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Aufenthaltserlaubnis verlängern - Scheidung (Gelesen: 4.449 mal)
xyz123
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26.08.2013 um 09:24:51
 
Hallo
Vor 2 Wochen hat sich bei Person A alles überschlagen. A hat die Scheidung eingereicht.
Im Juli war A mit seiner noch Frau (Russin) auf der Ausländerbehörde um den Aufenthaltstitel von ihr zu verlängern. Da hat A Unterschrieben, das keine Trennung und Scheidung in Sicht ist. Das war auch da so. Frau von A hat jetzt für 1 Jahr die Aufenthaltserlaubnis.
Jetzt ist es anders gekommen.
Muß A, soll A dem Amt das melden ?

Gruss
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Antwort #1 - 26.08.2013 um 09:32:07
 
xyz123 schrieb am 26.08.2013 um 09:24:51:
Muß A, soll A dem Amt das melden ?


Er muss nicht, aber er kann das der ABH mitteilen.

Allerdings ist für die Frage eines weiteren Aufenthaltsrechts der Frau nicht das Datum der Scheidungsklage wichtig, sondern das Datum, ab wann die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Hat die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Trennung bereits 3 Jahre bestanden, dann bekommt die Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, zunächst mal für ein Jahr.

Hat die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Trennung noch keine 3 Jahre bestanden und gibt es keinen anderen Grund für ein Aufenthaltsrecht (deutsches Kind), dann kann die ABH die AE verkürzen und die Frau zur Ausreise auffordern.

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xyz123
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Antwort #2 - 26.08.2013 um 09:36:26
 
Hallo

A hat die Scheidung eingereicht nach 2 Jahren und 11 Monaten Ehe. Ab Juli läuft das Trennungsjahr.

Gruss
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Antwort #3 - 26.08.2013 um 09:43:00
 
xyz123 schrieb am 26.08.2013 um 09:36:26:
A hat die Scheidung eingereicht nach 2 Jahren und 11 Monaten Ehe. Ab Juli läuft das Trennungsjahr.


2 Jahre und 11 Monate sind halt keine 3 Jahre. Da wirds wohl nichts mit dem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Wie gesagt, er kann das der ABH mitteilen, muss es aber nicht.
Sobald die Frau ausgezogen ist, wird die ABH das sowieso erfahren.

Allerdings wird es wohl schwierig sein, die Scheidung jetzt schon durchzuziehen, da im Regelfall eine Scheidung erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist. Wenn die beiden seit Juli 2013 getrennt leben, dann ist das Trennungjahr erst im Juli 2014 vorbei.
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xyz123
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Antwort #4 - 26.08.2013 um 09:47:33
 
Hallo

Sie zieht in eine eigne Wohnung im Haus, somit ändert sich die Adresse nicht.
Das Trennungsjahr ist im Juli 2014 vorbei. Dann kann A die Scheidung vor Gericht beantragen. Hat das jetzt was für die momentane Situation zu bedeuten ?

Gruss
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Antwort #5 - 26.08.2013 um 09:54:50
 
xyz123 schrieb am 26.08.2013 um 09:47:33:
Das Trennungsjahr ist im Juli 2014 vorbei. Dann kann A die Scheidung vor Gericht beantragen. Hat das jetzt was für die momentane Situation zu bedeuten ?


Nein, wenn die beiden jetzt getrennt sind, dann ist das so, dann kann es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für die Frau geben.

Wenn die ABH von der Trennung erfährt, kann sie entweder abwarten, bis die derzeit erteilte AE abläuft und dann den Verlängerungsantrag ablehnen, wenn sie kein Aufenthaltsrecht mehr bekommen kann. Die ABH kann auch die AE sofort verkürzen und die Frau zur Ausreise auffordern.

Solange die beiden getrennt leben, hat die Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt.
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Antwort #6 - 26.08.2013 um 10:01:59
 
Hallo Runenwolf

Habe gerade mit A gesprochen, er hat uns was verheimlicht. Er sagte : Wo er bei der AB unterschrieben hat das keine Trennung und oder Scheidung in sicht ist, hatte er die Scheidung schon vor 1 Monat beantragt. Somit hat er die Unwahrheit gegen der AB gesagt und unterschrieben.
Was nun ?
Gruss
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Saxonicus
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Antwort #7 - 26.08.2013 um 10:10:20
 
xyz123 schrieb am 26.08.2013 um 10:01:59:
Wo er bei der AB unterschrieben hat das keine Trennung und oder Scheidung in sicht ist, hatte er die Scheidung schon vor 1 Monat beantragt. Somit hat er die Unwahrheit gegen der AB gesagt und unterschrieben.Was nun ?

Zur Lektüre empfohlen:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#95
Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
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xyz123
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Antwort #8 - 26.08.2013 um 10:28:48
 
Hallo

Ich meine das er sich sofort bei der AB melden sollte und das klar stellt.
Was meint ihr ?

Gruss
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Antwort #9 - 26.08.2013 um 10:32:39
 
xyz123 schrieb am 26.08.2013 um 10:28:48:
Re: Aufenthaltserlaubnis verlängern - Scheidung
Antwort #8 - Heute um 10:28:48Hallo

Ich meine das er sich sofort bei der AB melden sollte und das klar stellt.
Was meint ihr ?

Gruss 


Möglicherweise entgeht er damit einer Anzeige, aber das entscheidet die ABH.

Ich rate grundsätzlich dazu, keine falschen Angaben zu machen, bzw. diese soweit möglich richtig zu stellen.
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