Danke
grisu1000 und
reinhard.
grisu1000 schrieb am 07.09.2013 um 12:46:42:Die Schwelle ist aber für das Erlassen
IMHO hoch.
Es ist ja nicht der Integrationskurs, es ist das Sprachniveau.
Aber er kann sich OK mündlich verständigen, also so wie es in den
VwV steht, auf "einfache Art"... und er war bei der
ABH immer alleine ohne einen Übersetzer.
Zitat:Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Integrationskurs kann er mit
B1 Sprachniveau + ca. 60 Studen Orientierungskurs erhalten. Ist es ihm wirklich niciht möglich innerhalb von fünf Jahren deutsch zu lernen auf dem Niveau
B1?
Es geht um einen etwas älteren Herrn. Er ist jetzt glaube ich 60 Jahre alt.
Zitat:Also weder Abend- noch Wochenende noch im Urlaub noch im täglichen Umgang mit Kollegen und Freunden und obwohl er in Deutschland und damt in einer deutschprachigen Umgebung lebt? Dafür wird er eine driftige Begründung liefern müssen.
Sein einziger freier Tag ist Sonntag. Er arbeitet Montags bis Samstags früh, und spät, und manchmal auch nachts, und dazu mit einer hohen Anzahl von Überstunden jeden Monat. Ob seine VHS einen Integrationskurs während seiner Urlaubszeit anbietet weiß ich nicht. Die Situation ist wirklich etwas knifflig. Früher hat er nicht so viel gearbeitet wie jetzt... und wenn die
ABH früher etwas von der Notwendigkeit eines Integrationskurses erwähnt hätte, dann wäre es kein Problem gewesen. Was ich aber nicht so ganz verstehe ist das hier...
"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."
Die
ABH hat diesen Mann nie zu einem Integrationskurs aufgefordert und nie ein einziges Wort davon gesagt, dass er z.B. in der Zukunft mal den Kurs brauchen wird. Seine Deutschkenntnisse waren auch bei der erstmaligen AE-Erteilung "OK", ohne einen Übersetzer.
Bedeutet das denn nicht, dass er deswegen auch nicht zur Teilnahme verpflichtet war, oder verstehe ich es falsch?
Während diesen fünf Jahren war er mehrmals bei der
ABH, und das Wort "Integrationskurs" wurde nicht ein einziges Mal erwähnt.
Zitat:Zudem wäre mal zu prüfen ob er nicht einen Daueraufenthalt EG beantragt. Der hat ungefähr die gleichen Voraussetzungen, gewährt aber weitergehende Rechte.
Gelten die Verwaltungsvorschriften die
Aras in diesem Thread zitiert hat auch für den DA-EG, oder ausschließlich für die
NE?
Danke dir!
Korrektor