grisu1000 schrieb am 26.08.2012 um 21:43:43:Was ist aber wenn bereits ein Haftbefehl zur Feststellung des Aufenthaltes besteht?
So etwas gibt es gar nicht. Zwar wird er möglicherweise zur Aufenthaltsermittlung im Fahndungssystem der Polizei *ausgeschrieben* - in solchen Fällen liegt aber regelmäßig kein Haftbefehl vor; wäre ja auch unsinnig, denn wenn er aufgegriffen wird, wüsste man ja seinen Aufenthaltsort und bräuchte ihn nicht mehr zu Feststellung desselben in Haft nehmen.
Theoretisch könnte die
ABH vorsorglich schon Abschiebungshaft beantragen und darüber einen entsprechenden Beschluss haben. Den (letztlich völlig überflüssigen) Aufwand tut sich aber normalerweise keine
ABH an. Selbst wenn es so einen Haftbefehl gäbe, dürfte er aber nicht vollzogen werden: denn der Zweck der Abschiebungshaft ist die Entfernung der Person aus dem Bundesgebiet - es wäre völlig unverhältnismäßig und sinnwidrig (und somit auch rechtswidrig!), durch den Vollzug der Haft eine unmittelbar bevorstehende (freiwillige) Ausreise zu vereiteln. Da würden dann nicht nur Schadensersatzforderungen auf die
ABH zukommen, sondern auch Strafverfahren gegen den zuständigen Mitarbeiter der
ABH.
grisu1000 schrieb am 26.08.2012 um 21:43:43:Man sollte vielleicht mal den Anwalt einschalte, um das zu erfahren.
Tja, und was macht man dann mit der Information, die ein Anwalt beschaffen könnte? Wenn es einen Haftbefehl gäbe, würde der Anwalt ihn nicht wegschaffen können und müsste dazu raten, mit einem Flugticket am Flughafen zur Ausreise zu erscheinen. Für den Betroffenen würde sich daher an seinen Optionen überhaupt nichts verändern.