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Ausländerbehörde reicht Bafoeg nicht aus ? (Gelesen: 3.998 mal)
Françoi de la18
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23.09.2013 um 13:22:00
 
Hallo,

Ich war heute bei der Ausländerbehörde und habe meinen Bafoegbescheid nachgewiesen (597 Euro ) Monatlich. Sie meinte,es reicht nicht aus,weil man 670 Euro nachweisen müsse.

Aber ich bin ja Familienversichert,da entfallen die 73 Euro der Krankenversicherung. Also müssten die 597 euro doch ausreichen,wenn ich doch schon Familienversichert bin oder?

Danke
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Antwort #1 - 23.09.2013 um 13:27:46
 
Françoi de la18 schrieb am 23.09.2013 um 13:22:00:
Aber ich bin ja Familienversichert,da entfallen die 73 Euro der Krankenversicherung.


Ist das aus dem BAföG-Bescheid ersichtlich?
Weiß die ABH von der Familienversicherung?

Du solltest nochmals explizit darauf hinweisen.
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Françoi de la18
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Antwort #2 - 23.09.2013 um 15:04:59
 
Runenwolf schrieb am 23.09.2013 um 13:27:46:
Du solltest nochmals explizit darauf hinweisen.

Auf dem Bafoegbescheid steht (597 euro) und ich habe Sie mehrmals darauf hingewiesen,dass es einen Minus 73 Euro beim Bafoeg gibt,wenn man Familienversichert ist (die Familienversicherung hat die Ausländerbehörde schon) ich sagte,dass ich dann volles Bafoeg ab dem 03.08.2014 bekomme,weil ich dann von der Familienversicherung austrete  !

Doch die Sachbearbeiterin nimmt es nicht ernst. Sie sagte (670) da muss alles mitgezählt werden,essen,Kleidung,Miete... (Krankenversicherung) aber wenn ich die 73 Euro der Krankenkasse nicht bezahle,ist es doch normal,dass ich es vom Bafoeg nicht bezahlt bekomme,weil ich es halt nicht bezahlen muss !!
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Aras
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Antwort #3 - 23.09.2013 um 15:25:47
 
In der AVWV auf Seite 889 steht geschrieben:
Zitat:
Der Lebensunterhaltist auch bei
Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach
dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem
SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert,
auch soweit diese Leistungen zum Teil auf
Darlehensbasis gewährt werden


und auf Seite 890
Zitat:
Einer fiktiven Berechnung bedarf es i.d.R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind.


Du musst eigentlich nur den Bafög-Bescheid einreichen.

Muss dir dein Vater oder deine Mutter laut Bafög Unterhalt leisten? Wenn ja in welcher Höhe?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Françoi de la18
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Antwort #4 - 23.09.2013 um 16:56:46
 
Aras schrieb am 23.09.2013 um 15:25:47:
Muss dir dein Vater oder deine Mutter laut Bafög Unterhalt leisten? Wenn ja in welcher Höhe?

Ich habe von den Abschnitten jetzt nicht viel verstanden,aber ich weiss,dass es ausreicht,denn 670 (bafoeghöchstanspruch/bei der Ausländerbehörde nachzuweisen minus 73 (krankenversicherung)=597 (bafoeg was ich bekomme) die 73 Euro entfallen ja !!

Also mein Vater ist deutscher in Rente (Frührente für Schwerbehinderte Menschen (Altersrente) Mutter Arbeitslos. Ob er mir Unterhalt bezahlen muss,weiss ich nicht. Ich habe den Antrag gestellt und es wurde bewilligt !! Ist das richtig ,seitens der ABH ?
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Aras
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Antwort #5 - 23.09.2013 um 17:55:39
 
Ich wollte nur sicherheitshalber fragen.. nicht dass du von deinem BaföG noch 73 € von deinem Vater als Unterhalt fordern musst.

Aber ansonsten solltest du bitten, dass du die Aussage von der Behörde schriftlich haben möchtest, damit du beim Studentenwerk oder bei der ASTA um Hilfe bei dem Problem fragen kannst.
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Antwort #6 - 24.09.2013 um 10:22:40
 
Aras schrieb am 23.09.2013 um 17:55:39:
Aber ansonsten solltest du bitten, dass du die Aussage von der Behörde schriftlich haben möchtest, damit du beim Studentenwerk oder bei der ASTA um Hilfe bei dem Problem fragen kannst.

So,man hat es endlich akzeptiert. Aber bis ich Ihnen den Bescheid der Familienkasse gegeben habe,wo ich monatlich 184 Euro Kindergeld bekomme . 597+184 euro=781 euro (das sind über 670) und es wurde auch so akzeptiert ! aber hätte ich kein Kindergeld bekommen können,dann würde es bestimmt nicht verlängert. Willkürliche arbeit. Sehr Traurig. Ich muss mich mal ummelden,damit ich auch die ABH wechseln kann ! Danke
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Antwort #7 - 01.10.2013 um 08:36:15
 
Dir ist aber schon klar, WEM das Kindergeld zusteht, oder? Wenn ich es richtig las, hast und willst Du keinen Kontakt zum Vater. Wie kommst Du dann an das Kindergeld - dieses steht den Eltern zu. Nicht den Kindern. Auch, wenn das verwirrenderweise so klingt!
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Aras
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Antwort #8 - 01.10.2013 um 11:26:56
 
Soweit ich weiß müssen Eltern das Kindergeld den volljährigen und nicht mehr im elterlichen zu Hause wohnenden Kindern weiterreichen. Den Anspruch haben die Eltern, aber der Zweck ist das Kinderwohl.

Und somit ist schon alles rechtens.
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Antwort #9 - 01.10.2013 um 14:03:29
 
Dann bist Du nicht richtig informiert.
Kindergeld beziehen Eltern.
Was Du meinst, ist dass  - wenn Eltern - trotz bestehender Verpflichtung- keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag des Kindes direkt an das Kind auszahlen. Die genaue Summe errechnet zum Beispiel Deine örtliche Familienkasse. Es gibt auch Richtwerttabellen, z.B. die so genannte Düsseldorfer Tabelle (gültig für die alten Bundesländer) und die so genannte Berliner Tabelle (gültig für die neuen Bundesländer).
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Antwort #10 - 01.10.2013 um 15:42:42
 
Die Eltern müssen das Kindergeld in Form von Unterhaltszahlungen an die Kinder weiter reichen.

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Antwort #11 - 01.10.2013 um 17:57:25
 
Aras schrieb am 01.10.2013 um 15:42:42:
Eltern müssen das Kindergeld in Form von Unterhaltszahlungen an die Kinder weiter reichen.


ach, Quelle?

ich keine kein Gesetz oder Regelung, die das so vorschreibt.
und ohne Gesetz ist das kein "müssen"

Eltern müssen ggf. die Kinder unterstützten, aber nicht das "Kindergeld weiterreichen"
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Aras
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Antwort #12 - 01.10.2013 um 18:23:44
 
Würde jetzt §1612b BGB sagen.

Mit Verweis auf den Kommentar

http://unterhaltsreform-2008.de/kindesunterhalt/%C2%A7-1612b-bgb/
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