Das ist ja ein Spitzenanwalt, der Dich da mit einer der kompliziertesten Rechtsmaterien des Ausländerrechts allein sitzen lässt.
Nach dem, was Du schreibst geht es bei Deinem Mann (ich nehme an Ehemann - verstehe dann aber nicht, weshalb Du extra die Vaterschaftsanerkennung erwähnst, oder sind die Kinder bereits vor Eurer Eheschließung geboren gewesen?) um eine Ausweisung - die Höhe seiner Strafe ist eindeutiger Hinweis auf eine zwingende Ausweisung.
Dagegen steht, dass er gemäß § 56
AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt - allerdings ist der immer einzelfallbezogen und sehr konkret zu untersetzen - aber dann, wenn wie hier offensichtlich, eine zwingende Ausweisung im Raume steht ist es auch bei Vorliegen diverser gewichtiger Gründe (Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit Dir und den Kindern als deutschen Staatsangehörigen, Beachtung des Kindeswohls usw.), ist es sehr schwer, damit eine Ausreise tatsächlich abzuwenden.
Dinge, weshalb die Verurteilung erfolgte, welche Sozialprognose für Deinen Mann besteht, wie eng das Verhaltnis zu den Kindern tatsächlich war und ist und vieles andere spielt für das, was im Rahmen der Anhörung bzw. Untersetzung des besonderen Ausweisungsschutzes vorzutragen ist, eine entscheidende Rolle.
Ich selbst bin kein Experte für so etwas, vetrete aber meiner Erfahrung folgend die Auffassung, dass das ohne unmittelbare und fundierte juristische Hilfe, nicht wirklich hinzubekommen ist.
Wichtig ist eine genaue, ganz exakte Kenntnis des Falles, da es, wie gesagt auf die Konkretheit, die Einzelfallspezifik ankommt. Man müsste also auch die Aktenlage genau kennen... - Deshalb ist hier aus dem Forum heraus eine auch nur halbwegs seriöse Formulierungshilfe nicht möglich. Jeder, der hier was anderes für sich behaupten Würde, wäre letztlich ein Scharlatan...
=schweitzer=