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Unterlagen Antrag zur Eheschließung für Flüchtling aus Afghanistan (Gelesen: 8.103 mal)
schweitzer
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15.01.2013 um 08:46:02
 
Personenstandssachen sind grundsätzlich so gar nicht meine Baustelle, und so stehe ich bei nachfolgender Sache ganz schön im Regen:

Es geht um zwei junge Afghanen (ein Mann, eine Frau - im Dezember wurde ein gemeinsames Kind geboren), die über eine Eheurkunde einer Moschee verfügen (Verein afghanischer Muslime Balal e.v.) - dort wurden sie (in Hamburg) im April vorigen Jahres muslimisch getraut.

Die Urkunde gilt jedoch offenkundig nicht als "offizielles" (anerkennbares) Dokument, so dass beide nun eine Antragstellung zur Eheschließung unter Beachtung ausländischen Rechts beim hiesigen Standesamt vornehmen wollen.

Im Rahmen dessen wurde ihnen ein Merkblatt ausgehändigt mit Unterlagen, die von beiden beizubringen sind. - Und hier beginnen nun die Schwierigkeiten, wobei man wissen muss, dass die junge Frau über eine ziemlich frische Flüchtlingsanerkennung (Sommer letzten Jahres) und als Rechtsfolge über eine AE gemäß § 25 (2) AufenthG verfügt, der junge Mann über eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG.

Verlangt werden nun unter anderem:

- Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft

- Familienbuch "Taskira" (da Heimatland wohl kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt)

- aktuelle Familienstandsbescheinigung der afghanischen Botschaft

Meine Frage:

Wie soll insbesondere die junge, als Flüchtling anerkannte Frau, das bewerkstelligen? M.E. kann ihr nicht zugemutet werden, Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen. Über eine Geburtsurkunde verfügt sie aber nicht - auch im Herkunftsland dürfte die nicht zu beschaffen sein, da dort keine Verwandten mehr leben.

Ebenso problematisch stellt sich das Ganze mit Blick auf die Familienstandsbescheinigung dar.

Wie gesagt - ich stehe völlig auf dem Schauch mit Blick auf einen Rat vor allem für die junge Frau. Wer kann helfen?


=schweitzer=
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Antwort #1 - 15.01.2013 um 09:21:57
 
Als anerkannte braucht sie kein EFZ und auch kein Verfahren zu Befreiung (da sie dem deutsche Personalstatut unterliegt). Ansonsten müsste man direkt auf Artikel 25 GFK verweisen.
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schweitzer
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Antwort #2 - 15.01.2013 um 09:26:14
 
Heißt das, sie braucht sich wegen der Familienstandsbescheinigung NICHT an die afghanische Botschaft wenden?

Und wie ist es mit der Geburtsurkunde?


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Antwort #3 - 15.01.2013 um 09:30:27
 
schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 09:26:14:
Heißt das, sie braucht sich wegen der Familienstandsbescheinigung NICHT an die afghanische Botschaft wenden?

Wenn diese Familienbescheinigung zum EFZ gebraucht wird, dann nein.

schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 09:26:14:
Und wie ist es mit der Geburtsurkunde?

Wenn keine Geburturkunde oder sonstige vergleichbare Urkunden vorhanden sind, sollte sie sich auf Artikel 25 Nr. 1 und 2 GFK berufen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 15.01.2013 um 09:41:11
 
Zitat:
Wenn diese Familienbescheinigung zum EFZ gebraucht wird, dann nein.


Könnte sie denn aus anderem Grund verlangt werden? - Denn laut Merkblatt wird das "Familienbuch Taskira" verlangt, wenn kein EFZ beigebracht werden kann.

(Sorry für meine vielen pingeligen Nachfragen, aber ich habe insoweit wirklich wenig Ahnung)

Wäre es "legitim" und zu akzeptieren, wenn sie erklärt, die geforderten Unterlagen ausgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung nicht beibringen zu können und sich gänzlich auf die entsprechenden Artikel der GFK beruft?

Müsste die angestrebte Eheschließung dann dennoch vollzogen werden, sofern der Mann für sich die entsprechenden Unterlagen beibringt (ihm ist das wohl zuzumuten, oder?)?


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Antwort #5 - 15.01.2013 um 09:50:58
 
schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 09:41:11:
Könnte sie denn aus anderem Grund verlangt werden?

Eventuell um zu prüfen, ob sie - wie Deutsche - auch die Eheschließung so eingehen kann (das z.B. keine Vorehen bestehen).

schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 09:41:11:
Wäre es "legitim" und zu akzeptieren, wenn sie erklärt, die geforderten Unterlagen ausgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung nicht beibringen zu können und sich gänzlich auf die entsprechenden Artikel der GFK beruft? 

Die Bestimmungen des GFK sind Teil des deutschen Rechts, insofern rechtlich legitim. In der Praxis sieht das freilich anders aus, da muss man eine gewisse Konfliktbereitschaft an den Tag legen (aber das muss ich dir wohl nicht sagen).

schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 09:41:11:
Müsste die angestrebte Eheschließung dann dennoch vollzogen werden, sofern der Mann für sich die entsprechenden Unterlagen beibringt (ihm ist das wohl zuzumuten, oder?)?

M.E ja. Wobei der Mann natürlich keinen Sonderstatus genießt und die gesamte Prozedur von Beschaffung, zu vertrauensanwaltlicher Prüfung und Befreiung vom EFZ durchlaufen muss.
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Antwort #6 - 15.01.2013 um 10:02:58
 
Hallo,

eine Vorsprache beim Konsulat oder in der Konsularabteilung der Botschaft wird von Seiten der OLG und der Standesämter auch von anerkannten Flüchtlingen erwartet, da es sich nur bei der Botschaft um ein Gebiet des ausländischen Staates handelt.

Auch wenn für die junge Frau deutsches Personalstatut gilt (als ausländischer Flüchtling), muss sie doch eine Geburtsurkunde aus Afghanistan vorlegen, diese über das Konsulat zu beschaffen gilt als zumutbar, auch wenn es nicht einfach werden sollte. Es handelt sich bei dieser Urkunde um die sog. Tazkira:
Zitat:
Tazkira
(innerafghanisches Personenstandsdokument, in das Name, Geburtsdatum und Personenstand
eingetragen sind ; das Dokument kann über die zuständige konsularische Vertretung in Deutschland
beantragt werden) im Original einschließlich einer vollständigen
Übersetzung in die deutsche Sprache

Als Familienstandsbescheinigung für die Frau gilt die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes. (gängige Praxis hier!!!)

Er benötigt jedoch alle Unterlagen und ich fürchte, dass das  zuständige OLG auch auf eine Urkundenüberprüfung bestehen wird - kosten- und zeitintensiv.


Was lag denn im Standesamt für die Geburtsbeurkundung des Kindes vor?


Viel Erfolg
Tina
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Gruß
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schweitzer
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Antwort #7 - 15.01.2013 um 10:14:13
 
Tina05 schrieb am 15.01.2013 um 10:02:58:
Was lag denn im Standesamt für die Geburtsbeurkundung des Kindes vor? 


Soweit ich weiß, nur der Flüchtlingspass der jungen Frau, aber ich werde versuchen, das noch mal genau zu erfragen.

Der Mann steht (noch) nicht in der Geburtsurkunde des Kindes, Vaterschaftsanerkennungsverfahren beim Jugendamt ist aber anberaumt (Termin demnächst).

Tina05 schrieb am 15.01.2013 um 10:02:58:
eine Vorsprache beim Konsulat oder in der Konsularabteilung der Botschaft wird von Seiten der OLG und der Standesämter auch von anerkannten Flüchtlingen erwartet, da es sich nur bei der Botschaft um ein Gebiet des ausländischen Staates handelt. 


Das ist immer wieder umstritten. Und ich bin da besonders vorsichtig, denn es geht ja im Zweifel um die Gefahr des Verlustes des Flüchtlingsstatusses. Ich weiß nicht, ob sich die Standesämter tatsächlich immer hinreichend über die möglichen ausländerrechtlichen Folgen ihrer "Erwartungen" bewusst sind.

Die bloße "Erwartung" eines Standesamtes ist für mich, mit Verlaub, ein zu schwaches Kriterium, die Frau insoweit zu "beraten", mal fröhlich mit Behörden ihres Landes Kontakt aufzunehmen und über ihre persönlichen Angelegenheiten, Daten usw. zu plaudern.


Das mit der "Taskira" ist interessant. Das Standesamt hat dieses Dokument als "Familienbuch" bezeichnet, Du nennst es als Personenstandsdokument im Kontext mit "Geburtsurkunde" - ist das ein Widerspruch?

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Antwort #8 - 15.01.2013 um 11:06:58
 
schweitzer schrieb am 15.01.2013 um 10:14:13:
Das mit der "Taskira" ist interessant. Das Standesamt hat dieses Dokument als "Familienbuch" bezeichnet, Du nennst es als Personenstandsdokument im Kontext mit "Geburtsurkunde" - ist das ein Widerspruch?
Hängt auch immer vom zuständigen OLG ab, in Hessen gelten z.B. die Regeln der OLG Köln und/oder Stuttgart, dort wird Tazkira als Geburtsurkunde usw. (also auch z.B. als Familienstandsbescheinigung) gesehen, in Bayern z.B. wird auch eine eigenständige Geburtsurkunde gefordert.

Ob das für die beiden zuständige OLG sich (wie in Hessen) auf ein anderes OLG bezieht oder eine eigene Aufstellung der notwendigen Unterlagen herausgibt, müsstest du über ein Standesamt oder beim OLG direkt nachfragen. Im www habe ich (noch) nichts dazu gefunden.


Hier in Hessen ist es so, dass eine Vorsprache beim Konsulat im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling unschädlich ist.
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Gruß
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Antwort #9 - 15.01.2013 um 13:19:12
 
Tina05 schrieb am 15.01.2013 um 10:02:58:
da es sich nur bei der Botschaft um ein Gebiet des ausländischen Staates handelt. 

ist zwar etwas off-topic, aber nein, es gibt keine Regelung, dass es sich bei den Botschaften um ein Gebiet ausländischer Staaten handelt, sondern die Botschaft geniessen einen besonderen Schutz (auch vor dem Gastgeberland)

Zitat:
Vienna Convention on Diplomatic Relations
1961
...
Article 22
1.The premises of the mission shall be inviolable. The agents of the receiving State may not enter
them, except with the consent of the head of the mission.
2.The receiving State is under a special duty to take all appropriate steps to protect the premises
of the mission against any intrusion or damage and to prevent any disturbance of the peace of the
mission or impairment of its dignity.
3.The premises of the mission, their furnishings and other property thereon and the means of
transport of the mission shall be immune from search, requisition, attachment or execution.
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Antwort #10 - 20.01.2013 um 19:14:47
 
Hallo schweitzer,

eine Frage vorweg: was steht denn in der Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes zur Mutter? (Eigentlich hätte die Mutter da auch schon eine eigene Geburtsurkunde benötigt...)

Für afghanische Staatsangehörige ist es zurzeit sehr schwierig, die erforderlichen Papiere zu beschaffen. Grundsätzlich müssen aber auf afghanische Staatsangehörige ihre Identität und ihren Personenstand nachweisen.

Die Frau muss m.E. nur Geburtsurkunde und einen Reiseausweis mit dem Eintrag "Die Inhaberin dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigte anerkannt" vorlegen. Ich nehme an, ein Ledigkeitsnachweis oder ein Ehefähigkeitszeugnis kann nicht verlangt werden, da die Frau deutschem Personalstatut unterliegt.

Zur Geburtsurkunde der Frau können natürlich auch Urkunden aus der Ausländerakte oder der Asylakte übernommen werden. Vielleicht lagen in diesen Verfahren schon Unterlagen vor? Diese Urkunden würde ich einer Geburtsurkunde aus dem Konsulat vorziehen... Letztendlich wäre aber auch ihr eine Vorsprache im Konsulat zumutbar. Dadurch geht der Status als anerkannte Asylberechtigte nicht verloren.

Vielleicht kann die Frau aber auch eine Person (z.B. Anwalt) bevollmächtigen, der die Urkunde in Afghanistan besorgen kann?

Sollten nicht Staatsangehörigkeit des Mannes oder der Personenstand von Mann und Frau nicht ausreichend nachgewiesen sein, darf der Standesbeamte die Eheschließung nicht vornehmen.

Das Paar hätte dann die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht (am Sitz des Landgerichts) einen Antrag auf Anweisung des Standesamtes zu beantragen. Soweit das Standesamt aber rechtmäßig entschieden hätte, wäre ein solcher Antrag natürlich nicht erfolgversprechend.

Grüße

Blaise
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