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Niederlassungserlaubnis & Integrationskurs (Gelesen: 7.804 mal)
Themen Beschreibung: Erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs bei NE-Erteilung immer notwendig?
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i4a rocks!


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06.09.2013 um 01:46:54
 
Hallo i4a,

Ein Ausländer (StAng: Kanadier) möchte bald eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Zurzeit besitzt er eine AE nach § 18 Abs. 3 AufenthG, und arbeitet schon fast fünf Jahre lang in Deutschland. Er kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen, und er wurde nie von seiner ABH zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert. Die Frage lautet:

Muss er trotzdem einen Integrationskurs erfolgreich abschließen, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 7 & 8 AufenthG zu erfüllen?

Alle anderen Voraussetzungen (Lebensunterhalt, RV-Beiträge usw.) sind in diesem Fall erfüllt.

Wie entscheidet eigentlich die ABH, ob ein Integrationskurs für die NE-Erteilung absolut nötig ist?

Ich danke euch alle. Cool
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Aras
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Antwort #1 - 06.09.2013 um 02:33:23
 
Mal die entsprechenden Auszüge aus der Verwaltungsvorschrift:

Zitat:
9.2.2.3.1

Darüber hinaus wird nach Absatz 2 Satz 5 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 auch dann abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und zugleich entweder nur einen geringen Integrationsbedarf hat (§ 44 Absatz 3 Nummer 2) oder dessen Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (§ 44a Absatz 2 Nummer 3).


Zitat:
9.2.2.3.2

Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann wird auf Nummer 28.2.4 und 30.1.2.1 verwiesen



Zitat:
28.2.4 Die Anforderung, wonach der Nachziehende in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Absatz 2 Nummer 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Absatz 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Zum Sprachniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) siehe Nummer 30.1.2.1. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht einmal auf einfache Art ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Anhaltspunkte, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.


Zitat:
44.3.1.2

Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt.



Zitat:
30.1.4.2.3.1

Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den  stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse, positiv sein. Im Falle des Sprachnachweises vor der Einreise in das Bundesgebiet ist die Prüfung des erkennbar geringen Integrationsbedarfs vor allem anhand geeigneter und zuverlässiger Nachweise der Hochschulabschlüsse bzw. entsprechender Qualifikation im jeweiligen Herkunftsstaat zunächst durch die Auslandsvertretung vorzunehmen. Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV ist jedoch auch die Ausländerbehörde grundsätzlich zur Prüfung des Ausnahmetatbestands verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Integrations- und der Erwerbstätigkeitsprognose im Inland, wenn sie auf dieser Grundlage die Zustimmung zur Visumerteilung erteilt. Die Zustimmungserklärung muss entsprechende Erwägungen erkennen lassen. Eine positive Erwerbstätigkeitsprognose ist nicht vom Nachweis eines konkreten Beschäftigungsangebots oder -vertrages abhängig. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zu beteiligen. Regelmäßig wird eine enge Abstimmung zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde zur Feststellung des Ausnahmetatbestands im Einzelfall geboten sein. Die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehend dar, dass die Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse bzw. vergleichbarer Qualifikation nur dann vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit haben
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 06.09.2013 um 02:53:05
 
Danke, Aras.

Zitat:
9.2.2.3.1

Darüber hinaus wird nach Absatz 2 Satz 5 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 auch dann abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und zugleich entweder nur einen geringen Integrationsbedarf hat (§ 44 Absatz 3 Nummer 2)
oder dessen Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist
(§ 44a Absatz 2 Nummer 3).

Also er kann sich definitiv auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen. Noch etwas... er ist wirklich überfordert und arbeitet sehr viel, mit vielen Überstunden und wenig Freizeit. Der Integrationskurs dauert ja 660 Stunden, und dies würde definitiv eine Härte für ihn darstellen.

Bedeutet das nun, dass er die ABH schriftlich bitten soll, von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 7 & 8 AufenthG abzusehen, wegen den o.g. Gründen? hä?

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Antwort #3 - 06.09.2013 um 07:26:15
 
Ich glaube aber dass das überhaupt kein Härtefall darstellt. Härtefall wäre in meinen Augen sowas wie:
- er wäre geistig behindert
-er hat Kinder die behindert sind und er hat keine Zeit neben deren Betreuung
-er ist Analphabet und Legastheniker
- etc.

aber ich hab ja die Stellen extra für dich fett markiert aus denen sich ergeben sollte, dass er kein integrationskurs braucht.

in meinen Augen werden die Voraussetzungen für einen geringen integrationsbedarf erfüllt.

integrationskurs ist ja damals extra für Ausländer geschaffen worden, die keiner Arbeit nachgehen müssen und im täglichen Leben kein deutsch sprechen müssen. Also z.B. ausländische Hausfrauen,deren Männer gut verdienen, und die sich z.B. nur um ihre Kinder kümmern und kein Stück deutsch lernen müssen, weil der Ehemann alles erledigt.

Dein Freund arbeitet aber seit 5 Jahren und spricht einfaches deutsch. Sofern er jetzt genug deutsch spricht um bei der ABH sein anliegen vorzubringen, sollte er wegen fehlendem integrationskurs keine Probleme haben. Sollten die Probleme machen dann soll er einfach die verwaltungsvorschrift laut vorlesen und die fett markierten zeilen betonen.

Welcher Ausländer zitiert denn schon aus der verwaltungsvorschrift? (ironie)
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 06.09.2013 um 13:13:08
 
Aras schrieb am 06.09.2013 um 07:26:15:
Ich glaube aber dass das überhaupt kein Härtefall darstellt.

Ja du hast Recht, aber in jedem Fall wäre es sehr schwierig für ihn an so einem langen Kurs teilzunehmen, wegen viel Arbeit und wenig Freizeit. Nur das habe ich gemeint. Also "Härte" war nicht das richtige Wort.

Zitat:
aber ich hab ja die Stellen extra für dich fett markiert aus denen sich ergeben sollte, dass er kein integrationskurs braucht.

in meinen Augen werden die Voraussetzungen für einen geringen integrationsbedarf erfüllt.

In meinen Augen auch. Es ist aber nur so, dass mein Freund Geschichten gehört hat, wo seine ABH eigentlich von jedem NE-Antragsteller einen Integrationskurs verlangt. Auch von denen, die fast perfekt Deutsch sprechen.

Zitat:
Dein Freund arbeitet aber seit 5 Jahren und spricht einfaches deutsch. Sofern er jetzt genug deutsch spricht um bei der ABH sein anliegen vorzubringen, sollte er wegen fehlendem integrationskurs keine Probleme haben. Sollten die Probleme machen dann soll er einfach die verwaltungsvorschrift laut vorlesen und die fett markierten zeilen betonen.

Wäre es eine gute Idee, in so einem Fall die ABH auch schriftlich auf die VwV hinzuweisen? Er hat ja nur Angst dass der Antrag abgelehnt wird mit der Begründung "kein erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses", auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich formuliere die Frage etwas anders. Wenn er bald dort hin geht und sagt er möchte eine NE beantragen, und die ABH gibt im eine Liste von Dingen die er braucht, und einer von denen ist ein Integrationskurs... wie wäre es am besten zu reagieren? Mündlich, schriftlich, oder beides? hä?

Ich danke dir, Aras!
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Antwort #5 - 06.09.2013 um 13:21:37
 
Er muss keine Angst haben. Wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der NE-Antrag abgelehnt, aber die AE verlängert. Ein wirkliches Problem entsteht also nicht.

Er sollte solche Sachen immer schriftlich machen, auch wenn er hingeht, sollte er Antrag oder Begründung für die Ausnahme schriftlich mitbringen. Dann weiß er, welche Zettel in der Akte sind.
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Antwort #6 - 06.09.2013 um 14:53:58
 
Hallo reinhard.

reinhard schrieb am 06.09.2013 um 13:21:37:
Er muss keine Angst haben. Wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der NE-Antrag abgelehnt, aber die AE verlängert. Ein wirkliches Problem entsteht also nicht.

Ja ich weiß, aber wenn die AE z.B. für zwei Jahre verlängert wird, müsste er dann zwei Jahre lang warten bis er einen neuen NE-Antrag stellen kann? Oder könnte er den neuen Antrag früher stellen? Ich meine... gibt es da eine bestimmte Frist, oder halt wann immer er denkt dass alle Voraussetzungen erfüllt sind?

Zitat:
Er sollte solche Sachen immer schriftlich machen, auch wenn er hingeht, sollte er Antrag oder Begründung für die Ausnahme schriftlich mitbringen. Dann weiß er, welche Zettel in der Akte sind.

Aber was denkst Du... kann die ABH in diesem Fall trotzdem auf einen Integrationskurs bestehen, auch wenn er gut Deutsch spricht, und auch wenn er wegen viel Arbeit sehr wenig Zeit für diesen Kurs hätte? hä?

Danke.
Korrektor

================

Und noch eine Frage...

diese Vorschriften die Aras zitiert hat. Gelten die nur für die Niederlassungserlaubnis, oder auch für den Daueraufenthalt-EG?

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Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... (könnt' ihr übrigens auch selber machen)... Zwinkernd
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Antwort #7 - 07.09.2013 um 12:09:56
 
Den NE - Antrag kann er nach einer Ablehnung jederzeit neu stellen, wenn er glaubt, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt keine "Wartefrist".

Was ich denke, spielt allerdings hier keine Rolle. Die ABH würde es ja nicht erfahren und lässt sich davon auch nicht beeinflussen.
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Antwort #8 - 07.09.2013 um 12:46:42
 
Korrektor schrieb am 06.09.2013 um 14:53:58:
a ich weiß, aber wenn die AE z.B. für zwei Jahre verlängert wird, müsste er dann zwei Jahre lang warten bis er einen neuen NE-Antrag stellen kann? Oder könnte er den neuen Antrag früher stellen? Ich meine... gibt es da eine bestimmte Frist, oder halt wann immer er denkt dass alle Voraussetzungen erfüllt sind?


Es kann sofort den Antrag stellen, wenn seiner Meinung nach die Voraussetzungen erfüllt sind.

Er kann natürlich auch erstmal Anfragen (schriftlich mit ausführlicher Stellungnahme) ob man ihn den Integrationskurs erlassen würde. Da spart man ggf. das Geld für eine rechtskräftige Ablehnung. Die Schwelle ist aber für das Erlassen IMHO hoch.

Es ist ja nicht der Integrationskurs, es ist das Sprachniveau. Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Integrationskurs kann er mit B1 Sprachniveau + ca. 60 Studen Orientierungskurs erhalten. Ist es ihm wirklich niciht möglich innerhalb von fünf Jahren deutsch zu lernen auf dem Niveau B1?  Also weder Abend- noch Wochenende noch im Urlaub noch im täglichen Umgang mit Kollegen und Freunden und obwohl er in Deutschland und damt in einer deutschprachigen Umgebung lebt? Dafür wird er eine driftige Begründung liefern müssen.


Zudem wäre mal zu prüfen ob er nicht einen Daueraufenthalt EG beantragt. Der hat ungefähr die gleichen Voraussetzungen, gewährt aber weitergehende Rechte.
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Antwort #9 - 07.09.2013 um 19:06:22
 
Danke grisu1000 und reinhard.

grisu1000 schrieb am 07.09.2013 um 12:46:42:
Die Schwelle ist aber für das Erlassen IMHO hoch.

Es ist ja nicht der Integrationskurs, es ist das Sprachniveau.

Aber er kann sich OK mündlich verständigen, also so wie es in den VwV steht, auf "einfache Art"... und er war bei der ABH immer alleine ohne einen Übersetzer.

Zitat:
Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Integrationskurs kann er mit B1 Sprachniveau + ca. 60 Studen Orientierungskurs erhalten. Ist es ihm wirklich niciht möglich innerhalb von fünf Jahren deutsch zu lernen auf dem Niveau B1?

Es geht um einen etwas älteren Herrn. Er ist jetzt glaube ich 60 Jahre alt.

Zitat:
Also weder Abend- noch Wochenende noch im Urlaub noch im täglichen Umgang mit Kollegen und Freunden und obwohl er in Deutschland und damt in einer deutschprachigen Umgebung lebt? Dafür wird er eine driftige Begründung liefern müssen.

Sein einziger freier Tag ist Sonntag. Er arbeitet Montags bis Samstags früh, und spät, und manchmal auch nachts, und dazu mit einer hohen Anzahl von Überstunden jeden Monat. Ob seine VHS einen Integrationskurs während seiner Urlaubszeit anbietet weiß ich nicht. Die Situation ist wirklich etwas knifflig. Früher hat er nicht so viel gearbeitet wie jetzt... und wenn die ABH früher etwas von der Notwendigkeit eines Integrationskurses erwähnt hätte, dann wäre es kein Problem gewesen. Was ich aber nicht so ganz verstehe ist das hier...

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."


Die ABH hat diesen Mann nie zu einem Integrationskurs aufgefordert und nie ein einziges Wort davon gesagt, dass er z.B. in der Zukunft mal den Kurs brauchen wird. Seine Deutschkenntnisse waren auch bei der erstmaligen AE-Erteilung "OK", ohne einen Übersetzer.

Bedeutet das denn nicht, dass er deswegen auch nicht zur Teilnahme verpflichtet war, oder verstehe ich es falsch?  hä? Während diesen fünf Jahren war er mehrmals bei der ABH, und das Wort "Integrationskurs" wurde nicht ein einziges Mal erwähnt.

Zitat:
Zudem wäre mal zu prüfen ob er nicht einen Daueraufenthalt EG beantragt. Der hat ungefähr die gleichen Voraussetzungen, gewährt aber weitergehende Rechte.

Gelten die Verwaltungsvorschriften die Aras in diesem Thread zitiert hat auch für den DA-EG, oder ausschließlich für die NE?

Danke dir! Smiley
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Antwort #10 - 07.09.2013 um 19:18:11
 
Korrektor schrieb am 07.09.2013 um 19:06:22:
Bedeutet das denn nicht, dass er deswegen auch nicht zur Teilnahme verpflichtet war, oder verstehe ich es falsch?


keine Ahnung, was du verstehst oder nicht verstehst.
Eine Verpflichtung zum I-Kurs wird nicht mündlich ausgesprochen, sondern schriftlich erteilt und landet in den Akten.
Die ABH kann also immer nachvollziehen, ob eine Verpflichtung vorlag oder nicht.
Der Mann sollte aber auch wissen, ob er verplfichtet wurde oder nicht.
Im Zweifelsfalle kann er ja nachfragen.
Gibt es diese Verpflichtung nicht, dann spielt es auch keine Rolle.

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Antwort #11 - 07.09.2013 um 19:50:57
 
erne schrieb am 07.09.2013 um 19:18:11:
keine Ahnung, was du verstehst oder nicht verstehst.

Wieso diese Reaktion? Ich sehe wirklich keinen Grund dafür.öhm

Zitat:
Eine Verpflichtung zum I-Kurs wird nicht mündlich ausgesprochen, sondern schriftlich erteilt und landet in den Akten.
Die ABH kann also immer nachvollziehen, ob eine Verpflichtung vorlag oder nicht.

Nein, er hat definitiv nichts schriftliches erhalten, und wie gesagt... das Wort Integrationskurs wurde während den fünf Jahren nicht ein einziges Mal erwähnt. Wenn er lügt, dann lüge ich auch.

Zitat:
Der Mann sollte aber auch wissen, ob er verplfichtet wurde oder nicht.
Im Zweifelsfalle kann er ja nachfragen.

Nein, er wurde definitiv nicht verpflichtet.

Zitat:
Gibt es diese Verpflichtung nicht, dann spielt es auch keine Rolle.

OK, das ist gut zu wissen... aber falls die ABH den Kurs trotzdem von ihm verlangt, wie wäre es am besten zu reagieren?

Gruß,
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Antwort #12 - 07.09.2013 um 20:23:00
 
Korrektor schrieb am 07.09.2013 um 19:50:57:
Wieso diese Reaktion? Ich sehe wirklich keinen Grund dafür


sorry, war nicht böse gemeint

Korrektor schrieb am 07.09.2013 um 19:50:57:
er hat definitiv nichts schriftliches erhalten,


dann gibt es genauso definitiv keine Verpflichtung

Korrektor schrieb am 07.09.2013 um 19:50:57:
aber falls die ABH den Kurs trotzdem von ihm verlangt, wie wäre es am besten zu reagieren?


es gibt einen Antrag.
Dieser Antrag MUSS beschieden werden, also entweder genehmigt (also NE und gut ist) oder abgelehnt werden.
Einfach nur auf etwas bestehen, was nicht notwendig ist, kann die ABH nicht. Wenn sie ablehnt, dann auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, da steht dann drin, warum abgelehnt worden ist. Und was laut Gesetz nicht gefordert ist, kann kein Ablehnungsgrund sein. Dagegen vorzugehen ist dann die leichteste Übung.
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Antwort #13 - 08.09.2013 um 23:34:12
 
erne schrieb am 07.09.2013 um 20:23:00:
[quote]es gibt einen Antrag.
Dieser Antrag MUSS beschieden werden, also entweder genehmigt (also NE und gut ist) oder abgelehnt werden.
Einfach nur auf etwas bestehen, was nicht notwendig ist, kann die ABH nicht. Wenn sie ablehnt, dann auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, da steht dann drin, warum abgelehnt worden ist. Und was laut Gesetz nicht gefordert ist, kann kein Ablehnungsgrund sein. Dagegen vorzugehen ist dann die leichteste Übung.

Alles klar, danke. Cool

Kann mir nur noch jemand bitte sagen, ob die Vorschriften die Aras zitiert hat auch für den Daueraufenthalt-EG gelten, oder nur für die Niederlassungserlaubnis?

Gruß,
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Antwort #14 - 09.09.2013 um 06:45:14
 
Korrektor schrieb am 08.09.2013 um 23:34:12:
Kann mir nur noch jemand bitte sagen, ob die Vorschriften die Aras zitiert hat auch für den Daueraufenthalt-EG gelten, oder nur für die Niederlassungserlaubnis?

Moin!

Siehe § 9a Abs. 2 letzter Satz.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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