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Lebensunterhaltssicherung nach §9 (Gelesen: 3.648 mal)
Elli25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.09.2013 um 15:37:27
 
Liebes info4alien Team,

meine Frage bezieht sich lediglich auf die Lebensunterhaltssicherung im Sinne des stAG, wenn die Einbürgerung nach §9 stAG erfolgen soll. Ich bin Student, arbeite auf 450€ basis und habe meinen Anspruch auf Bafög verloren. Demnach habe ich nun den kfw studienkredit bewilligt bekommen. Durch diese Einkommenserhöhung hat meine Frau nun ihren Anspruch auf ALG2 verloren. Die Leistungen des Jobcenters wurden komplett eingestellt. Mein Vater möchte mich zusätzlich unterstützen und wäre bereit sich schriftlich zu verpflichten einen regelmäßigen monatlichen Geldbetrag an mir zu überweisen. Wäre in diesem Fall der Lebensunterhalt gesichert und ist er für die Einbürgerung als Ehegatte deutscher Staaatsbürgerin ausreichend? Vielen Dank für eure Hilfe.

Lg

Elli
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.09.2013 um 08:03:51
 
Ich bin da überaus skeptisch. - Denn die Prüfung des gesicherten LU folgt bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG den strengen Vorgaben, die auch bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zugrunde gelegt werden.

Und da geht es um nachhaltige LU-Sicherung, im Zweifel auf der Grundlage einer Prognosebeurteilung mit Blick auf die Zukunft.

Dazu kann regelmäßig, da das ganz einzelfallbezogen zu prüfen ist, nur die jeweilige EBH bezogen auf den konkreten Fall eine seriöse Aussage machen.

Eine Art Verpflichtungserklärung ist nach meinem Wissen im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts nicht vorgesehen - hier kommt es tatsächlich auf die LU-Sicherung "aus eigener Kraft" an.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Saim1957
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.09.2013 um 15:59:43
 
Ich denke auch, dass die finanziellen Mittel aus eigener Kraft gewonnen werden müssen. Ein Schreiben deines Vaters und die zugesicherte monatliche Unterstützung dürften wenig hilfreich sein, denn diese können ja einfach wegfallen. Wobei, Eltern ja bis zur Vollendung von 27 Jahren ihr Kind laut Gesetz unterstützen müssen.
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Runenwolf
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Antwort #3 - 24.09.2013 um 16:16:48
 
Saim1957 schrieb am 24.09.2013 um 15:59:43:
Wobei, Eltern ja bis zur Vollendung von 27 Jahren ihr Kind laut Gesetz unterstützen müssen. 


Wo steht das denn?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.09.2013 um 16:22:06
 
Eltern müssen ihre Kinder immer unterstützen.
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Runenwolf
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Antwort #5 - 24.09.2013 um 16:28:25
 
tiggger schrieb am 24.09.2013 um 16:22:06:
Eltern müssen ihre Kinder immer unterstützen. 


Das ist so pauschal nicht richtig. Die Unterstützung hat in jedem Fall dann ein Ende, wenn das Kind den LU aus eigenen Mitteln sicherstellen kann. Unterhaltsberechtigt sind nur minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 24.09.2013 um 16:28:27
 
Steht bestimmt irgendwo zwischen § 1601 und §1615 BGB
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Elli25
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Antwort #7 - 24.09.2013 um 16:30:17
 
Vielen Dank für eure Antworten. Also es handelt sich eher weniger um eine einfache Verpflichtungserklärung. Mein Vater besitzt eine Eigentumswohnung, die er vermietet. Er würde mir dann halt die monatliche Miete zukommen lassen. Dazu kann er sich ja verpflichten. Kann man es denn anders regeln? Werden Einkünfte aus Vermietung bei der Einbürgerung berücksichtigt? Er könnte mich mit der Wohnung bevollmächtigen oder sogar sie mir schenken. Hat diese Miete dann Vorteile für meine Einbürgerung?

lg Elli
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Runenwolf
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Antwort #8 - 24.09.2013 um 16:33:19
 
Elli25 schrieb am 24.09.2013 um 16:30:17:
Er könnte mich mit der Wohnung bevollmächtigen oder sogar sie mir schenken. Hat diese Miete dann Vorteile für meine Einbürgerung?


Wenn die Wohnung dir gehört, dann sind die Mieteinnahmen dein Einkommen.
Das musst du allerdings versteuern.
Du solltest auch beachten, dass eventuelles Vermögen, das ja die Wohnung darstellt, sich auf die Bewilligung eines Studienkredits auswirken könnte. Das solltest du mal genauer in den Unterlangen nachlesen.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.09.2013 um 16:34:03
 
Runenwolf schrieb am 24.09.2013 um 16:28:25:
privilegiert volljährige Kinder

was sind denn privilegiert volljährige Kinder?


Sollte in Kind Hartz IV beziehen, holt sich doch das Amt das Geld von den Eltern zurück, oder? Im jedem Fall.
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Elli25
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Antwort #10 - 24.09.2013 um 16:41:08
 
Ja genau. Ich habe ja Angst, dass die Wohnung mir bei der Einbürgerung hilft und mir später im Leben andere Probleme zubereitet. Mir geht es darum zu wissen, ob ich von der Miete profitieren kann, obwohl mir die Wohnung nicht wirklich gehört. Mein Vater kann ja auf die Miete verzichten. Ich kann sie dann bekommen und sie ist hoch genug dass Sozialleistungen wegfallen würden. Bedenkt bitte dabei, dass meine Eltern in der Heimat sind und noch nie in Deutschland waren. Es dürfte also die deutsche Rechtssprechung was die Beziehung Eltern-Kind betrifft für mich eher unanwendbar sein.
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Antwort #11 - 24.09.2013 um 16:42:02
 
tiggger schrieb am 24.09.2013 um 16:34:03:
was sind denn privilegiert volljährige Kinder?


Sollte in Kind Hartz IV beziehen, holt sich doch das Amt das Geld von den Eltern zurück, oder? Im jedem Fall. 


Privilegierte volljährige Kinder sind solche, die die folgenden Voraussetzunge erfüllen:

Das volljärige Kind:

1.  darf das 21. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben  und
2. muss im Haushalt eines Elternteiles wohnen und
3. muss sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und
4. darf nicht verheiratet sein

Volljährige andere Kinder haben nur solange einen Unterhaltsanspruch bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.

Wenn ein Kind also eine Ausbildung hat, kann von ihm erwartet werden, dass es sich selbst unterhält, dann sind die Eltern erst mal raus.

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Elli25 schrieb am 24.09.2013 um 16:41:08:
Mir geht es darum zu wissen, ob ich von der Miete profitieren kann, obwohl mir die Wohnung nicht wirklich gehört. Mein Vater kann ja auf die Miete verzichten. 


Da wird man wohl schwerlich eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung feststellen.

Was, wenn du dich in 3 oder 5 Monaten mit deinem Vater überwirfst und er dir die Miete nicht mehr überweist?

Du musst es aus eigenen Mitteln schaffen, den LU sicherzustellen.


Änderung:
Folgepost eingefügt. - Die Ergänzung oder Erweiterung eines Posts ist auch möglich, wenn man nacheinander unterschiedliche user eines threads zitiert.  Zwinkernd  =schweitzer=



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« Zuletzt geändert: 25.09.2013 um 07:41:17 von schweitzer »  
 
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Elli25
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Antwort #12 - 24.09.2013 um 16:48:03
 
Das ist genau was mich irritiert. Man könnte auch von heute auf morgen seine Arbeitsstelle verlieren. Das ist aber nicht unser Thema. Ich sollte es mir also gut überlegen, bevor ich eine geschenkte Wohnung annehme. Ich bin sowieso am überlegen, ob ich nicht doch noch ein Jahr warte und die Ansprucheinbürgerung nach 6 Jahren beantrage. Eherenamtliches Engagement sowie besondere Sprachkenntnisse sind bei mir nachgewiesen. Denn ich würde jetzt mein Studium nicht abbrechen wollen, um eine Vollzeitbeschäftigung nachzugehen
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Antwort #13 - 24.09.2013 um 16:54:37
 
Elli25 schrieb am 24.09.2013 um 16:48:03:
Denn ich würde jetzt mein Studium nicht abbrechen wollen, um eine Vollzeitbeschäftigung nachzugehen 


Das würde ich dir auch nicht raten, dann warte lieber noch ein Jahr und stell dann den Antrag.
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