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Kroate wird nach (während?) Strafhaft in D abgeschoben - (Gelesen: 10.646 mal)
Themen Beschreibung: Kroatien ab Juli 2013 in EU -welche Auswirkungen auf Einreisesperre?
Kroatenbraut
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04.02.2013 um 09:22:18
 
Guten Tag, Forum!

Ich habe Dutzende von interessanten Threads hier gelesen, konnte aber nichts zu unserem "speziellen" Problem finden. Ich hoffe, dass die hilfreichen Auskenner hier mir etwas Licht ins Dunkel bringen können!

Folgende Situation:

Mein Freund (Kroate) wurde vor einigen Wochen nach einer Kneipenschlägerei verhaftet und wartet nun in U-Haft auf seinen Prozess wegen gefährlicher Körperverletzung. Da er ohne Aufenthaltstitel in D war, wird er wohl auf jeden Fall nach Kroatien abgeschoben werden. Laut Anwalt wird das Strafmaß vermutlich bei etwas über 2 Jahren liegen - auch eine Aussetzung zur Bewährung hält er nicht für ausgeschlossen.

Meine Fragen:

1. Ist es üblich, dass in D verurteilte Straftäter während der Strafhaft abgeschoben werden (wegen des illegalen Aufenthalts in D), oder eher erst nach Verbüßung derselben? Evtl. kann er sich für eine Therapie qualifizieren (die Bestandteil seiner Verurteilung wäre), da die Tat unter starkem Alkoholeinfluss stattfand und er seit dem Balkankrieg unter posttraumatischen Belastungsstörungen leidet. Diese Therapie würde in einem kroatischen Gefängnis wohl kaum stattfinden.  unentschlossen

2. Kroatien soll ja nun ab Juli 2013 der EU beitreten. Dann wäre mein Freund EU-Bürger mit theoretischer Freizügigkeit - oder mit praktischer Einreisesperre nach D? Sein engagierter Pflichtverteidiger hat schon eine Kollegin, die auf Ausländerrecht spezialisiert ist, hinzugezogen und diese ist da auch überfragt.

3. In Kroatien erwartet ihn eine weitere Haftstrafe, deren Antritt er sich durch Verlassen des Landes entzogen hatte und die er nach einer Abschiebung absitzen muss. Kann während der Haftzeit schon ein Antrag auf Befristung der (eventuellen) Einreisesperre gestellt werden? Oder erst danach?

Uns ist bewusst, dass er jetzt erst mal alle Konsequenzen für sein Fehlverhalten tragen muss, wüssten aber gerne etwas mehr über den zu erwartenden Zeitrahmen unserer erzwungenen Trennung, und ob es überhaupt eine realistische Hoffnung auf ein Zusammenleben in D gibt... irgendwann.

Heiraten wollen wir übrigens auch (falls Euch das bei der Beurteilung der Lage weiterhilft) - die Frage ist nur, wann und wo...
Ich bin "getrennt lebend", da mein ins Ausland verzogener Noch-Ehemann die Scheidung verschleppt, und kann somit nicht als "Verlobte" meines Freundes gelten (so wurde mir gesagt).

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Wenn ich etwas Relevantes vergessen habe zu erwähnen - bitte fragen!
Vielen Dank schon mal,

K.B.

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Muleta
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Antwort #1 - 04.02.2013 um 09:35:30
 
1.) es ist üblich bei solchen Vergehen, dass eine Ausweisung verfügt wird. Und auf dieser Basis wird er dann abgeschoben (bitte die Begriff in der FAQ nachsehen). Ggf. kommt eine vorzeitige Abschiebung in Frage, aber wenn er dann wieder nach Deutschland kommen darf, dann müsste er die Reststrafe absitzen.

2.) Eine Sperre gilt auch nach einem EU-Beitritt weiter. Evtl. könnte die Sperre dann verkürzt werden.

3.) Ein Antrag auf Befristung kann jederzeit gestellt werden. ABER: eine Sperre wird sowohl durch eine Ausweisung als auch durch eine Abschiebung ausgelöst. Es müsste also *nach* einer Abschiebung noch eine Befristungsentscheidung eingeholt werden.
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Kroatenbraut
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Antwort #2 - 04.02.2013 um 10:50:24
 
Vielen Dank für die raschen Antworten, Muleta!

(die bei mir weitere Fragen aufwerfen...)

Zitat:
1.) es ist üblich bei solchen Vergehen, dass eine Ausweisung verfügt wird. Untd auf dieser Basis wird er dann abgeschoben (bitte die Begriff in der FAQ nachsehen). Ggf. kommt eine vorzeitige Abschiebung in Frage, aber wenn er dann wieder nach Deutschland kommen darf, dann müsste er die Reststrafe absitzen.


Dass eine Ausweisung vor der Abschiebung erfolgt, ist klar.
"Vorzeitige Abschiebung - Reststrafe in D": Habe ich hier im Forum schon öfter gelesen, jo. Meine Frage ist aber, ob zu erwarten ist, dass ein (dann)-EU-Bürger aus deutscher Strafhaft während der Haft in sein (dann)-EU-Heimatland geschickt wird, um dort die Strafe zum Ende abzusitzen?

Eine Verbüßung der vom deutschen Gericht angeordneten Haftstrafe in D, mit eventueller Möglichkeit zu einer Therapie, "wäre uns lieber", wenn ich es mal so salopp ausdrücken darf. (Ich weiß, das Leben ist kein Wunschkonzert)

Dann Ausweisung/Abschiebung, die kroatische Verurteilung verbüßen und so früh wie möglich Befristung der Einreisesperre beantragen. Das wäre Plan A.

Das Alphabet hat weitere 25 Buchstaben, deshalb wäre bin für Hinweise, Warnungen und Empfehlungen dankbar! Auch Spekulationen werden gerne entgegengenommen. Mit dieser Beitrittslandsgeschichte scheint sich momentan keiner so recht auszukennen unentschlossen

liebe Grüße,
K.B.



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Antwort #3 - 04.02.2013 um 14:51:09
 
Kroatenbraut schrieb am 04.02.2013 um 10:50:24:
Meine Frage ist aber, ob zu erwarten ist, dass ein (dann)-EU-Bürger aus deutscher Strafhaft während der Haft in sein (dann)-EU-Heimatland geschickt wird, um dort die Strafe zum Ende abzusitzen?

Möglich wäre das nur mit der Zustimmung des Verurteilten. (Eine generellle Abschiebung zur Haftverbüßung in die Heimat des Täters, davon träumen vielleicht einige in Hinsicht auf die enormen Kosten des deutschen Justizvollzugs, rechtlich ist das nicht möglich.)

Kroatenbraut schrieb am 04.02.2013 um 10:50:24:
Eine Verbüßung der vom deutschen Gericht angeordneten Haftstrafe in D, mit eventueller Möglichkeit zu einer Therapie, "wäre uns lieber"

Die Hoffnung auf eine Therapie sollte man (gelinde gesagt) nicht allzu hoch hängen. Auf eine medizinisch notwendige Behandlung hat er natürlich einen Anspruch. Therapien, die zur Resozialisierung des Täters beitragen sollen, gibt es eh viel zu wenige. Bei einem Täter, der ausgewiesen/abgeschoben werden soll, ist gerade nicht intendiert, ihn in diese Gesellschaft zu integrieren.
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Kroatenbraut
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Antwort #4 - 05.02.2013 um 11:13:54
 
Auch dir vielen Dank, Alana!

Zu meiner Frage wegen des Fortbestehens der Einreisesperre habe ich Folgendes gefunden.

Zitat:
Soweit bislang gegen Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten eine Einreise- oder Visumerteilungssperre bestand, beruhte diese auf den für Drittausländer geltenden ausländergesetzlichen Regelungen. Bei Unionsbürgern kommen derartige freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen jedoch nur sehr eingeschränkt und unter Beachtung strenger Kriterien in Betracht.

Dies folgt aus dem Gemeinschaftsrecht, das gegenüber dem nationalen Recht vorrangig ist. In der Bundesrepublik Deutschland sind für ausländerrechtliche Einzelfallentscheidungen die Bundesländer und die örtlichen Ausländerbehörden in eigener Verantwortung zuständig. Die Ausländerbehörden müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der ausländergesetzlichen "Einreisesperren" auch nach dem Statuswechsels vom Drittausländer zum Unionsbürger weiterhin vorliegen.

Diese Überprüfungen werden angesichts der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte jeweils einzelfallbezogen durchgeführt. Aufgrund der gegenüber Drittausländern deutlich günstigeren Regelungen für Unionsbürger ist jedoch in den meisten Fällen zu vermuten, dass Einreisesperren keine Wirkung mehr entfalten werden oder zu löschen sind.

Quelle: http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/aufenthaltsrecht-eu/7520/

Dort bezog es sich zwar auf Beitrittsländer 2004, aber ich denke, für neue Beitrittsländer wird es genauso laufen.

Das EU-Freizügigkeitsgesetz sagt:
Zitat:
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder über den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__6.html

Prinzipiell scheint also zu gelten: EU-Freizügigkeit geht über alte D-Einreisesperre.

Das gibt meinem Freund und mir nun doch etwas Hoffnung!
(Ich habe meine Fundstücke mal hier gepostet, da sie vielleicht anderen Usern mit ähnlichem Problem hilfreich sein können)

Grüße an alle fleißigen ehrenamtlichen Berater im Forum - Ihr macht einen Spitzenjob!

K.B.
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Antwort #5 - 05.02.2013 um 11:30:16
 
Im Zuge der letzten Beitritte wurde die Frage obergerichtlich eindeutig geklärt:

- Eine Sperre gilt nach einem EU-Beitritt zunächst weiter. Mit dem Beitritt ist die Sperre nicht automatisch weg!
- Es kann eine Verkürzung der Frist bzw. eine Aufhebung der Sperre nach dem Beitritt beantragt werden
- da sich die Sperrzeiten inzwischen aber massiv reduziert haben (in der Regel nur noch maximal fünf Jahre; zum Zeitpunkt der letzten Unionsbeitritte waren auch 10 Jahre und mehr keine Seltenheit), dürfte es aber deutlich schwieriger werden, nach einem EU-Beitritt noch eine Fristverkürzung zu erzielen.
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Antwort #6 - 07.02.2013 um 21:55:19
 
Zunächst einmal solltet ihr abwarten zu was er verurteilt wird.
Vielleicht klappt es ja auch mit einer Bewährungsstrafe.
Möglicherweise beantragt Kroatien auch die Auslieferung.
So vieles ist möglich. Wartet ab und reagiert dann nach Rücksprache mit dem Anwalt (oder dieses Forums) darauf.
Die momentane Unsicherheit muss einfach (oder vielleicht auch schwierig) ausgehalten werden.
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Kroatenbraut
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Antwort #7 - 09.02.2013 um 12:47:15
 
Genau, Vinzent.

Es ist unglaublich schwierig, aber viel mehr als abwarten können wir nicht im Moment (und Informationen einholen, auf was man sich schlimmstenfalls einstellen muss - wenn es dann nicht so arg wird - um so besser)

Getreu dem Motto: Tue dein Bestes, hoffe auf das Gute, sei auf das Schlimmste vorbereitet...

Vielen Dank Euch allen erstmal, ich schau immer wieder mal rein!

K.B.
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Antwort #8 - 12.02.2013 um 15:37:17
 
- da er nicht mehr wie 5 Jahre hat, wird die Einreise leichter sein.

- Befristung muss nach der Abschiebung gestellt werden, vorher müssen die Kosten übernommen werden

- aus Erfahrung kann ich sagen, bis der Antrag durch ist , vergehen ca. 2 Jahre und es kostet viel Geld.... Traurig

- sollte eine Verurteilung statt finden, nur nicht mit Halbstrafe sich abschieben lassen, da bei Einreise die Reststrafe abgesessen werden muss und erst in der Haft entschieden wird, ob er Freigänger werden kann oder die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann.




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Antwort #9 - 12.02.2013 um 15:43:12
 
bzgl. der Abschiebungskosten ist die Aussage nicht richtig, bzgl. der Dauer sind es normalerweise keine drei Monate (und ich weiß auch nicht, was daran viel Geld kosten soll muss...)

Bitte nicht eigene Erfahrungen (die noch dazu auf eigenem ungeschicktem Verhalten im Umgang mit Behörden und ggf. Rechtsanwälten basierten) unkommentiert als allgemeingültige Wahrheiten hinstellen.
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Antwort #10 - 13.02.2013 um 16:00:40
 
Abschiebung nach Kroatien hat 500 Euro gekostet, da er direkt aus der Haft abgeschoben wurde.

500 Euro sind viel Geld und das sind auch schon wieder über 10 Jahre her.

In den Abschiebekosten ist der Rückflug dabei.

...

Muleta schrieb am 12.02.2013 um 15:43:12:
keine drei Monate 


.....weniger wie drei Monate????? wo soll das sein???

fons' Änderung:
Folgepost eingefügt
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« Zuletzt geändert: 13.02.2013 um 16:12:19 von N/V »  
 
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Antwort #11 - 13.02.2013 um 23:26:10
 
Vielen Dank, Muleta und Karolina!

Zitat:
- sollte eine Verurteilung statt finden, nur nicht mit Halbstrafe sich abschieben lassen, da bei Einreise die Reststrafe abgesessen werden muss und erst in der Haft entschieden wird, ob er Freigänger werden kann oder die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann.


Das versteht sich... nichts liegt ihm ferner als so schnell wie möglich nach Kroatien zurück zu müssen (und nicht nur wegen der alten Haftstrafe, die ihn dort erwartet ... die Heimat ist für ihn "gestorben").
Deshalb war ich erleichtert, als der entsprechende Teil meiner ursprünglichen Frage beantwortet wurde mit "Abschiebung aus der Haft nur mit Einwilligung".

500 EUR sind kein Pappenstiel, aber nicht der Weltuntergang. Auch "inflationsbereinigt" auf 1000 EUR immer noch wesentlich günstiger als, sagen wir mal, eine erzwungene Flugreise mit "Polizeischutz" in den Senegal z.B.
Zumal wenn die Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich ist, wie ich hier im Forum schon mehrfach gelesen habe.

Morgen ist wieder Besuchstag, und ich bin froh um jedes Bröckchen neuer Info, das ich ihm mitbringen kann.
Vielen Dank dafür!

K.B.



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Antwort #12 - 13.02.2013 um 23:49:22
 
Kroatenbraut schrieb am 13.02.2013 um 23:26:10:
Deshalb war ich erleichtert, als der entsprechende Teil meiner ursprünglichen Frage beantwortet wurde mit "Abschiebung aus der Haft nur mit Einwilligung".

Nur damit es hier kein Missverständnis gibt: Er kann natürlich auch gegen seinen Willen aus der Haft heraus abgeschoben werden. Eine Überstellung an Kroatien, damit er dort die deutsche Haftstrafe absitzt, wäre jedoch nur mit seiner Einwilligung möglich.

Wenn er aus der Haft heraus abgeschoben würde, würde er in Kroatien allein wegen der dort begangenen Straftaten belangt werden - und in Deutschland, wenn er wieder einreist, allein wegen der noch offenen deutschen Reststrafe.
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Kroatenbraut
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Antwort #13 - 14.02.2013 um 00:06:57
 
Hallo Alana,

weiter oben hast du geschrieben:

Zitat:
Zitat:
Kroatenbraut schrieb am 04.02.2013 um 10:50:24:
Meine Frage ist aber, ob zu erwarten ist, dass ein (dann)-EU-Bürger aus deutscher Strafhaft während der Haft in sein (dann)-EU-Heimatland geschickt wird, um dort die Strafe zum Ende abzusitzen?


Zitat:
Möglich wäre das nur mit der Zustimmung des Verurteilten. (Eine generellle Abschiebung zur Haftverbüßung in die Heimat des Täters, davon träumen vielleicht einige in Hinsicht auf die enormen Kosten des deutschen Justizvollzugs, rechtlich ist das nicht möglich.)


und jetzt:
Zitat:
Er kann natürlich auch gegen seinen Willen aus der Haft heraus abgeschoben werden.


Bin ich jetzt zu Unrecht verwirrt (vielleicht liegts an der späten Stunde - danke, dass du so spät noch schreibst!) - oder bin ich mit meiner Fragestellung wieder zurück auf Feld 1:

Müssen wir damit rechnen, dass mein Freund während der Strafhaft in D nach Kroatien abgeschoben/ausgewiesen/überführt wird - auch gegen seinen Willen?

Grüße von der sich "blond" fühlenden
K.B.
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Antwort #14 - 14.02.2013 um 00:59:50
 
Kroatenbraut schrieb am 14.02.2013 um 00:06:57:
Kroatenbraut schrieb am 04.02.2013 um 10:50:24:
Meine Frage ist aber, ob zu erwarten ist, dass ein (dann)-EU-Bürger aus deutscher Strafhaft während der Haft in sein (dann)-EU-Heimatland geschickt wird, um dort die Strafe zum Ende abzusitzen?

Dazu die Antwort:

Zitat:
Möglich wäre das nur mit der Zustimmung des Verurteilten.

In deiner Frage hast du danach gefragt, ob eine Abschiebung nach Kroatien möglich ist, damit er dort seine deutsche Haftstrafe absitzt. Und die Antwort hierzu war, dass das nicht möglich ist: Er kann nicht gegen seinen Willen nach Kroatien überstellt werden, "um dort die Strafe zu Ende abzusitzen". Aber er könnte natürlich aus der Haft abgeschoben werden. Die deutsche Haftstrafe ist für ihn dann aber erledigt, solange er in Kroatien ist.

Kroatenbraut schrieb am 14.02.2013 um 00:06:57:
Müssen wir damit rechnen, dass mein Freund während der Strafhaft in D nach Kroatien abgeschoben/ausgewiesen/überführt wird - auch gegen seinen Willen?

Ob ihr damit rechnen müsst, kann jetzt noch niemand sagen (gerade weil er ja noch auf seinen Prozess wartet). Im Bereich des Möglichen ist es aber, wenn er aufgrund seiner Verurteilung ausgewiesen würde und die Behörden verhindern wollen, dass er nach der Haftentlassung untertaucht. Wie wahrscheinlich das ist, darüber lässt sich momentan noch nicht ansatzweise spekulieren.

Das eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen möglich ist, liegt in der Natur der Sache. Eine Abschiebung ist eben erst dann notwendig, wenn jemand, der zur Ausreise verpflichtet ist, nicht freiwillig ausreist. Diese Ausreise wird dann zwangsweise durchgesetzt. Dieser Zwang ist eben erst deshalb nötig, weil keine Bereitschaft existiert, Deutschland zu verlassen.
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« Zuletzt geändert: 14.02.2013 um 01:14:37 von Alana »  
 
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