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Freizügigkeit Albaner aus Italien (Gelesen: 1.941 mal)
Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.07.2012 um 09:59:24
 
Kurze Frage: Albanerin lebt seit 10 Jahren in Italien mit ihrem deutschen Freund und hat mit ihm zwei (albanische?) Kinder. Sie kommen zusammen mittel- und wohnungslos nach Deutschland, um hier zu leben. Besteht hier Freizügigkeit für die Frau und die Kinder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.07.2012 um 10:03:51
 
Er soll die Vaterschaft für die Kinder anerkennen, damit erwerben die beiden die dt. Sta (falls das überhaupt nicht schon längst gesehen ist). Die Mutter würde dann eine AE nach §28 (1) Nr.3 AufenthG bekommen.

Ein Fall für die Freizügigkeit sehe ich hier nicht.
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Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 31.07.2012 um 11:37:55
 
Lässt sich hier ein Aufenthalt nicht über die Daueraufenthaltsrichtlinie herleiten? Vermutlich steht dem aber zunächst das fehlen ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt entgegen...
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Antwort #3 - 31.07.2012 um 11:41:18
 
Dani schrieb am 31.07.2012 um 11:37:55:
Daueraufenthaltsrichtlinie 

Den Daueraufenthalt EU hat sie dann aber in I, nicht in "ganz" EU.
Dieser Daueraufenthaltstitel ereleichert aber in der Regel einen dt. AT.
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Antwort #4 - 31.07.2012 um 12:10:20
 
Dani schrieb am 31.07.2012 um 11:37:55:
Vermutlich steht dem aber zunächst das fehlen ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt entgegen... 

ja, auch das.
Art. 5 der DA-EG Richtlinie
Zitat:
Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.07.2012 um 16:26:02
 
Dani schrieb am 31.07.2012 um 11:37:55:
Ich hier ein Aufenthalt nicht über die Daueraufenthaltsrichtlinie herleit


Wie du schon erwähnt hast, dafür müsste der LU inklusive KV gesichert sein.

Außerdem wäre eine AE §38a AufenthG ohnehin unbequemer als eine AE §28 AufenthG, vor allem hinsichtlich der Zulassung zum Arbeitsmarkt.
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