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US Amerikaner in Deutscher Haft (Gelesen: 5.735 mal)
Themen Beschreibung: abschiebung
KerstinJ
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31.08.2012 um 14:44:52
 
Hallo, ich bin neu hier und habe ziemlich viele Fragen...

Mein Freund wurde zu einer Haftstrafe von 7 jahren verurteilt (- 9 monate U-Haft = 6,3 jahre) Er ist Amerikaner und ex US amry soldat. Er hat keine Aufenthaltsgenehmigung, ich hab vor ca einen Jahr eine Verpflichtungserklaerung unterschrieben die glaube ich mittlerweile schon abgelaufen ist.  unentschlossen
was passiert jetzt mit ihm? - muss er die ganze Haftstrafe hier absitzen ohne lockerungen wie zB. 2/3 entlassung? Ich habe auch schon gelesen dass Auslaender ohne Aufenthaltsgenehmigung bei der Haelfte der Haftzeit in ihr Land abgeschoben werden, wenn ja muss er dann die restliche Zeit in ein amerikanisches Gefaengnis? Gibt es eine moeglichkeit die Abschiebung zu verhindern? ....ich hoffe ihr koennt mir ein bisschen weiter helfen... vielen dank im Vorraus  Smiley Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 31.08.2012 um 14:58:45
 
Bei einem ledigen Mann (er hat keine Familie hier?) ist die Verhinderung einer Abschiebung bei solch einer hohen Strafe kaum oder nicht möglich.

Eine vorzeitige Abschiebung (nach Halbzeit oder zwei Dritteln) wird meistens von den Behörden (Ausländerbehörde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen) ohnehin angestrebt, auch um Kosten zu sparen. Der Rest der Strafe wird aber nicht erlassen - er kann praktisch einfach nicht nach Deutschland zurück, weil er hier für die Reststrafe sofort wieder ins Gefängnis käme. Wenn er der "vorzeitigen" Abschiebung zustimmt, weiß er also, dass es eine Abschiebung (fast) für immer ist.

Theoretisch ist es möglich, die Verjährung der Haftstrafe abzuwarten, die Befristung der Sperre zu beantragen und 20 Jahre nach der Abschiebung wieder nach Deutschland zu kommen. Die Entscheidung über die Befristung hängt von der Art des Deliktes und der Wiederholungsgefahr ab, es gibt auch Ausländerbehörde, die eine Befristung der Sperre bei solch einer Strafe grundsätzlich ablehnen.
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KerstinJ
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Antwort #2 - 31.08.2012 um 15:03:41
 
reinhard schrieb am 31.08.2012 um 14:58:45:
Bei einem ledigen Mann (er hat keine Familie hier?) ist die Verhinderung einer Abschiebung bei solch einer hohen Strafe kaum oder nicht möglich.


wir wollen evtl heiraten.
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reinhard
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Antwort #3 - 31.08.2012 um 15:08:44
 
Das wäre eine völlig neue Situation. Ein deutsch Verheirateter hat einen erhöhten Abschiebeschutz - der "zieht" aber eher bei Haftstafen in der Klasse zwischen 3 und 5 Jahren.

Wenn er in Haft heiratet, musst Du mit einer verstärkten Überprüfung Richtung "Scheinehe" rechnen, weil in dieser Konstellation jede Ausländerbehörde dreimal hinguckt.

Du solltest dann bald rausfinden, ob sein aktueller Anwalt sich mit dem Thema "Abschiebung" wirklich gut auskennt, denn hier sind gute Kenntnisse im Ausländerrecht und viel Erfahrung sehr, sehr ratsam.

Eine Abschiebung zu verhindern bei einer Haftstrafe von sieben Jahren ist nicht vollkommen unmöglich, wäre aber doch ein kleines Wunder, das juristisch hart erarbeitet werden müsste.

Auf jeden Fall wäre in der Konstellation eine Rückkehr in fünf oder zehn Jahren, bei günstiger Sozialprognose auch eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erreichbar.

Versprich Dir aber nicht zu viel, es wird sehr, sehr schwer. Plan B wäre dann, fünf oder zehn Jahre in den USA zu leben.


Und: Verlass dich nicht auf meine Antwort, warte noch ab, was in den nächsten Tagen andere dazu beisteuern.
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maki
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Antwort #4 - 31.08.2012 um 15:18:36
 
Es kommt sehr darauf an, wofür er veruteilt worden ist, ob er zB. eine "Gefahr für die Öffentlichkeit" darstellt (Terrorismus, BTMG Handel mit "harten" Drogen, etc. pp.).

Die Tatsache das ihr geheiratet habt nachdem er in Haft war wird mitberücksichtigt, denn dir war vor der Heirat klar, dass er unter Umständen das Land verlassen muss, und eine eheliche LG wird man wohl kaum begründen können wenn einer der Partner im Gefängnis sitzt.
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KerstinJ
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Antwort #5 - 31.08.2012 um 15:25:05
 
Vielen dank. Das es vermutet wird dass es eine Scheinehe sein koennte da bin ich mir schon absolut sicher.
Es ist aber der Staatsanwaltschaft bekannt das wir seit 3 jahren eine Beziehung fuehren.Aber darum gehts ja hier nicht.

Also soviel ich weiss ist sein Pflichtverteidiger eher auf Straf und Familienrecht, einen Anwalt koennen wir uns leider nicht leisten. Aber es ist auszuschliessen dass er in den  Staaten ins Gefaengnis muss wenn er bei Haelfte oder 2/3 ausgewiesen wird? Fuer mich waere es kein Problem mit in die Staaten zu gehen, aber es wird ziemlich schwierig fuer ihn/uns Wohnsitz zu finden da es bestimmt sehr hart wird fuer uns beide Arbeit zu finden. Wird diese Straftat auch in dem Police Background stehen der ja in den Staaten bei der Jobsuche meistens verlangt wird?

============

Er wurde wegen Brandstiftung/ veruchter mord in 3 Faellen verurteilt. (ohne absicht jmd dabei zu toeten!)


Daddys' Änderung:
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maki
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Antwort #6 - 31.08.2012 um 15:34:24
 
Hi,

"Brandstiftung/versuchter Mord in 3 Fällen" und "ohne Absicht jemanden dabei zu töten" schliessen sich gegenseitig aus.

Das letztere mag seine/deine persönliche Sichtweise sein, das erstere ist seine Verurteilung bzw. die Sicht des Gerichts, und diese ist für Behörden etc. entscheidend.

Bitte nicht falsch verstehen, ich werte/verurteile nicht.

Ob und wieviel die Behörden in den USA davon mitbekommen und was das für konsequenzen hat kann ich dir nicht sagen, aber wundern würde es mich nicht im geringsten, da würde ich mal bei jemandem nachfragen der sich mit US amerikanischem Recht auskennt.

Ohne "richtigen" Anwalt mit Kenntnissen im Ausländerrecht sieht es imho dunkel aus.
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KerstinJ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 31.08.2012 um 16:00:39
 
Er wollte damit auch niemanden umbringen  Ärgerlich es wurde auch niemand verletzt. Es befanden sich 3 Menschen in der naehe deswegen der versuchte Mord.

Ich werde mich im laufe der naechsten Woche mal beim Amerikanischen Konsulat informieren, was passiern koennte. Ich hoffe die koennen mir da weiterhelfen...
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Muleta
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Antwort #8 - 31.08.2012 um 16:11:21
 
zu einem versuchten Mord gehört weit mehr als nur Menschen unbeabsichtigt zu gefährden...

er sollte jedenfalls prüfen, ob er in den USA evtl nochmal verurteilt werden könnte. Falls ja, dann wird er wohl nicht so milde davon kommen wie in D.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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KerstinJ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 31.08.2012 um 16:21:42
 
Muleta schrieb am 31.08.2012 um 16:11:21:
zu einem versuchten Mord gehört weit mehr als nur Menschen unbeabsichtigt zu gefährden...

ich glaube nicht dass Sie  wissen was genau passiert ist, der versuchte mord wurde deswegen angeklagt weil diese 3 Person HAETTEN durch das Feuer sterben koenne, weil sie in der naehe waren. Mein Verlobter wusste nicht dass diese Personen anwesend waren, und wuerde nie jemanden etwas antun koennen. Ende der diskussion!
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reinhard
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Antwort #10 - 31.08.2012 um 16:24:44
 
Du reitest da ein totes Pferd.

Das Gericht hält das Gegenteil für bewiesen, und Dein Freund hat keine Rechtsmittel mehr. Wenn Du für die Zukunft planen willst, musst Du jetzt davon ausgehen, dass es sich um einen dreifachen versuchen Mord, also volle Absicht, handelt. Alle beteiligten Behörden werden genau davon ausgehen, wenn sie über eine Abschiebung, Aussetzen einer Reststrafe zur Bewährung etc. entscheiden sollen. Das musst Du zumindest wissen, um mitreden zu können.

Die Behörden haben gar keine Wahl, sie müssen das gültige Urteil zugrunde legen.
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Antwort #11 - 31.08.2012 um 17:59:29
 
maki schrieb am 31.08.2012 um 15:18:36:
eine eheliche LG wird man wohl kaum begründen können wenn einer der Partner im Gefängnis sitzt.

wenn ich mich recht erinnere, wird vom Gesetzgeber dieser Fall (ein Ehegatte im Gefängnis) aber tatsächlich als Leben in ehelicher LG eingestuft (Quelle müsste ich suchen, ich glaube in der AVwV)

... ist aber bei der Sachlage wohl nicht wo wichtig

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Vinzent2m
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Antwort #12 - 31.08.2012 um 21:33:40
 
sollte er aus der Haft heraus abgeschoben werden im Rahmen des § 456 a StP0 so ist er in den Staaten ein freier Mann.
Das Konsulat zu kontaktieren ist m. E. zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Momentan sollte in Ruhe abgewartet werden, wann welche Schreiben von der ABH kommen und dann weitersehen.
Wird aber schwer werden, die Abschiebung zu verhindern.
Sollte ihm in der JVA eine Therapie ermöglicht werden, so stiegen bei entsprechend positven Verlauf und ebensolchen Gutachten die Chancen die Abschiebung u. U. doch zu verhindern.
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KerstinJ
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Antwort #13 - 31.08.2012 um 21:43:36
 
Vinzent2m schrieb am 31.08.2012 um 21:33:40:
Sollte ihm in der JVA eine Therapie ermöglicht werden, so stiegen bei entsprechend positven Verlauf und ebensolchen Gutachten die Chancen die Abschiebung u. U. doch zu verhindern. 

Das wollen wir auf jeden Fall in betracht ziehen, er will auch von sich selber aus eine Therapie machen auch wegen psychischen Problemen. Es gibt eine Betreuungsstelle beim Amerikanischen Konsulat die eben Auslaender waehrend der Haft unterstuetzen und auch besuchen, und wenn ich Fragen haette soll ich einfach bei der zustaendigen Betreuerin anrufen. Das er in den Staaten dann ein freier Mann ist da faellt mir schon mal ein Stein vom Herzen, Vielen dank an alle fuer die Infos  Zwinkernd
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Vinzent2m
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Antwort #14 - 31.08.2012 um 21:56:10
 
in der Haft werden sogenannte Vollzugspläne erstellt. Da wird festgelegt, was in der Haft geplant.
Zur Vollzugsplanvorbereitung sollte er sich an den Psychologischen Dienst bzw. Sozialdienst wenden.
In Hessen z. B. unterstützt das Amerikanische Konsulat die Häftlinge sehr gut. Das dürfte in anderen Bundesländern vermutlich ebenso gut laufen.
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