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Heiraten auf den Seychellen von zwei Ausländern - Anerkennung in Deutschland? (Gelesen: 8.581 mal)
tapir
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Antwort #15 - 13.03.2013 um 06:47:53
 
Muleta schrieb am 13.03.2013 um 00:40:38:
Und wenn ein solcher Fehler (ggf. durch bewusste Täuschung der Verlobten) einem deutschen Standesbeamten passieren würde, dann würdest Du also konsequenterweise argumentieren, dass es sich auch dann wegen Art. 13 EGBGB um eine Nichtehe handeln würde? 

Ich hab das doch inzwischen relativiert - es kommt auf die Folgen an, die das "ärgste" Heimatrecht an den Fehler knüpft. Wo die Ehe geschlossen wurde, spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Blanco
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Antwort #16 - 13.03.2013 um 10:15:46
 
Hallo ,

die Diskussion  hat ein Niveau erreicht, welches für einen Laien nicht ganz einfach zu verstehen ist Smiley

Ich habe heute  mit Bürgerbüro telefoniert und mir wurde dort versichert, dass die Ehe (Apostille vorausgesetzt) in Deutschland akzeptiert wird. Was vielleicht nicht schaden wird, ist die notariale Beglaubigung und Übersetzung jeweils in Weißrussland und Ukraine.

Im Falle  Seychellen muss die Ehe nicht legalisiert werden. Schließlich muss die Eheurkunde im Bürgerbüro vorgelegt werden, wo der Personenstand auf "verheiratet" geändert wird. Die ggf. geänderte Steuerglasse wird ebenfalls eingetragen.

Was ich leider aus eurer Diskussion nicht verstanden habe ist das Thema mit dem Kind. Zur Zeit haben wir keine Kinder. Aber was ich auf jeden Fall vermeiden möchte, ist die Anerkennung der Vaterschaft aufgrund der vorliegenden seychellische Eheurkunde. Oder habe ich alles falsch verstanden?

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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 13.03.2013 um 10:45:04
 
Der Kern des Problems ist doch im Grunde sehr einfach:

Wenn Ihr in Deutschland heiratet, dann steht verbindlich für alle deutschen Behörden und Gerichte fest, dass Eure Ehe wirksam ist.

Wenn Ihr im Ausland heiratet, hat (theoretisch) jede Behörde, der sich die Frage stellt, ob Ihr wirksam verheiratet seid, das Recht und die Pflicht, gründlich zu prüfen, ob Ihr aus Sicht des deutschen Rechts verheiratet seid oder nicht. Ob das der Fall ist, richtet sich nach Eurem Heimatrecht. Die von einer deutschen Behörde insoweit getroffenen Feststellungen sind für die jeweils anderen deutschen Behörden nicht bindend.

In der Praxis ist es so, dass die Finanzämter und Sozialversicherungsträger nur selten, die Ausländerbehörden, Sozialämter und Standesämter (relevant, wenn Kinder kommen) durchaus manchmal (wenn auch nicht in der Mehrheit der Fälle) prüfen, ob die Ehe nach dem Recht Eures Herkunftsstaates wirksam ist.

Zu dieser Prüfung sind die Behörden im Grunde verpflichtet, nehmen diese Pflicht aber, warum auch immer, nicht immer so ganz genau.

Diese Prüfung hat übrigens nichts, aber auch überhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob die seychellischen Anforderungen an eine formal ordnungsgemäße Eheschließung erfüllt sind. Daran besteht angesichts der apostillierten Urkunde kein Zweifel. *Insoweit* ist die Apostille auch sehr hilfreich. Sie beantwortet aber natürlich nicht die Frage, ob die Ehe nach dem Recht Eurer Herkunftsstaaten wirksam ist. Um diese Frage zu klären, ist es zunächst einmal erforderlich, dieses Recht überhaupt zu ermitteln, und das kann - jedenfalls, wenn Länder wie Belarus betroffen sind - möglicherweise nicht ganz von heute auf morgen gehen.

Rein praktisch kann also, wenn Ihr einen peniblen (m.E. korrekt arbeitenden) Standesbeamten habt, der die Geburt Eures Kindes beurkunden soll, die Ausstellung der Geburtsurkunde möglicherweise ein Weilchen dauern, weil er sich erst zum weißrussischen und ukrainischen Eherecht schlau machen muss. Und je nachdem, was er da herausfindet, wird er von Euch evtl. noch weitere Personenstandsdokumente aus Eurem Herkunftsstaat verlangen. Und das kann dann ja bekanntlich auch wieder dauern. Und dasselbe gilt analog für einen korrekt arbeitenden ABH'ler beim Wechsel von § 16 auf § 30. Die überlastete Großstadt-ABH wird hier (vermutlich) eher keine Probleme machen. Auf dem platten Land sieht's aber womöglich anders aus.

Es ist zwar praktisch (mir) kaum vorstellbar, dass am Ende das Ergebnis rauskommt, dass Eure Ehe in einem Herkunftsstaat (und damit auch hier) nicht wirksam ist. Es ist vermutlich sogar nicht mal überwiegend wahrscheinlich, dass es überhaupt zu spürbarem Zeitverlust kommt. Garantieren kann das hier aber niemand, und, ja, es gibt teilweise recht penible Standesbeamten, und denen kann dann auch niemand außer dem Richter reinreden, und der wird das auch nicht tun, solange Prüfungen noch laufen.

Blanco schrieb am 13.03.2013 um 10:15:46:
habe heute  mit Bürgerbüro telefoniert und mir wurde dort versichert

Solche (nicht mal schriftlichen) Meinungsäußerungen eines Behördenmitarbeiters sind bedauerlicherweise im Fall des Falls nicht irgendwie weiterführend.

[edit:] Übrigens - und jetzt wird es leider wieder etwas komplizierter - ist eine Prüfung des Personenstandes, mit dem die Betroffenen im Herkunftsstaat geführt werden, jedenfalls für die ABH schon deshalb erforderlich, weil sich aus den entsprechenden Dokumenten die Tatsache der Scheidung einer etwaigen Vorehe ergeben kann. In einem solchen Fall muss in Deutschland das Anerkennungsfeststellungsverfahren gem. § 107 Abs. 1 FamFG durchlaufen werden, andernfalls liegt ein Fall des § 30 Abs. 4 AufenthG vor.
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« Zuletzt geändert: 13.03.2013 um 11:03:18 von tapir »  

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tapir
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Antwort #18 - 13.03.2013 um 11:17:42
 
Die [re-]edit-Frist ist abgelaufen, daher auf diesem Weg: Nach nochmaligem Durchdenken: § 30 Abs. 4 AufenthG ist wohl nicht der richtige Aufhänger für die Überlegung, da keinem "weiteren" Ehegatten eine AE erteilt werden soll. Gleichwohl kann die ABH m.E. den Betroffenen aufgeben, ihre personenstandsrechtlichen Verhältnisse zu klären, bevor eine AE nach §§ 28, 30 erteilt wird. Denn eine "Zweit-Ehe" genießt, selbst, wenn die Erst-Ehe nur noch "auf dem Papier" besteht, m.E. grundsätzlich nicht den von § 27 Abs. 1 vorausgesetzten Schutz des Art. 6 GG, dessen Beachtung der einfache Gesetzgeber als Zweck der AE-Erteilung gem. §§ 27 ff. in § 27 Abs. 1 definiert hat.
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Muleta
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Antwort #19 - 20.03.2013 um 17:57:19
 
tapir schrieb am 13.03.2013 um 11:17:42:
Denn eine "Zweit-Ehe" genießt, selbst, wenn die Erst-Ehe nur noch "auf dem Papier" besteht, m.E. grundsätzlich nicht den von § 27 Abs. 1 vorausgesetzten Schutz des Art. 6 GG, dessen Beachtung der einfache Gesetzgeber als Zweck der AE-Erteilung gem. §§ 27 ff. in § 27 Abs. 1 definiert hat.


das lässt sich der Formulierung von 30 IV m.E. nicht entnehmen: dort ist nicht der "erste" Ehegatte privilegiert, sondern derjenige, mit dem gemeinsam gelebt wird (wohl im Sinne einer ehelichen LG). Das kann also auch der zweite, dritte oder x-te sein. Es würde auch der (deutschen) Wirksamkeit einer Mehrehe widersprechen, wenn man eine solche zwar als wirksam ansieht aber durch die Hintertür wieder entwertet.
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