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Bekannte nach Einladung untergetaucht (Gelesen: 4.413 mal)
Genscher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bekannte nach Einladung untergetaucht
31.08.2012 um 17:02:52
 
Hallo Zusammen!

Ich habe vor ca. zwei Jahren in Asien eine Bekannte kennengelernt und wir haben uns auf Anhieb sehr gut verstanden, so dass wir die ganzen zwei Jahre über Mail und Chat in Kontakt geblieben sind. Dabei ergab sich Ihr Wunsch einmal Europa zu besuchen. Ich gab also eine VE ab und sie beantragte erfolgreich ein Visum. Kaum in Deutschland angekommen ist sie abgetaucht und in ein anderes europäisches Land (ich vermute Frankreich oder Belgien) ausgereist.

Sie hat mir jetzt per Mail mitgeteilt, dass sie versuchen wird, dort mit einer neuen Identität Asysl zu beantragen und dass ich mir keine Sorgen machen solle, dies würde ziemlich sicher klappen. Offensichtlich hat sie dort auch von irgendwo her Hilfe.

Kann mir jemand sagen, was ich am besten tun sollte? Macht es Sinn, die Behörden einzuschalten oder sollte ich hoffen, dass nichts passiert und sie mit ihrer Geschichte "durchkommt"? Wer hat Erfahrungen und kann mir hilfreiche Tipps geben?

Vielen Dank im Voraus an alle!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 31.08.2012 um 17:22:53
 
Die VE gilt, aber nur für Kosten, die deutschen Stellen entstehen. Ob Du bei einer Behörde Bescheid sagen willst, musst Du selbst entscheiden.

Falls ihre Identität klar wird, wird sie zur Asylantragstellung nach Deutschland überstellt, weil Deutschland aufgrund des Visums auch für ihr Asylverfahren zuständig ist. Dann könntest Du die Rechnung bekommen, außer wenn Sie die Verfolgung zügig nachweist (glaubhaft macht) und Asyl bekommt.
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tizedboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 31.08.2012 um 18:10:38
 
Siehe im Userforum "Verpflichtungserklärung und die Konsequenzen"

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1345027064"

und dann entscheidest Du dich.
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Genscher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 01.09.2012 um 10:49:08
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Ich muss meine Frage vielleicht noch einmal präziser stellen:

Kann eine Meldung bei einer Behörde irgendwelche Vorteile für mich bringen - nur für den Fall, dass Sie zurück nach Deutschland überstellt wird. Oder anderherum ausgedrückt: Mache ich mich irgendeiner Mithilfe schuldig, wenn ich eine Meldung unterlasse?

Schon jetzt danke für die Antworten.
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DevilsDaughter
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Antwort #4 - 01.09.2012 um 14:48:26
 
Genscher schrieb am 01.09.2012 um 10:49:08:
Kann eine Meldung bei einer Behörde irgendwelche Vorteile für mich bringen - nur für den Fall, dass Sie zurück nach Deutschland überstellt wird.


Aus Neugierde: Welche Vorteile stellst du dir denn vor bei einer amtlichen Erklärung über die Pfändbarkeit deiner finanziellen Mittel, wenn dein Gast Kosten verursacht?
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.09.2012 um 17:56:55
 
Genscher schrieb am 01.09.2012 um 10:49:08:
Mache ich mich irgendeiner Mithilfe schuldig, wenn ich eine Meldung unterlassen?


Um mal diese Frage zu beantworten: Ich sehe hier keine Strafbarkeit (oder auch nur eine Ordnungswidrigkeit), wenn Du die Behörden nicht über den Inhalt der Mail informierst, zumal Du ja anscheinend gar keine Details hast, die der Behörde irgendwie weiterhelfen würden. (Ich gehe davon aus, Du hast die Behörden grundsätzlich über ihr Abtauchen informiert? Denn wenn nicht, würdest Du dich jedenfalls dem Verdacht aussetzen, Du hättest mitgeholfen, sie "einzuschleusen".)

Es kann allerdings von Vorteil sein, den aktuellen Status der ABH mitzuteilen, weil Deine VE mit der Beendigung des Aufenthalts in D automatisch endet.

Ich stimme insoweit nicht mit Reinhard überein:
reinhard schrieb am 31.08.2012 um 17:22:53:
Falls ihre Identität klar wird, wird sie zur Asylantragstellung nach Deutschland überstellt, weil Deutschland aufgrund des Visums auch für ihr Asylverfahren zuständig ist. Dann könntest Du die Rechnung bekommen, außer wenn Sie die Verfolgung zügig nachweist (glaubhaft macht) und Asyl bekommt.


In dem mir vorliegenden VE-Merkblatt steht:
Zitat:
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.

Der "sich der Einreise anschließende Aufenthalt" hat ja wohl mit der Ausreise nach Frankreich oder Belgien und der dortigen Asylbeantragung unter falschem Namen geendet. Ich sehe weder in den üblichen VE-Formulierungen noch im Gesetz eine Handhabe, um den VE-Geber mit den Kosten zu belasten, die entstehen, falls und nachdem der Visumsempfänger aufgrund zwischenstaatlicher Verträge bzw. EG-Verordnungen (Dublin II) später wieder nach D überstellt wird.

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crespo09
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Antwort #6 - 02.09.2012 um 20:22:25
 
es tut mir leid das diese Frau deine Hilfe so ausgenutzt hat. Ich würde das bei der Behörde melden, dann wird die Dame mit Sicherheit nirgends in Europa Fuß fassen können.
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LG
crespo
 
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Saxonicus
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Antwort #7 - 02.09.2012 um 20:34:12
 
Genscher schrieb am 31.08.2012 um 17:02:52:
Macht es Sinn, die Behörden einzuschalten oder sollte ich hoffen, dass nichts passiert und sie mit ihrer Geschichte "durchkommt"? Wer hat Erfahrungen und kann mir hilfreiche Tipps geben?

Vor vielen Jahren war ich mal in der gleichen Situation. Ich habe das der Behörde umgehend gemeldet, mit ihnen kooperiert und bin glimpflich aus der Sache herausgekommen.

Ein zweites mal wird mir so ein Reinfall sicherlich nicht passieren, jetzt bin ich doppelt vorsichtig.
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Genscher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.09.2012 um 22:16:02
 
DevilsDaughter schrieb am 01.09.2012 um 14:48:26:
Aus Neugierde: Welche Vorteile stellst du dir denn vor bei einer amtlichen Erklärung über die Pfändbarkeit deiner finanziellen Mittel, wenn dein Gast Kosten verursacht?


Ich denke einfach, dass es sich um eine indirekte Mithilfe handeln könnte, so wie z. b. Eduard es ja auch formuliert hat. Und ich beabsichtige nicht, irgendwelche Straftaten zu begehen - es war ein Versuch, eine Freundschaft zu pflegen. Für diesen (leider gescheiterten) Versuch würde ich nur sehr ungern zur Kasse gebeten werden.

Also werde ich die ABH jetzt über den Fall informieren - auch wenn es wahrscheinlich nicht viel helfen wird.Jedenfalls vielen Dank für die zahlreichen, sehr qualifizierten Kommentare.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.09.2012 um 07:26:55
 
Die Meldung hat m.E. überhaupt keinen Vorteil.

Und die VE erlischt m.E. nicht durch Ausreise in einen anderen Schengen-Staat. Das würde Sinn und Zweck der VE im Schengen-Raum widersprechen und wohl letztlich auch § 50 Abs. 3 AufenthG.

Änderung:
Muleta, habe Dein gleichlautendes Doppelpost gelöscht. Ist sicher versehentlich passiert. Nach dem Absenden eines Posts ggf. ein bisschen länger warten - mitunter "hakelt's ein bisschen. Nix für ungut.  =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 03.09.2012 um 08:48:49 von schweitzer »  

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Eduard
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Antwort #10 - 03.09.2012 um 09:17:49
 
Muleta schrieb am 03.09.2012 um 07:26:55:
Und die VE erlischt m.E. nicht durch Ausreise in einen anderen Schengen-Staat. Das würde Sinn und Zweck der VE im Schengen-Raum widersprechen und wohl letztlich auch § 50 Abs. 3 AufenthG.


Ich bin zwar kein Jurist, aber da würde ich doch widersprechen wollen.

Auf die schnelle habe ich z. B. VG Trier, 1 K 1591/11.TR, gefunden, es scheint sich da aber um mehr oder minder gefestigte Rechtsprechung zu handeln:

Zitat:
Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht entscheidend abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also der Kläger - die Eintragungen in dem Formular hat verstehen dürfen, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen (VG Saarland, a. a. O.).


D. h. es ist im Grunde egal, ob Du mit Deiner Interpretation recht hast. Der VE-Geber haftet nur dann, wenn er ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Das ist aber nicht der Fall, denn im Merkblatt steht kein Wort davon, dass der "Aufenthalt" trotz Untertauchen in einem anderen Schengenstaat weiterlaufen kann.
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