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Daueraufenthalt EG (Gelesen: 1.659 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltrecht nach dem Studium als Daueraufenthalt EG
sayami
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04.10.2013 um 14:51:11
 
Hallo,
Ich bin seit 2002 als Student in Deutschland. Ich habe zur Zeit Arbeitssuchend Aufenthalt §16 IV,  nach dem ich mein Studium abgeschlossen habe. Meine Frage ist: ob ich ein Daueraufenthalt EG bekomme, weil ich schon mehr als 10 Jahre hier in Deutschland bin, und wenn es die Studienzeit als Hälfte angerechnet wird, wird es auf jeden Fall mehr als 5 Jahre sein und zur Zeit ist es bei mir Erwerbtätigkeit gestattet und ich arbeite auch moment Vollzeit. Ich werde mich auf Ihre Informationen sehr freuen.

Danke
Sayami
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dim4ik
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Antwort #1 - 04.10.2013 um 20:15:58
 
sayami schrieb am 04.10.2013 um 14:51:11:
ob ich ein Daueraufenthalt EG bekomme, weil ich schon mehr als 10 Jahre hier in Deutschland bin, und wenn es die Studienzeit als Hälfte angerechnet wird, wird es auf jeden Fall mehr als 5 Jahre sein und zur Zeit ist es bei mir Erwerbtätigkeit gestattet und ich arbeite auch moment Vollzeit

Du musst erstmal auf AE §18 bzw. die Blaue Karte wechseln sowie ggf. das Ende der Probezeit abwarten. Dann kannst Du gleich eine DA-EG beantragen.
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sayami
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.10.2013 um 04:36:52
 
Wie wird es mit Niederlassung nach § 9. Da wird auch die Studienzeit als Hälfte angerechnet und damit wird es 11 Jahre als 5 1/2 Jahre gerechnet. Und nach § 16.4 ist es bei mir moment Erwerbtätigkeit gestattet und ich bin auch jetzt vollzeit beschäftigt.  Erfülle ich alle Kriterien für Niederlassung? Ich wäre sehr dankbar für Ihre Infos sein.

Grüße, Sayami
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Antwort #3 - 07.10.2013 um 07:35:45
 
sayami schrieb am 07.10.2013 um 04:36:52:
Erfülle ich alle Kriterien für Niederlassung?

Hast Du bereits 60 Monate in die Renteversicherung eingezahlt? Falls nicht, bekommst Du definitiv keine NE. Weiterhin können fehlende RV-Beiträge je nach Bundesland auch die Erteilung der DA-EG hindern.

Die NE §18b bekommst Du frühstens dann, nachdem Du zwei Jahre nach dem Abschluß des Studiums mit einer AE §18 oder einer Blauen Karte gearbeitet hast. AE §16 Abs. 4 zählt hierbei nicht.
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sayami
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Antwort #4 - 07.10.2013 um 14:01:02
 
Als Student habe ich oft als studentische Hilfskraft und Mini Job für mindestens 60 Monaten gearbeitet. Da wird es auch zum Teil Rentenversicherung eingezahlt. Aber da steht es auch, dass wenn man im Studium, Ausbildung und in Schule die Zeit verbracht hat, braucht man nicht die 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen.
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dim4ik
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Antwort #5 - 07.10.2013 um 14:21:54
 
sayami schrieb am 07.10.2013 um 14:01:02:
Aber da steht es auch, dass wenn man im Studium, Ausbildung und in Schule die Zeit verbracht hat, braucht man nicht die 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen.

Wo steht das bitte genau?..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.10.2013 um 21:54:32
 
sayami schrieb am 07.10.2013 um 14:01:02:
. Aber da steht es auch, dass wenn man im Studium, Ausbildung und in Schule die Zeit verbracht hat, braucht man nicht die 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen.

Nur wenn man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Ausbildung befindet. Ist das Studium bereits abgeschlossen worden, müssen die 60 Monatsbeiträge für die NE nachgewiesen werden.

Ein Wechsel von einer AE 16 (egal ob I oder IV) direkt zur NE oder DA-EG ist ohnehin gesetzlich ausgeschlossen. Du musst Dich erstmal um eine AE 18 oder eine Blaue Karte kümmern (Deine AE 16 IV wird nach 18 Monaten nicht mehr verlängert) und dann weiterschauen.
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