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Namensänderung von indonesischer Verlobter bei Eheschliessung in Deutschland (Gelesen: 5.006 mal)
Micha1984
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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20.08.2012 um 21:33:09
 
Hallo zusammen,

ich werde im kommenden Monat meine indonesische Verlobte heiraten. Die Eheschliessung ist angemeldet, der Termin bestätigt und meine Verlobte ist bereits mit einem Visum zur Eheschliessung bei mir in Deutschland.

Derzeit haben wir jedoch noch einige Probleme bei unserer Namenserklärung bzw. ihrer Namensänderung zur Heirat:

Wie viele Indonesier hat meine Verlobte nur EINEN Namen, wie bspw. "Andrea" (Name geändert). Im indonesischen Namensrecht gibt es keine Vor- und Nachnamen, sondern nur einen Eigennamen.

Ursprünglich wollten wir ihr gerne dann im Rahmen der Namenserklärung zur Eheschliessung meine Nachnamen, bspw. "Müller" (Name geändert), geben, so dass sie dann "Andrea Müller" heißen würde.

Diesbezüglich hatten wir nun einige Diskussionen mit unserem Standesamt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie nur EINEN Namen hat. Würde ihr Name aus zwei Teilen bestehen, bspw. "An Drea" wäre es kein Problem, da dann "An" als Vor- und "Drea" als Nachname angenommen werden könnten und sie dann nach der Eheschliessung "An Müller geb. Drea" heißen würde.

Inzwischen konnten wir uns jedoch mit dem Standesamt auf folgenden Kompromiss einigen, sofern das indonesische Konsulat dem schriftlich zustimmt:

Für die Namenserklärung würde ihr Eigenname als Vor- und Nachname angenommen, d.h.
- Vorname: Andrea
- Nachname: Andrea

Ähnlich wurde z.B. auch bei Ihrem Visum vorgegangen.

Im Rahmen der Namenserklärung würde daraus dann eine "Andrea Müller geb. Andrea" gemacht, was nach meinem Verständnis durchaus den Tatsachen entspräche, da ihr Name bei der Geburt tatsächlich Andrea war.

Obwohl wir wirklich gerne einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, sind wir nach all den Diskussionen nun verunsichert, ob wir hierdurch nicht ggfs. andere Probleme bekommen. Daher nun unsere Fragen an die Experten:

Hattet Ihr ggfs. auch dieses Problem? Falls ja, wie seid Ihr damit umgegangen?

Seht ihr bei dem o.g. Vorschlag ("Andrea Müller geb. Andrea") ggfs. weitere Probleme? Ist es möglich, dass Vorname und Geburtsname meiner Frau identisch sind?

Das indonesische Konsulat versteht die ganze Problematik nicht und teilte uns mit, dass es überhaupt kein Problem sei, meinen Namen nach der Eheschliessung hinzuzufügen. Eine schriftliche Bestätigung wollte man uns jedoch nicht ausstellen, sondern sollte vom Standesamt angefordert werden. Die Kommunikation läuft hier aber nur sehr schleppend.

Alternativ könnten wir natürlich auch unsere Namen behalten, aber das wäre irgendwie sehr schade. Ganz zu schweigen von all den Problemen, die sich ergeben, wenn man in Deutschland nur einen Namen hat (Behördengänge, Flugbuchungen, etc.)...

Über einige hilfreiche Tipps und Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen.

Danke und Gruß

Micha
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Antwort #1 - 20.08.2012 um 22:14:07
 
Micha1984 schrieb am 20.08.2012 um 21:33:09:
Inzwischen konnten wir uns jedoch mit dem Standesamt auf folgenden Kompromiss einigen, sofern das indonesische Konsulat dem schriftlich zustimmt:


Mit der Ehe kommt ihr in deutsches Namensrecht. Also IMHO wird, kann oder sollte das idonesische Konsulat wahrscheinlich nichts dazu sagen, damit würde es sich in deutsches Inlandsrecht einmischen. Stimmt der gewählte Namen mit dem indonesischen Namensrecht nicht überein so käme es zu einer hinkenden Namensführung,d,h, so hätte in indonesischen und deutschen Papieren unterschiedliche Namen.  Das ist bei deutsch-südamerikanischen Paaren schon seit Jahrzehnten üblich.

Für den Wechsel in deutsches Namensrecht gilt Artikel 47 EBGB Abs 1. Besonderes Interesse hier die Nr. 2


Zitat:
Artikel 47
Vor- und Familiennamen.

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1.  aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2.  bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4.  die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5.  eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
....


Also stellt einfach einen Antrag beim Standesamt über den gewünschen Nachnamen und das in schriftlicher Form.
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Antwort #2 - 21.08.2012 um 18:08:15
 
Entschuldigung, dass ich mich hier anhänge, aber der Fall ist so ähnlich, dass es einfacher ist hier zu fragen.

Es wurde ja geschrieben, dass man durch die Heirat in deutsches Namensrecht fällt. Ist die auch der Fall bei einer Heirat im Ausland (Singapur) und dann Zuzug zum Partner nch Deutschland, wenn sonst alle Komponenten genauso wie bei diesem Fall sind?
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Antwort #3 - 22.08.2012 um 10:44:11
 
lenchen schrieb am 21.08.2012 um 18:08:15:
Es wurde ja geschrieben, dass man durch die Heirat in deutsches Namensrecht fällt.

Da muss ich mal einhaken:
Durch die Eheschließung "fällt" man nich automatisch in das deutsche Namensrecht! Vielmehr bleibt erst einmal jeder Ehegatte in seinem Heimatrecht. Siehe Art. 10 Abs. 1 EGBGB.

Allerdings können die Ehegatten gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB nach der Eheschließung die Anwendung des Namensrechtes eines der beiden Ehegatten zur Bestimmung des künftigen Namens wählen.

Heiraten also ein Deutscher und eine Indionesierin können sie für die Bestimmung des künftigen Namens das deutsche Recht wählen.

Sofern dann "Müller" zum Ehenamen bestimmt werden soll, stellt sich natürlich die Frage, wie man mit dem Eigennamen der Ehefrau umgeht. Hier hilft Art. 47 EGBGB weiter. In der Literatur wird vertreten, dass, soweit nur ein einteiliger Eigenname geführt wird, dieser den Familiennamen darstellt und über Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ein "neuer" Vorname gewählt werden kann.

lenchen schrieb am 21.08.2012 um 18:08:15:
Ist die auch der Fall bei einer Heirat im Ausland 

Sofern die Eheschließung im Ausland stattfindet, muss erst einmal geschaut werden, ob im Rahmen dieser Eheschließung bereits Namenserklärungen abgegeben wurden. War dies der Fall und gibt das ausländische Namensrecht die gleichen Möglichkeiten wie das deutsche Recht her, ist auch in Deutschland von einer wirksamen Namenswahl auszugehen. Ist dies nicht der Fall, kann die Rechtswahl und Namensbestimmung in Deutschland nachgeholt werden.

Gruß,
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Antwort #4 - 22.08.2012 um 23:37:07
 
vielen Dank für die schnelle Antwort. Bei der Heirat im Ausland wurde keine Namenserklärung abgegeben.

Noch einmal zum genauen Verständnis:

grisu1000 schrieb am 20.08.2012 um 22:14:07:
r- und Familiennamen.

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1.aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2.bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,


1. sagt ja, dass man aus dem Namen Vo-r und Familiennamen bestimmen kann. Sagen wir der Indonesier heißt "Muhammad Eko" (beides Vornamen). Könnte man Muhammad als Familiennamen bestimmen und dann sagen, dass dieser durch den deutschen Namen des Ehepartners ersetzt wird? So das er am Ende Eko Müller heißt und das Muhammad wegfällt, bzw. durch Müller ersetzt wird, oder verstehe ich da was falsch?
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Antwort #5 - 23.08.2012 um 07:36:51
 
lenchen schrieb am 22.08.2012 um 23:37:07:
Sagen wir der Indonesier heißt "Muhammad Eko" (beides Vornamen). Könnte man Muhammad als Familiennamen bestimmen und dann sagen, dass dieser durch den deutschen Namen des Ehepartners ersetzt wird? So das er am Ende Eko Müller heißt und das Muhammad wegfällt, bzw. durch Müller ersetzt wird, oder verstehe ich da was falsch?

Fast richtig.
Da der Indonesier zwei Eigennamen führt, kann nur eine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB abgegeben werden. Eine Erklärung nach Nr. 2 ist dann nicht möglich.
Nach der Angleichungserklärung hieße der Mann in Deutschland Eko (Vorname) Muhammad (Familienname). Sofern dann der Name des Ehegatten zum Ehenamen gewählt wird, wäre der Name Eko Müller, geb. Mohammad.

Gruß,
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