Siggi schrieb am 21.07.2013 um 15:09:49:die eheliche Lebensgemeinschaft besteht (noch).
Noch ... so mal aus dem Bauch heraus:
die konsequente Weigerung eines Ehepartners,
am Verfahren mitzuwirken, auch wenn er dazu
natürlich nicht verpflichtet ist, lässt beim Sachbearbeiter
logischerweise berechtigte Zweifel aufkommen, dass
die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich noch
besteht, was ja Voraussetzung für eine Einbürgerung
nach § 9 ist. Eine Ehe auf dem Papier reicht dazu
nämlich nicht aus.
Es wäre also abzuwarten, bis ein eigener Anpruch
besteht, also nach 8 Jahren Aufenthalt, bzw nach
7 Jahren, sofern erfolgreich an einem Integrations-
kurs teilgenommen wurde. Dann wäre auch nur ein
tatsächlcher Bezug von Mitteln nach
SGB II / SBG XII
(sog. Hartz 4) für die Einbürgerung schädlich, und das
auch nur dann, wenn der Grund für den Bezug vom
Bewerber selbst zu vertreten wäre.