Staatsministerin Böhmer hat heute eine PM zu den Änderungen ab 1.8.2012 für ausländische Studierende und Fachkräfte herausgegeben.
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...Beigefügt ist Überblick zu den wichtigsten Regelungen,
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...darunter den Neuregelungen für Studierende und Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...- Auszug -
Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen
künftig 120 ganze oder 240 halbe Tage zustimmungsfrei neben ihrem Studium arbeiten (§ 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Ausländerinnen und Ausländer, die ein Studium an einer deutschen Hochschule absolviert haben und
weniger als die Jahresgehaltsgrenzen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG (s.o.) verdienen, erhalten wie bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz für eine ihrer Ausbildung angemessene Beschäftigung.
Das Einkommen muss aber ausreichen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Die bisher vorgesehene Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt (§ 3b Beschäftigungsverordnung).Neben der Aufnahme einer (abhängigen) Beschäftigung sieht das Gesetz für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen künftig auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit vor (§ 21 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz). Die selbständige Tätigkeit muss mit den im Studium erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang stehen. Auch dabei muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Die Aufenthaltserlaubnis für Hochschulabsolventinnen und -absolventen zur Suche einer angemessenen beruflichen Tätigkeit wird künftig nicht mehr nur für zwölf, sondern für 18 Monate erteilt (§ 16 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz). Während dieser
„Suchphase“ dürfen die ausländischen Absolventinnen und Absolventen künftig unbeschränkt erwerbstätig sein, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Ist die bisherige 12-Monatsfrist zur Arbeitsuche am 1. August 2012 noch nicht abgelaufen, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz um sechs Monate zu verlängern und die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt zu gestatten.