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BFD - VISUM???? (Gelesen: 10.450 mal)
Themen Beschreibung: Bundesfreiwilligendienst Visum
reinhard
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Antwort #15 - 30.07.2013 um 14:29:50
 
BAMSI schrieb am 30.07.2013 um 13:34:20:
Meine Vermutung war, dass sie ihm das falsche gebeben haben. Das Touristenvisum.


Ein Visum (Besuchsvisum oder Studien-/FZF/FSJ-Visum) gilt immer für höchstens 3 Monate.

Unterschied:

  • Mit Ablauf des Besuchsvisum (Schengen-Visum) muss man ausreisen.
  • Hat man ein Studenten-/FZF-/Au-Pair-Visum, geht man nach der Einreise zur Ausländerbehörde und beantragt die AE.


Das Problem entsteht auch dadurch, dass manchmal "Visum" und "AE" verwechselt werden.
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BAMSI
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.07.2013 um 15:02:11
 
Vielen Dank für eure schnellen Antworten.
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BAMSI
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 26.08.2013 um 13:36:27
 
Ich habe mal wieder eine Frage an euch und hoffe ihr könnt wieder weiterhelfen.
Mein Bekannter stellte nun folgende Frage:
- Er hat beim BFD 6 Wochen Probezeit. Wie ist es, wenn er diese nicht bestehen sollte? Muss er dann sofort ausreisen oder darf er nach einer neuen BFD-Stelle oder einer Arbeit suchen? Er hat ja erstmal das Visum wie geschrieben für 3 Monate genehmigt bekommen.
- Und wenn er die Probezeit übersteht und er das Jahr bekommt. Wie ist es danach? Könnte er sich eine Arbeit oder eine Ausbildung für das Jahr danach suchen? Müsste der dann ein neues Visum beantragen oder könnte man das verlängern?

Vielen Dank an euch.
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reinhard
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Antwort #18 - 26.08.2013 um 13:49:12
 
1) Er sollte sofort nach der Ankunft zur ABH gehen, eine AE beantragen und fragen, wie die Probezeit gewertet wird und was passiert wenn...

2) Vermutlich braucht er kein neues Visum, sondern kann direkt eine neue AE zu anderem Zweck beantragen. Dazu muss er aber alle Voraussetzungen erfüllen, also z.B. eine Zulassung der Uni haben, den Lebensunterhalt nachweislich gesichert haben. (Zur Ausbildung ändert sich gerade einiges, dazu sollte er in einem Jahr konkret nachfragen.)

(Nur damit das klar ist:)
Visum = Erlaubnis zum Überschreiten einer Grenze, kann nur im Ausland beantragt werden.
AE = Erlaubnis zum Aufenthalt in DE, kann nur im Inland beantragt werden.
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BAMSI
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 01.09.2013 um 18:41:21
 
Danke reinhard. Ich habe es weitergegeben. Er wird dort dann nachfragen.
Weißt du zufällig auch, wie es ist, wenn ihm z.B. die BFD - Stelle nicht zusagt (also die Arbeit ihn dort nicht zusagt), er könnte dann ja kündigen (steht im Arbeitsvertrag). Dürfte er sich dann z.B. eine andere BFD-Stelle oder eine Arbeit suchen? Weil im Visum ja die Adresse von der BFD-Stelle steht.
Danke
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reinhard
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Antwort #20 - 01.09.2013 um 20:12:45
 
Das hängt zunächst von der AE ab. Er sollte nachsehen, welche Nebenbestimmung dort drinsteht. Es gibt die Möglichkeit, dass dort "erlischt mit Beendigung der Stelle" oder so steht. Kann aber auch nichts stehen.

Dann hängt das von der zuständigen ABH ab. Falls er die Stelle wechselt, ist vermutlich auch eine neue ABH zuständig. Diese muss er fragen, ob sie das so mitmacht.
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BAMSI
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 12.09.2013 um 07:56:42
 
Ich bin es mal wieder. Das ist vielleicht ein Chaos bei den Behörden.
Er war nun im Ausländeramt. Dort wurde er mehr oder weniger nur angemeldet, dass er nun hier ist. Mehr haben sie nicht gemacht. Er wollte alles nachfragen und man verwies ihn auf eine andere Ansprechperson. Diese erreicht er aber seit Tagen nicht, weder Telefon, Email oder persönlich. 
Er braucht aber doch eine Aufenthaltserlaubnis oder? Denn für den BFD gibt es ja keine Arbeitserlaubnis.
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BAMSI
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Antwort #22 - 01.10.2013 um 17:56:50
 
Ich mal wieder...
So er hat jetzt seine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Auf der 1. Seite steht:
Anmerkung: § 18 Abs. 3 AufenthG
sonst nur Adresse und so
Auf der 2. Seite steht:
Gilt nur zur Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres bei Evangelische Freiwilligendienste / Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend und Diakonisches Werk EKD - Einsatzort: Altenpflegeheim XXX in XXX. gem. § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Erlischt mit Beendigung/Abbruch der o.g. Tätigkeit, bei fehlendem Krankenversicherungsschatz und bei Bezug von öffentlichen Mitteln, ausgenommen Stipendium. Erteilt gem. § 78 a Abs. 1 Nr. 1 / Nr. 2 AufenthG.

So kann mir nun jemand etwas mehr dazu sagen? Denn die im Amt haben ihn wohl keine weitere Auskunft gegeben.
Vielen Dank.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 01.10.2013 um 18:09:33
 
BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 17:56:50:
So kann mir nun jemand etwas mehr dazu sagen?


§ 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV ist die Rechtsgrundlage für die Erteilung der AE (unqualifizierte Beschäftigung, Freiwilligendienst).

§ 78 a Abs. 1 Nr. 1 / Nr. 2 AufenthG bedeutet, dass die AE als Etikett im Pass und nicht als eAT (Plastikkarte) ausgestellt wurde.

Und die Erlöschensbedingung ist doch klar formuliert.
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BAMSI
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 01.10.2013 um 18:18:38
 
Danke dir. Soweit habe ich das verstanden.
Also wenn er die Probezeit nicht besteht, dann erlischt die Aufenthaltserlaubnis und er muss ausreisen. Richtig verstanden? Oder könnte er sich dann noch eine andere BFD-Stelle suchen? Oder wenn er selbst kündigt, könnte man das ändern lassen oder so? Sorry, aber ich hab absolut keine Ahnung von dem Ganzen und das Amt gibt ihm leider auch keine richtigen Auskünfte.
Er hat ja für den BFD keine Arbeitserlaubnis. Nach diesem Jahr BFD, könnte er eine beantragen ohne auszureisen? Oder könnte er eine Ausbildung machen?
Fragen über Fragen.... Danke euch allen..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 01.10.2013 um 18:35:15
 
BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Richtig verstanden? 

Ja.

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Oder könnte er sich dann noch eine andere BFD-Stelle suchen?

Wenn die ABH gnädig ist und er SOFORT nach Verlust der ersten Stelle einen Antrag stellt.

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Nach diesem Jahr BFD, könnte er eine beantragen ohne auszureisen?

Ohne Ausbildung oder Hochschulabschluss gibt es keine Chance.

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Oder könnte er eine Ausbildung machen? 

Das wäre möglich, wenn die Vorrangprüfung besteht. Sollte er eine Ausbildung im Pflegebereicht anstreben stünden die Chancen dafür nicht einmal schlecht.
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Antwort #26 - 01.10.2013 um 18:37:56
 
BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Also wenn er die Probezeit nicht besteht, dann erlischt die Aufenthaltserlaubnis und er muss ausreisen. Richtig verstanden?


ja, der Zweck für diese AE ist ja dann entfallen. Was soll er also noch in D?

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Oder könnte er sich dann noch eine andere BFD-Stelle suchen?


solange die AE nicht erloschen ist, kann er natürlich alles mögliche "suchen".
Allerdings wird seine AE erlöschen, wenn er die Arbeit aufgibt, um einem neuen anderen Zweck nachzugehen. Dafür bräuchte er dann eine neue AE

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Oder wenn er selbst kündigt, 


auch dann erlischt die AE

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
könnte man das ändern lassen oder so?

dann hätte man ihm gleich die AE ohne diese Bedingungen geben können.
Hat man aber nicht.

BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 18:18:38:
Nach diesem Jahr BFD, könnte er eine beantragen ohne auszureisen?

Nach dem BFD ist die AE erloschen und er hat keinen legalen Aufenthaltsstatus in D mehr. Dann muss er ausreisen.
Er kann vor Ablauf/Erlöschen der AE eine andere AE beantragen, mehr nicht.
Aussichten = ?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 01.10.2013 um 19:13:18
 
Vielen Dank euch Zweien. Das hat nun schon etwas weiter geholfen.
Also er hat einen Hochschulabschluss (Abitur), aber keinen deutschen und er hat auch schon studiert.
Ich frage das alles, weil ihm bewußt wurde, dass das Altenheim nicht so seins ist. Er hat totale Rückenprobleme und meines Erachtens missbrauchen die ihn dort als billige Arbeitskraft.
Deswegen die ganzen Fragen. Er hat auch schon bei anderen Stellen nachgefragt und das ist noch alles offen. Wenn ihn jemand nehmen würde, dann müsst er eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen soweit ich das verstanden habe.
Vielen Dank nochmal an euch.
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Antwort #28 - 01.10.2013 um 19:18:40
 
BAMSI schrieb am 01.10.2013 um 19:13:18:
Also er hat einen Hochschulabschluss (Abitur)



Kurz, um hier nicht im Begriffschaos zu enden.

Abitur ist ein Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung. Es ist kein Hochschulabschluss.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #29 - 01.10.2013 um 19:44:38
 
Ahh ok... Ist das dann ein Abschluss an der Uni z.b. Bachelor? Das hätte er nämlich.
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