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Einbürgerung wenn der Ehepartner nicht zustimmt (Gelesen: 5.113 mal)
Siggi
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Scholkine, Ukraine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung wenn der Ehepartner nicht zustimmt
21.07.2013 um 15:09:49
 
Hallo,

ich schreibe hier für eine Bekannte meiner Frau.

Zur Situation:
Sie ist Ukrainerin und seit fast 7 Jahren in DE. Verheiratet mit einem Deutschen, die eheliche Lebensgemeinschaft besteht (noch).

Sie hat die Einbürgerung versucht, den Test bestanden und die sonstigen Unterlagen sind auch vorhanden. Aber der Mann weigert sich, auch nur ein Dokument (insbesondere seine Verdienstbescheinigung) beizubringen oder irgend etwas zu unterschreiben. Sie selbst arbeitet auf 400 Euro Basis, d.h. sie kann nicht nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Gibt es eine Möglichkeit für sie, die Staatsangehörigkeit zu erhalten, ohne das es einer Kooperation des Mannes bedarf?

Zweite Frage: Würde im Falle einer Trennung vom Ehemann ihre Niederlassungserlaubnis bestehen bleiben? Würde eine Ausweisung drohen wenn sie auf Dauer ergänzendes Hartz IV beziehen würde? Wenn ja, nach welchem Zeitraum?

Gruß
Siggi
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 21.07.2013 um 15:23:59
 
Im Falle einer Trennung behält sie die NE, sie behält auch das Recht auf eine Einbürgerung. Der Hartz-IV-Bezug ist auch nach der Trennung kein absoluter Hinderungsgrund. Die Einbürgerungsbehörde prüft nur gesondert, ob sie z.B. vorliegende Arbeitsangebote ausgeschlagen oder Vorstellungstermine versäumt hat – wenn sie selbst verantwortlich für den Hartz-IV-Bezug ist, könnte die Einbürgerung abgelehnt werden. Wenn sie sich nachweisbar um Arbeit bemüht, könnte sie trotz "Aufstockung" eingebürgert werden.

Falls Du sie sprichst: Mit sieben oder acht Jahre Aufenthalt und NE muss sie keine Angst vor einer Trennung haben, sondern sich das unabhängig vom Ausländerrecht überlegen wie jede andere Ehefrau auch.

Eine Niederlassungserlaubnis gefährdet sie nur durch Umzug ins Ausland oder durch Straftaten, aber nicht durch eine Trennung.
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Siggi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.07.2013 um 15:29:17
 
Hallo Reinhard,

danke für Deine Antwort.

Darf ich noch einmal nachfragen:

Gibt es eine Möglichkeit für sie, die Staatsangehörigkeit zu erhalten, ohne das es einer Kooperation des Mannes bedarf? Sprich in der aktuellen Situation, in der die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht, ohne Bezug von Sozialleistungen aber ohne das der Mann freiwillig seine Gehaltsbescheinigung vorlegt und den Antrag auf Einbürgerung unterzeichnet?

Gruß
Siggi
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Odysseus
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Antwort #3 - 21.07.2013 um 18:55:55
 
also den EB-Antrag muss der Ehemann eh nicht unterschreiben. Allenfalls die Zustimmung aus datenschutzrechtlicher Sicht. Tut er das nicht, besteht die Möglichkeit, vielleicht anhand von Kontoauszügen, falls ein gemeinsames Konto besteht, die Einkommensverhältnisse nachzuweisen.

Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann anhand von Mietverträgen nachgewiesen werden, wenn Meldeanfragen mangels Zustimmung nicht durchgeführt werden können.

Ohne Mitarbeit des Ehemannes ist es schwierig, aber nicht unmöglich.
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reinhard
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Antwort #4 - 21.07.2013 um 19:05:17
 
Sie könnte bei der Einbürgerungsbehörde auch einfach angeben, dass Sie getrennt lebt (nur in der gleichen Wohnung). Da sie keine "vorzeitige" Einbürgerung als Ehefrau beantragt, sondern eine "normale" Einbürgerung, müsste das auch klappen.

Ich weiß nicht, wie die Einbürgerungsbehörde so ist – aber "bei uns" rate ich dazu, einfach die Einbürgerungsbehörde zu fragen, wie es am besten funktioniert. Die Einbürgerungsbehörde bemüht sich ja auch darum, erfolgreich zu arbeiten.
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Odysseus
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Antwort #5 - 21.07.2013 um 19:28:31
 
lt. Eingangsposting ist sie erst seit knapp 7 Jahren in D, also gehts momentan nur nach § 9 StAG.
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Siggi
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Antwort #6 - 22.07.2013 um 09:50:14
 
Odysseus schrieb am 21.07.2013 um 18:55:55:
Tut er das nicht, besteht die Möglichkeit, vielleicht anhand von Kontoauszügen, falls ein gemeinsames Konto besteht, die Einkommensverhältnisse nachzuweisen.

Es gibt kein gemeinsames Konto. Es gibt also in solchen Fällen keine Auskunftsverpflichtung des Ehepartners?

Zitat:
Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann anhand von Mietverträgen nachgewiesen werden

Die gemeinsame Wohnung befindet sich im Eigentum des Mannes, also gibt es auch keinen Mietvertrag.

Gruß
Siggi
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Odysseus
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Antwort #7 - 22.07.2013 um 10:55:02
 
Murphy's law ...

Eine Auskunftspflicht des Ehepartners gibt es nicht. Wenn der nicht mitspielt, dann hat sie schlechte Karten. Da das Verfahren nach § 9, und somit nach den Vorschriften des § 8 StAG läuft, muss das Einkommen nachgewiesen werden.

So wird die Dame wohl in den sauren Apfel beißen müssen, und das letzte Jahr noch abwarten, bis sie dann nach 8-jährigem Aufenthalt einen eigenen EB-Anspruch hat.


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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 22.07.2013 um 12:00:51
 
Odysseus schrieb am 22.07.2013 um 10:55:02:
Eine Auskunftspflicht des Ehepartners gibt es nicht.


Das war, glaube ich, früher mal so, mittlerweile gilt: Ehegatten sind einander nach §1360 zum Unterhalt verpflichtet (schon immer so), daraus folgt auch eine gegenseitige Auskunftspflicht, auch wenn sie nicht getrennt leben (nach neuer Rechtsprechung). Siehe BGH-Urteil vom 2. Juni 2010, Az. XII ZR 124/08. Das Urteil verneint zwar eine Verpflichtung des Ehegatten zur Vorlage von Belegen, allerdings dürfte das hier anders sein, wo ein berechtigtes Interesse eines Ehegatten an diesen Belegen vorliegt und es nicht nur darum geht, die Richtigkeit der Angaben des Ehepartners zu kontrollieren.

Ob das der Frau weiterhilft, keine Ahnung. Sie müsste eventuell ihren eigenen Mann verklagen. Zum Glück beinhaltet die Unterhaltspflicht auch die Verpflichtung des Ehemanns, für die Kosten dieser Klage aufzukommen, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind also kein Problem.
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« Zuletzt geändert: 22.07.2013 um 12:14:20 von Eduard »  
 
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Hirschin
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Antwort #9 - 23.07.2013 um 16:05:48
 
Siggi schrieb am 21.07.2013 um 15:09:49:
Zweite Frage: Würde im Falle einer Trennung vom Ehemann ihre Niederlassungserlaubnis bestehen bleiben? Würde eine Ausweisung drohen wenn sie auf Dauer ergänzendes Hartz IV beziehen würde? Wenn ja, nach welchem Zeitraum?

Gruß
Siggi



Hallo Siggi!

Hab folgendes dazu gefunden: [..] Das Gesetz sieht eine Reihe von Verstößen vor, die zum Erlischen der Niederlassungserlaubnis führen können. Diese sind in § 51 AufenthG notiert. Darunter fallen mithin die Ausweisung und eine Ausreise mit einer längeren Abwesenheit als sechs Monaten. Andere Fälle werden in den weiteren Absätzen des § 51 AufenthG geregelt.[..]
Lies dir am besten den o.g. Gesetzestext mal in Ruhe durch, dann sollte Klarheit bestehen.

Alles gute für dich & deine Freunde,

Hirschin  Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #10 - 24.07.2013 um 00:10:57
 
Siggi schrieb am 21.07.2013 um 15:09:49:
die eheliche Lebensgemeinschaft besteht (noch).

Noch ... so mal aus dem Bauch heraus:
die konsequente Weigerung eines Ehepartners,
am Verfahren mitzuwirken, auch wenn er dazu
natürlich nicht verpflichtet ist, lässt beim Sachbearbeiter
logischerweise berechtigte Zweifel aufkommen, dass
die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich noch
besteht, was ja Voraussetzung für eine Einbürgerung
nach § 9 ist. Eine Ehe auf dem Papier reicht dazu
nämlich nicht aus.

Es wäre also abzuwarten, bis ein eigener Anpruch
besteht, also nach 8 Jahren Aufenthalt, bzw nach
7 Jahren, sofern erfolgreich an einem Integrations-
kurs teilgenommen wurde. Dann wäre auch nur ein
tatsächlcher Bezug von Mitteln nach SGB II / SBG XII
(sog. Hartz 4) für die Einbürgerung schädlich, und das
auch nur dann, wenn der Grund für den Bezug vom
Bewerber selbst zu vertreten wäre.
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Siggi
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Antwort #11 - 24.07.2013 um 11:39:12
 
Danke für die Antworten.

Sie hat im September die 7 Jahre voll. Sie hat an einem Integrationskurs erfolgreich teilgenommen. Wir haben empfohlen, sie solle zum Einbürgerungsamt Kontakt aufnehmen, um eigenständig eine Einbürgerung zu erlangen.

Ich werde berichten, wie es weitergeht.

Gruß
Siggi
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Siggi
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Antwort #12 - 28.07.2013 um 22:41:39
 
Zur Info: Das Einbürgerungsamt sieht keine Probleme bzgl. einer Einbürgerung ohne Unterschrift des Ehemanns.

Gruß
Siggi
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