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Einreise in Mexiko (Gelesen: 5.672 mal)
Blaise
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Beiträge: 1.246

Erde, Germany
Erde
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 02.12.2012 um 14:34:02
 
Zitat:
aber wo kein Kläger da kein Richter.
Aber findet sich ein Kläger, dann kann es Problemchen geben.

Selbst mit mehreren Klägern und Richtern wird es keine (rechtlichen) Problemchen geben. Denn in Deutschland gibt es keine rechtlichen Vorschriften oder gar Strafbestimmungen zur Einreise bei Doppelstaaltlern. Es handelt sich lediglich um eine internationale Übung.

Praktische Probleme kann es schon geben...
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 02.12.2012 um 15:10:55
 
Blaise schrieb am 02.12.2012 um 14:34:02:
Denn in Deutschland gibt es keine rechtlichen Vorschriften oder gar Strafbestimmungen zur Einreise bei Doppelstaaltlern.

§1 PaßG

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

In den Verwaltungsvorschriften heißt es weiterhin:

1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen,
haben einen gültigen Pass oder Passersatz
im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung
– PassV – (z. B. Personalausweis oder vorläufiger
Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen
damit auszuweisen (Passpflicht). Dies gilt
auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit
noch eine ausländische Staatsangehörigkeit
besteht. Personen, die sich nicht durch einen
gültigen deutschen Pass oder Passersatz ausweisen
können, ist die Einreise zu gestatten, wenn die
deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht
werden kann (z. B. durch einen Pass oder Ausweis,
dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist). Zur Feststellung
der Identität ist entsprechend Ziffer 6.3.1
zu verfahren. Verstöße gegen die Passpflicht können
als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld
geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit Absatz 4 und 5).


Wenn man das an der Grenze streng handhaben möchte, wäre eine Ordnungswidrigkeit durch den Nichtbesitz eines deutschen Ausweisdokuments durchaus möglich.
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