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Niederlassungserlaubnis für die Ehefrau eines Deutschen - Sprachkenntnisse B1 oder A1? (Gelesen: 7.965 mal)
Zhoujian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.03.2013 um 10:32:20
 
Die Suche hat mich zu diesem älteren Beitrag geführt und ich möchte mich aus aktuellem Anlass hier einklinken und hoffe auf eine Hilfe/Einschätzung  zu unserer Situation.

Ich (Deutscher) bin seit 9 Jahren mit einer Chinesin verheiratet. Die ersten Jahre haben wir in China gewohnt und seit 2009 leben wir gemeinsam in Deutschland. Aufgrund gemeinsamer Verlagerung des Lebensmittelpunktes von China nach Deutschland war ein A1-Zertifikat für den Aufenthaltstitel nicht erforderlich und sie bekam die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs. Diesen Kurs hat sie aufgrund der Geburt unserer Zwillinge im Dezember 2009 bisher noch nicht durchgeführt.

Im Juli 2012 bekamen wir die Aussage auf der Ausländerbehörde, dass meine Frau nur durch Vorweisen des A1-Zertifikates die Niederlassungserlaubnis erhalten könnte (Lebensunterhalt, Wohnung etc. sind gesichert, meine Frau hat keinen Hochschulabschluss und hier wegen der Kinder noch keine Arbeit aufgenommen). Den A1-Test hat sie nun im Februar erfolgreich bestanden.

Heute allerdings wurde der Antrag auf Niederlassungserlaubnis abgelehnt und es wird der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses und die Vorlage des B1-Zertifikates verlangt.

Diese Aussage deckt sich nun nicht mit den Antworten in diesem Beitrag. Hat sich an der Gesetzgebung seit Oktober 2011 entsprechendes geändert?

Meine Frau wird und möchte gerne am Integrationskurs teilnehmen. Aber da sie nicht mehr die Jüngste ist und ihr das konsequente mehrmonatige Lernen schwerer fällt, macht ihr nun der Druck, den Test zum B1-Zertifikat unbedingt bestehen zu müssen, grosse Bauchschmerzen.

Nun hoffe ich hier auf fundierte Antworten, ob es Sinn macht, gegen die Ablehnung unseres Niederlasssungsantrag anzugehen (falls so etwas möglich sein sollte) bzw. wie wir in diesem Falle am Besten verfahren sollen.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

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Antwort #1 - 14.03.2013 um 10:35:51
 
§28 Abs. 2 AufenthG ist noch in der selben Fassung:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


einfache Art = A1. Gegen die schrifliche Ablehnung könnt ihr je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder direkt vor dem VG klagen.
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Zhoujian
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Antwort #2 - 14.03.2013 um 21:35:04
 
Hmm, da meine Frau zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet war/ist, gilt dann nicht auch der rel. neue Zusatz §8, Abs. 3 des AufenthG?

Zitat:
"War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist."
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Antwort #3 - 14.03.2013 um 21:40:22
 
§8 III AufenthG spricht nur von der Verlängerung der AE, nicht der Erteilung einer NE. 28 II enthält keinen Verweis auf 8 III, insofern ist das auch nicht anwendbar.
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Antwort #4 - 14.04.2014 um 22:07:02
 
Hm, ist da schon etwas in Änderung ? Das Bürgeramt Düsseldorf schreibt zum Antrag NE (deutscher Ehegatte) : ....

Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1), wenn Sie am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten,ansonsten ist der Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich.

(Würde den Link posten, weiß nur nicht ob ichs darf)

LG Merak
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Antwort #5 - 14.04.2014 um 22:57:17
 
Merak schrieb am 14.04.2014 um 22:07:02:
Hm, ist da schon etwas in Änderung ? 


ist bereits geändert

http://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html

der Absatz 2 lautet jetzt

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


"einfache" Sprachkenntnisse ist durch "ausreichende" ersetzt worden
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Antwort #6 - 14.04.2014 um 23:14:51
 
Gibt ja auch

http://dejure.org/gesetze/AufenthG/104.html

Zitat:
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 15.04.2014 um 08:46:01
 
Danke euch für die Info . Über die Sinnhaftigkeit kann man sicher streiten , aber wenn das Kind eh schon im Brunnen ist , ist es Zeitverschwendung die Maßnahme zu beweinen.

LG, Merak

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Antwort #8 - 15.04.2014 um 09:59:51
 
Damit du das nicht falsch verstehst:
Deine Frau braucht nur A1 Nachweis. Also Widerspruch erheben!
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Antwort #9 - 15.04.2014 um 17:14:31
 
Aras schrieb am 15.04.2014 um 09:59:51:
Damit du das nicht falsch verstehst:
Deine Frau braucht nur A1 Nachweis. Also Widerspruch erheben! 


ich kann nirgends lesen, dass Muraks Frau am 5.9.13 bereits einen AT nach §28 hatte.
Wenn sie den AT nach 5.9 bekommen hat, dann braucht sie B1
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Antwort #10 - 15.04.2014 um 18:11:54
 
Die Personen von Merak und Zhoujian haben sich bei mir vermischt.

Unabhängig hiervon, kann man seine früheren Beiträge lesen.

Dein Beitrag hat aber nur den § 28 n.F. enthalten und den § 104 VIII weggelassen. Dadurch könnte man denken, dass es keine Altfallregelung gäbe...
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Antwort #11 - 15.04.2014 um 21:56:21
 
@ Aras, vielen Dank nochmal für deinen Hinweis, aber ich hatte dich schon richtig verstanden. Respekt, dass Du dir die Mühe gemacht hast , ältere posts zu lesen. Meine Frau hatte bereits im Juli 2013 den AT, insofern sind wir davongekommen. Ich wollte eher mein Bedauern für diejenigen ausdrücken, die nach der Übergangsregelung durch den Rost fallen.

LG, Merak
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