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Chancen auf Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung----Bitte um Unterstützung!!! (Gelesen: 1.348 mal)
mriron
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i4a rocks!


Beiträge: 48

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Chancen auf Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung----Bitte um Unterstützung!!!
30.06.2012 um 22:37:41
 
Hallo zusammen,

angenommen ein Herr XY lebt seit Januar 2005 in Deutschland und ist seit Dezember 2009 (also seit 2 Jahre und 7 Monate) mit einer deutsche staatbürgerin verheiratet. Herr XY hatte bis Dezember 2009 ein Visum als Student gehabt und dann ein jahresvisum bekommen nachdem er geheiratet hat. Anschließend wurde seine Aufenthalt auf 2 Jahren verlängert und ist noch bis anfang 2013 gültig. Herr XY ist zur Zeit Selbststätndig und studiert noch nebenbei, und hat bisher keinelei sozialhilfe bekommen. Die Frage ist:

- Hat Herr XY bereit jetzt Anspruch auf einer Niederlassungserlaubnis?

- Darf Herr XY jetzt problemlos ein Einbürgerungseintrag stellen und muss seine Frau dafür ihre Zustimmung bei der Einbürgerung-Verfahren geben bzw. irgendwo unterschreiben?

- Sehr wichtig: Falls sich Herr XY jetzt (nach 2 Jahre und 7 Monate) von seine Ehefrau trennen würde, können ihm probleme auftauchen, bspw. Abschiebung und und und???!!!!

würde mich über zahlreiche Antworte freuen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.06.2012 um 22:50:04
 
- Eine NE nach §28 (2) AufenthG würde er nach drei Jahre Ehe mit einer Deutschen beantragen können, das wäre dann im  Dezember 2012 der Fall. Die vorherigen Aufenthaltszeiten werden bei dieser NE nicht angerechnet.

- Ansonsten könnte er eine NE nach §9 AufenthG beantragen, die Zeiten vom Januar 2005 bis Dezember 2009 werden dann zur Hälfte angerechnet. Bei dieser NE sind die Voraussetzungen allerdings strenger (u.a. 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung).

- Eine Einbürgerung nach §10 StaG wäre in allen Bundesbundesländern außer in Bayern und Sachsen möglich, die zeitliche Voraussetzung von 8 Jahren würde er im Januar 2013 erfüllen.

- Sonst könnte er aufgrund der Ehe bereits jetzt einen Antrag Einbürgerung nach §9 StAG stellen - die Voraussetzungen findet man hier.

- Bei einer Trennung würde seine AE nicht verlängert werden, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wäre auch erst nach drei Jahren gelebter ehelicher LG möglich. Solange er studiert und die Voraussetzungen für eine AE nach §16 AufenthG erfüllt, würde er eine solche AE bekommen.  Einbürgerung oder NE wären bei dieser AE allerdings nicht möglich.
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mriron
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i4a rocks!


Beiträge: 48

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.07.2012 um 10:41:17
 
Hallo,

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Im Fall, dass Herr XY ein Einbürgerungsantrag nach §9 StAG stellen möchte, muss seine Frau in diesem Fall mitwirken bzw. irgendwelche Unterlagen unterschreiben oder so?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.07.2012 um 10:52:48
 
In vielen Fällen wird bei einer §9-Einbürgerung ein Staatsangehörigkeitsausweis von dem Deutschen Ehegatten verlangt.
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