Genau, lass Dich nicht verwirren.
Es könnte möglich sein, dass er zwei Drittel hier absitzt, danach der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, hängt viel von ihm ab.
Danach wird er vermutlich trotzdem ausgewiesen und abgeschoben. Und dann muss er die Befristung der
Einreisesperre beantragen, das kann auch drei, fünf oder acht Jahre dauern, je nach Inhalt der Akte und Einschätzung von der Wiederholungsgefahr. Ist er türkisch, könnte das durch das Assoziierungsabkommen etwas positiver aussehen, weil er dann eventuell mehr Rechte hat (irgendwo zwischen "Ausländer" und "Unionsbürger").
Aber grundsätzlich stimmt es:
Wenn er nach Halbstrafe abgeschoben wird, muss er bei Wiedereinreise vor Ablauf der 20 Jahre Vollstreckungsverjährung den Rest bis zum Ende (2/3 oder ganz zum Ende) noch absitzen.
Wenn er hier absitzt bis zur Aussetzung nach 2/3 oder später, danach abgeschoben wird, kann er nach XX Jahren wieder einreisen, ohne inhaftiert zu werden.
Es gibt nur keinen Automatismus, dass "jeder" nach zwei Drittel den Rest ausgesetzt bekommt und dass "jeder" nach einer bestimmten Zahl von Jahren wieder einreisen darf. Das wird immer individuell entschieden.