Genscher schrieb am 01.09.2012 um 10:49:08:Mache ich mich irgendeiner Mithilfe schuldig, wenn ich eine Meldung unterlassen?
Um mal diese Frage zu beantworten: Ich sehe hier keine Strafbarkeit (oder auch nur eine Ordnungswidrigkeit), wenn Du die Behörden nicht über den Inhalt der Mail informierst, zumal Du ja anscheinend gar keine Details hast, die der Behörde irgendwie weiterhelfen würden. (Ich gehe davon aus, Du hast die Behörden grundsätzlich über ihr Abtauchen informiert? Denn wenn nicht, würdest Du dich jedenfalls dem Verdacht aussetzen, Du hättest mitgeholfen, sie "einzuschleusen".)
Es kann allerdings von Vorteil sein, den aktuellen Status der
ABH mitzuteilen, weil Deine
VE mit der Beendigung des Aufenthalts in D automatisch endet.
Ich stimme insoweit nicht mit Reinhard überein:
reinhard schrieb am 31.08.2012 um 17:22:53:Falls ihre Identität klar wird, wird sie zur Asylantragstellung nach Deutschland überstellt, weil Deutschland aufgrund des Visums auch für ihr Asylverfahren zuständig ist. Dann könntest Du die Rechnung bekommen, außer wenn Sie die Verfolgung zügig nachweist (glaubhaft macht) und Asyl bekommt.
In dem mir vorliegenden VE-Merkblatt steht:
Zitat:Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.
Der "sich der Einreise anschließende Aufenthalt" hat ja wohl mit der Ausreise nach Frankreich oder Belgien und der dortigen Asylbeantragung unter falschem Namen geendet. Ich sehe weder in den üblichen VE-Formulierungen noch im Gesetz eine Handhabe, um den VE-Geber mit den Kosten zu belasten, die entstehen, falls und nachdem der Visumsempfänger aufgrund zwischenstaatlicher Verträge bzw. EG-Verordnungen (Dublin II) später wieder nach D überstellt wird.