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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 4.619 mal)
Women1234
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
20.05.2012 um 16:08:32
 
Hallo,

ich besitze eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Für einen Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben mir die 60 Monate Renten-Pflichtbeiträge gefehlt.

Ich habe dann alle Zeiten die ich freiwillig in die Rente einzahlen konnte auch einbezahlt. So das ich jetzt die 60 Monate habe. Mich interessiert ist es möglich mit diesen freiwilligen und auch Pflichtbeiträgen (durch Arbeitgeber bezahlt) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?

Da ich momentan schwanger bin und leider eine Kündigung vom Arbeitgeber während der Probezeit erhalten habe, erhalte ich momentan ALG I. Kann ich als Empfänger von ALG I auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Danke schon mal für alle Tipps!

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erne
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Antwort #1 - 20.05.2012 um 17:39:56
 
Women1234 schrieb am 20.05.2012 um 16:08:32:
Kann ich als Empfänger von ALG I auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen?


Beantragen kann man alles.

Solange du ALG1 erhälst, und der Betrag für den LU reicht, gilt der LU als gesichert.

Wenn die ABH aber auf die Prognose abzielt und diese als negativ einstuft, dann wird es IMHO schwer, dagegen anzugehen.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.05.2012 um 08:26:46
 
Sollte die ALB mit der Nachhaltigkeit kommen, so prüfe wie hoch das Elterngeld vermutlich sein wird.

Wann wurde dir gekündigt? Vor der Schwangerschaft? Kündigung während der Schwangerschaft wäre unzulässig.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.05.2012 um 09:18:37
 
@Franky_23:
Mal wieder Halbwissen! Kündigung während der Schwangerschaft ist nicht möglich, wenn dem Arbeitgeber diese bekannt ist oder angezeigt wird. Die TS kann diese nachträglich anzeigen (Fristen zu beachten).

Elterngeld / ALG1 ist ebenfalls nicht so einfach zu beantworten!

Für Bezieher von ALG I gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:

1. Man läßt für den Zeitraum seines Elterngeldbezuges seinen Anspruch auf ALG I ruhen und bezieht ausschließlich Elterngeld. Dieses Elterngeld wird auf Grundlage des positiven Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes berechnet. Achtung: ALG I, das man vor der Geburt seines Kindes erhalten hat, wird nicht als Einkommen zur Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt sondern mit 0 Euro angesetzt!

2. Man bezieht Elterngeld und zusätzlich ALG I, d.h. der Anspruch auf ALG I ruht nicht. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet (§10 BEEG), in Höhe von bis zu 300 Euro bleibt es jedoch anrechnungsfrei. Man erhält somit ALG I und zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Achtung: Bei dieser Variante müssen zumindest die Väter dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen!ELterngeld wird teilweise verrechnet bzw. ALG1 gibt es dann auch nur weiter, wenn die TS dem Arbeitsmarkt mind 15 Std pro Woche zur Verfügung steht!
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Women1234
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Antwort #4 - 21.05.2012 um 16:43:06
 
Hallo an alle,

danke für die Antworten.

also ich habe während der Probezeit eine Kündigung erhalten.

Ich würde gerne (falls möglich) die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor der Geburt beantragen. Also nur mit erhalt von ALG I und nicht das Elterngeld abwarten.

Mich interessiert auch ob es mit den Renten Beiträgen (wie schon erwähnt) auch möglich ist.

Danke.

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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.05.2012 um 18:09:07
 
Ich gehe mal davon aus, dass Dir gekündigt wurde, BEVOR Du schwanger warst? Sonst würdest Du jetzt ja kein ALG1 kriegen, sondern der Arbeitgeber würde Dich weiter beschäftigen, richtig?

Natürlich musst Du die Veränderung Deiner Situation (arbeitlos) mitteilen. Du musst schon etwas mehr Infos raushauen Smiley
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Women1234
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Antwort #6 - 21.05.2012 um 19:29:57
 
Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass Dir gekündigt wurde, BEVOR Du schwanger warst? Sonst würdest Du jetzt ja kein ALG1 kriegen, sondern der Arbeitgeber würde Dich weiter beschäftigen, richtig?

Natürlich musst Du die Veränderung Deiner Situation (arbeitlos) mitteilen. Du musst schon etwas mehr Infos raushauen


Also nochmal. Ich habe eine Kündigung während der Probezeit erhalten. Ich konnte wegen den Übelkeiten am anfang der Schwangerschaft nicht arbeiten gehen. War auch sogar im Krankenhaus eine weile. Ich habe danach den Arbeitgeber gesagt das ich schwanger bin und am nächsten Tag habe ich die Kündigung erhalten. Ich habe mich schon Arbeitslos gemeldet usw.

Es geht nicht um die Kündigung und meine Arbeit sondern um den Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Ich wollte nur mich erkundigen ob ich mit ALG I einen Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis machen kann und ob es mit den Renten Pflichtbeiträgen auch möglich ist.

Danke.
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Mick
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Antwort #7 - 21.05.2012 um 21:08:58
 
Women1234 schrieb am 21.05.2012 um 19:29:57:
und ob es mit den Renten Pflichtbeiträgen auch möglich ist.

Steht doch im Gesetz (lt. Chat sind es freiwillige Beiträge zur gesetzlichen):

"wenn"...
Zitat:
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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sunmoon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.05.2012 um 23:32:20
 
Eine Kündigung auch wenn dies in der Probezeit geschieht und die Frau bereits schwanger sein sollte ist sicher nicht rechtens und schlichtweg eine Frechheit!

Ihnen sind dadurch Nachteile erstanden, ich würde dagegen rechtlich vorgehen. Näheres ist im Mutterschutzgesetz nachzulesen.

Ich weiß, dass es hier nicht um die Kündigung geht, trotzdem hätte man sich dadurch die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge sparen können. Wenn man in der Schwangerschaft nicht in der Lage ist zu arbeiten (aufgrund gesundheitlicher Beschwerden) gibt es ja auch noch die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbotes, während dessen ist man weiter im Arbeitsverhältnis und bezieht das volle Gehalt. Kündigen darf der Arbeitgeber erst 4 Monate nach der Geburt des Kindes.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 22.05.2012 um 06:14:40
 
Sejla,

wie lange ist dies her? Frag bei einem Rechtspfleger beim Arbeitsgericht nach, ob hier noch eine Kündigungsschutzklage oder Klage auf Wiedereinstellung möglich ist.

Selbst wenn du während der Zeit krank bist, läuft nicht die Frist von ALG, diese würde nach Beendigung des ALG erst laufen. Bei der Beurteilung ob dein LU längerfristig gesichert ist, hat ein Arbeitsverhältnis sehr wohl Auswirkungen.
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