offenbar die Abschiebung im Rahmen von § 456 a StP0 plant, halte ich die Option einer bedingten Entlassung auf Bewährung nach § 57 StGB für eher unwahrscheinlich. Auf den Zeitpunkt der Abschiebung habt ihr recht wenig Einfluss, da dies die StAen entscheiden.
Bei Eurer Entscheidung der Abschiebung zu Halb solltet ihr erstmal schauen, ob die StAen damit einverstanden sind. Mir sind durchaus auch Fälle bekannt in denen erst zu 2/3 nach § 456 a StP0 abgeschoben wird.
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Antwort #10 - 07.02.2014 um 22:15:46
 
Vinzent2m schrieb am 07.02.2014 um 22:06:12:
Da die Ausländerbehörde offenbar die Abschiebung im Rahmen von § 456 a StP0 plant.


Vinzent2m, es ist sogar unsere Absicht das er erst bei 2/3 abgeschoben wird. Um später keine Probleme mit der Justiz zu bekommen wenn er wieder einreisen darf.
Ich bin deutsche und werdel hier in Deutschland bleiben und hoffen das er keine lange Sperre von der Ausländerbehörde bekommt.

Zwar hat der Anwalt  von ihm die um seine Ausländerrechtliche  Angelegenheiten kümmert mir Hoffnung gemacht aber wie wir normale Bürger Wissen. Können auch Anwälte sich irren oder das blau vom Himmel erzählen.


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Vinzent2m
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Antwort #11 - 07.02.2014 um 22:30:04
 
Wenn er im Rahmen von § 456 a StP0 abgeschoben wird, dann ist die Reststrafe immer 20 Jahre lang offen. Zu welchem Zeitpunkt die Abschiebung erfolgt ist vollkommen egal.
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Antwort #12 - 15.02.2014 um 08:49:11
 
Hallo Vinzent2m.

War gestern mal bei einem anderen Anwalt wegen Beratung.

Der sagte mir bzw. so habe ich es verstanden.

Das mein Mann sich nach §456a abschieben lassen sollte. Würde er bis 2/3 abwarten und eine Entlassung mit Bewährungsauflagen beantragen gehe er die Gefahr ein das er bis Ende absitzen müsste weil der Staatsanwalt sauer wäre. Die Staatsanwälte Würden sich auf so ein billigen Trick nicht einlassen. Nach dem Motto bei 2/3 abschieben lassen und in einpaar Jahren wieder zurückkehren.

Mein sollte jetzt schon die StA. wegen Abschiebung nach §456a die StA anschreiben da er zumindest etwas sicher in der Hand hätte.

Zudem meinte er das die 20 Jahre ab seinem rechtskräftigen Urteil gilt und nicht ab dem abschiebe Tag.

Kurz gesagt, mein Mann hat den Bogen mit seiner Inhaftierung überspannt.
Entweder Abschiebung zwischen 1/2& 2/3 Strafe nach §456a oder bis Endstrafe absitzen und trotzdem abgeschoben werden weil die Ausländerbehörde dann überhaft beantragen würde damit er sich nicht aus dem Staub macht.

Alles kompliziert. Und ehrlich gesagt sind diese 20 Jahre echt sehr viel.
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Antwort #13 - 15.02.2014 um 10:27:41
 
Zu welchem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

§ 78a StGB regelt, dass mit Beendigung der Tat die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Sofern ein Taterfolg, der zum Tatbestand gehört, erst später eintritt, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Besondere Probleme ergeben sich bei der Mittäterschaft, der Anstiftung, der Beihilfe und dem Versuch. Bei der Mittäterschaft beginnt die Verjährung erst im Zeitpunkt der letzten Handlung eines Mittäters. Bei der Anstiftung und Beihilfe ist der Fristbeginn der Haupttat maßgeblich. Erst ab diesem Moment beginnt die Frist für Anstiftung und Beihilfe. Für den Verjährungsbeginn des Versuchs ist die letzte Handlung des Versuchs entscheidend. Das bedeutet, wenn es sich um mehrere Personen handelt, beginnt die Verjährung erst mit der letzten Tathandlung, die zum Taterfolg beiträgt.

Die Strafvollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b StGB)

Die Vollstreckungsverjährung regelt, ab welchem Zeitpunkt eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Lebenslange Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung und unbefristete Führungsaufsicht fallen hingegen nicht unter die Vollstreckungsverjährung, sodass diese Strafen ein Leben lang vollstreckt werden dürfen. Ansonsten gelten unterschiedliche Vollstreckungsverjährungsfristen, die sich je nach Strafmaß unterscheiden. Diese sind in § 79 StGB geregelt.

Demnach beträgt die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren, 25 Jahre (§ 79 III Nr. 1 StGB).
Bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren, beträgt sie 20 Jahre (§ 79 III Nr. 2 StGB).
In 10 Jahren verjährt die Vollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu 5 Jahren (§ 79 III Nr. 3 StGB).
5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sowie bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen (§ 79 III Nr. 4 StGB).
Demgegenüber sind es nur drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 3 Jahren (§ 79 III Nr. 5).
Für die befristete Führungsaufsicht werden gesonderte Vollstreckungsverjährungsfristen in § 79 IV StGB geregelt.

Beginn der Vollstreckungsverjährung

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 79 VI StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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Antwort #14 - 15.02.2014 um 11:00:30
 
Melike schrieb am 15.02.2014 um 08:49:11:
Zudem meinte er das die 20 Jahre ab seinem rechtskräftigen Urteil gilt und nicht ab dem abschiebe Tag. 

Wie bereits von Saxonicus an Hand des Gesetzestextes dargestellt: Die Aussage des Anwalts ist falsch. Die Verjährung gilt ab Datum der Abschiebung.
Im Übrigen halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass ihr so viele Wahlmöglichkeiten habt, wie Du meinst.
Die ABH wird die Verfügung an die STAen weiterleiten und diese entscheiden dann. Große Wunschmöglichkeiten zum Termin ab dem nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen wird, dürftet ihr nicht haben.
Wenn er aber sowieso plant irgendwann legal wieder nach D zu kommen, dann kann ich nur raten (so es eine Möglichkeit gibt) derzeit so viele Tage wie möglich abzusitzen, da es bei einer 2. Inhaftierung deutlich schwieriger fallen wird.
Dies ist zumindest meine Erfahrung nach 13-jähriger Berufserfahrung in einer JVA der Sicherheitsstufe 1
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