- Eine
NE nach §28 (2)
AufenthG würde er nach drei Jahre Ehe mit einer Deutschen beantragen können, das wäre dann im Dezember 2012 der Fall. Die vorherigen Aufenthaltszeiten werden bei dieser
NE nicht angerechnet.
- Ansonsten könnte er eine
NE nach §9
AufenthG beantragen, die Zeiten vom Januar 2005 bis Dezember 2009 werden dann zur Hälfte angerechnet. Bei dieser
NE sind die Voraussetzungen allerdings strenger (u.a. 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung).
- Eine Einbürgerung nach §10
StaG wäre in allen Bundesbundesländern außer in Bayern und Sachsen möglich, die zeitliche Voraussetzung von 8 Jahren würde er im Januar 2013 erfüllen.
- Sonst könnte er aufgrund der Ehe bereits jetzt einen Antrag Einbürgerung nach §9
StAG stellen - die Voraussetzungen findet man
hier.
- Bei einer Trennung würde seine
AE nicht verlängert werden, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wäre auch erst nach drei Jahren gelebter ehelicher
LG möglich. Solange er studiert und die Voraussetzungen für eine
AE nach §16
AufenthG erfüllt, würde er eine solche
AE bekommen. Einbürgerung oder
NE wären bei dieser
AE allerdings nicht möglich.