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Probleme bei Niederlassungserlaubnis nach 18b (Gelesen: 3.722 mal)
Rahman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.10.2013 um 20:16:07
 
Hallo Zusammen,

ich bin deutsche hochschulabsolvent und beschäftigt seit Mai 2011 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni. Mein AE war nach 18 ausgestellt. Ich erfülle alle Voraussetzungen von Niederlassungserlaubnis nach 18b. (D. h. Deutsche diploma, pfichtbeitrag von 24 Monaten zur RV, Sprachenkenntnissen, usw. ). Mein Antrag zur NE wurde im Mai gestellt. Da ich seither keine feste Entscheidung bekomme, habe ich einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Die Sacharbeiterin in ABH hat mich informiert, "Da Sie auch neben Ihrer Arbeit promovieren, sind wir nicht sicher ob wir diese Zeit als Beschäftigungszeit berechnen können. Ich habe den Brief von Ihren Anwalt bekommen. Mein Chef möchte nun mit dem Innenministerium über Ihren Antrag sprechen."

Meine Fragen sind:

1) Tortzt der Begründung meines Anwalts, kann es sein, dass die ABH mich ablehnen kann?

2) Wie lange kann es maximal dauern bis wir eine Antwort von der ABH bekomme?

Danke im Voraus.

MFG

Rahman
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.10.2013 um 20:28:10
 
die ABH hätte eine Entscheidung nach drei Monaten treffen müssen. Mittlerweile wäre eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich (das müsste aber Dein Anwalt wissen).

Die Begründung scheint mir auch zweifelhaft zu sein, eine Beschäftigung ist eine Beschäftigung (was man nebenbei tut interessiert nicht). Sonst hätte die ABH auch keine AE 18 ausstellen dürfen.
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Rahman
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 11.10.2013 um 20:37:59
 
Danke für deine Antwort.
Aber es ist mir nicht klar ob die leute im Innenministrium etwas gegen mich tun kann. Hat jemand ne Idee?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.10.2013 um 09:02:00
 
Rahman schrieb am 11.10.2013 um 20:37:59:
Hat jemand ne Idee? 


Na, entweder sie teilen der ABH, dass sie erteilen kann oder sie nicht. Falls die ABH dann ablehnt, kannst Du ja dagegen klagen.

Oder Du klagst eben jetzt weil die ABH schon im August hätte eine Entscheidung treffen müssen.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 12.10.2013 um 10:40:40
 
Zitat:
Oder Du klagst eben jetzt weil die ABH schon im August hätte eine Entscheidung treffen müssen. 


Bist du kein Promotionsstudent, heißt du bist nicht Immatrkuliert sondern arbeitest als WiMi, so bist du Arbeitnehmer.

Die dritte Möglichkeit wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Dienststelle (Bezirk oder Landesbehörde, je nach Bundesland).

Die Sachbearbeiterin entscheidet erst nicht und schiebt dann weitere Gründe nach.
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Rahman
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 12.10.2013 um 14:38:51
 
grisu1000 schrieb am 12.10.2013 um 10:40:40:
Bist du kein Promotionsstudent, heißt du bist nicht Immatrkuliert sondern arbeitest als WiMi, so bist du Arbeitnehmer. 


Jein. ich habe einen WiMi vertrag aber ich bin auch als promotionstudent immatrikuliert. Es ist eine zusätzliche möglichkeit bei uns. Aber nach märz 2014 darf ich nicht mehr student sein. natürlich kann ich weiter als WiMi arbeiten und meine doktorarbeiten schreiben.

Was wichtig ist, um NE nach 18b zu haben, dass ob ich ein AE nach 18 für besitze oder nicht. Das habe ich schon. Die ABH macht es unnötig kompliziert.  Griesgrämig
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Rahman
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Antwort #6 - 12.10.2013 um 14:49:44
 
Zitat:
entweder sie teilen der ABH, dass sie erteilen kann oder sie nicht.

bedeutet es, dass das Innenministrium so beeinflussen darf, damit eine Entscheidung gegen Bundesgesezt gegeben wird (ggf. mein Anwalt hat recht)?
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