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Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 3.955 mal)
Schachtoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis?
11.10.2012 um 04:38:40
 
Hallo Leute,.

Ich besitze seit über acht Jahren mit kurze Unterbrechungen einen Aufenthaltserlaubnis (Ausweisersatz nach §25 Abs 5 AufenthG, Staatsangehörigkeit ungeklärt).
Mein Lebensunterhalt ist gesichert und ich beziehe keine staatliche Transferleistungen.

Kann ich ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen oder wird es abgelehnt?
Welche Möglichkeiten habe ich?

Vielen Dank im Voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.10.2012 um 07:58:44
 
Falls du als Erwachsener eingereist bist: wäre eine NE nach §26 Abs. 4 i.V.m 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG möglich. Die entsprechenden Voraussetzungen kannst du in §9 AufenthG nachlesen: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Bist du hingegen als Minderjähriger nach Deutschland eingereist, wäre eine NE zu den Voraussetzungen des §35 AufenthG möglich: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#35

Im Fall einer Ablehnung bekommst du einen rechtsfähigen Bescheid, dagegen kannst du je nach Bundesland zunächst Widerspruch oder dann direkt Klage erheben.
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Schachtoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.10.2012 um 13:31:51
 
Vielen dank für die Antwort.

Ich bin 27 Jahre alt und bin mit 7 Jahren nach Deutschland eingereist.
Lebe schon seit 20 Jahren in Deutschland.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.10.2012 um 11:42:41
 
Schachtoo schrieb am 11.10.2012 um 13:31:51:
Ich bin 27 Jahre alt und bin mit 7 Jahren nach Deutschland eingereist.

Dann gilt für dich §26 Abs. 4 iVm §35 AufenthGZwinkernd
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Schachtoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.11.2012 um 12:21:42
 
Die Ausländerbehörde hat mir mitgeteilt, das meine Zeiten von 2001 bis 2005 (Aufenthaltsbefugnis) nicht angerechnet werden.
Erst ab 2006 werden die Zeiten angerechnet, daher habe ich noch keine 7 Jahre Aufenthaltserlaubnis. 

Stimmt das was Sie sagen? 
Welche Zeiten werden angerechnet?
Und wie kann ich vorgehen?


Vielen Dank im Voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.11.2012 um 12:39:59
 
Was hattest du denn zwischen 2005 und 2006? Eine Duldung?
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schweitzer
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Antwort #6 - 15.11.2012 um 12:49:14
 
Zitat:
Deine ABH sollte sich mal § 102 Abs. 2 AufenthG durchlesen bevor sie solche falschen Infos weitergibt. 


Als ich das eben las, habe ich mich sofort erinnert, dass ich auch mal so dachte, weil ich ähnliche Fälle in der Beratung hatte - Dann fiel mir ein ziemlich alter thread wieder ein ...
Hier
ist er.


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Antwort #7 - 15.11.2012 um 12:50:16
 
Zuerst Duldung und dann Fiktionsbescheinigung.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.11.2012 um 12:58:49
 
Das ist dann schon ein Problem, da eine Duldung nach dem 1.1.2005 schädlich ist.

@schweitzer: danke für die Info. Es wäre ja nicht weiter schlimm wenn der Ts die Voraussetzungen des § 26. 4 erfüllen würde. In diesem Fall ist die zwischenzeitliche Duldung das Problem.
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Schachtoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 15.11.2012 um 13:07:11
 
Und das heißt, weil ich eine Unterbrechung mit Duldung hatte, werden die Zeiten von 2001 bis 2005 nicht angerechnet oder wie ist das zu verstehen?
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schweitzer
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Antwort #10 - 15.11.2012 um 13:08:23
 
Ja, so ist es. Leider.

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Antwort #11 - 15.11.2012 um 13:14:53
 
: Ärgerlich weinend weinend Ärgerlich
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