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Rücknahme einer (Anspruch)Einbürgerung (Gelesen: 2.980 mal)
Themen Beschreibung: Rücknahme einer Einbürgerung nach §10
carlos_pimp12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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26.04.2012 um 18:33:42
 
Hallo Team,

ich hoffe sehr, dass man mir  hier helfen kann. Es geht um einen Freund, der vor 2 Monaten nach §10 eingebürgert wurde.(Nicht Eu-Bürger, seit 12 Jahren in Berlin, Studium abgeschlossen, danach mit einer Deutschen verheiratet, Lebensunterhalt gesichert, Heirat am 09.2010)

Erstmal stelle ich die Frage und dann erläutere seinen Fall.

- Kann eine (§10)Anspruchseinbürgerung zurückgenommen werden, oder betrifft dies nur die Enbürgerungen nach Ermessen (§8 und  §9)????

Der Freund um wen es geht hatte in den letzten zwei Jahren viel Stress mit seiner deutschen Frau. Er hat sich diese Heirat viel schönen und entspannter vorgestellt.  Schon seit circa 6 Monaten wollte er sich von der deutschen Ehefrau trennen, hatte aber Angst um seine Aufenthaltsgenehmigung (§28, Ehegatte einer Deustche) Er hat dann gewartet bis die Einbürgerung durch ist. Zum Glück ist er nun eingebürgert.

EInem Monat nach der Aushändigung seiner Einbürgerungsurkunde in Berlin hat er sich von seiner Frau getrennt.

Nun hat er Angst, weil sie der Einbürgerungs´büro mitteilen möchte, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Er hat Angst um eine Rücknahme seiner Einbürgerung.

Er und ich haben ueber das Thema gelesen und eigentlich hat seine Exfrau keine Chance, so einen Vorwurf gelten zu machen, denn eine Scheinehe setzt voraus, dass beide Ehepartner diese Ziel hätten. Das was aber nicht der Fall. Die Frau ist nur beleidigt und psychisch krank.
Sie hat ihm gesagt, dass sie eine Email von ihm hat, wo er behauptet, dass der Hauptgrund der Ehe mit der Aufenthaltsgenehmigung zu tun hat. Dass er von einer Heirat nicht viel hät und es vielmehr eine pragmatische Entscheidung ist. Das was gleich nach seinem Studium-abschluss. Die ausländerbehörde hat ihm eine Frist von einem Jahr gegeben, um eine angemessenen Stelle zu finden. Stattdessen hat er seine deutsche Freundin geheiratet. Ist dieser Gedanke (email) schon ein Beweis von einer Scheinehe? Die beide haben immer zusammengewohnt.

Ich biete um Hilfe
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carlos_pimp12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.04.2012 um 18:47:09
 
noch etwas...seine Einbürgerung erfolgte nach §10. Sie war dann unabhängig von seiner Ehe. Hätte er aber nicht geheiratet, hätte er nicht eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, mit der die Einbürgerung möglcih war.

Nocheinmal: vor der Heirat hatte er ein Studentenvisum nach §16, nach der Heirat nach§28, Damit war eine Einbürgerung möglich.

Er möchte sich keine Sorge um die Bedrohungen seiner Exfrau machen. Daher ist erstmal wichtig zu erfahren, ob eine Anspruchseinbürgerung auch zurueckgenommen werden kann. Bis jetzt ist es fast immer der Fall bei den Ermesseneinbürgerungen.
(nur 100 Rücknahme in circa 10Jahren)
danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.04.2012 um 18:49:10
 
carlos_pimp12 schrieb am 26.04.2012 um 18:47:09:
Daher ist erstmal wichtig zu erfahren, ob eine Anspruchseinbürgerung auch zurueckgenommen werden kann.

Ja, sofern sie rechtswidrig erfolgt ist (§35 StaG).

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carlos_pimp12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.04.2012 um 19:01:41
 
danke für die Antwort! das hilft aber nicht weiter. In diesem Fall geht es um eine Aspruchseinbürgerung, wo die Frage, ob die Ehe noch bestand, irrelevant war. Er hatte vor der Ehe von einen Anspruch auf eine Einbürgerung, war ununterbrochen 10 Jahre lang in Berlin, sich nicht strafbar gemacht und studiert. Nun eine gestörte und ehefrau möchte seine einbürgerung vermasseln. Es war keine scheinehe, nur eine nicht funktionierende ehe mit prakmatischen gründen. Eine eheliche und wirtschaft-gemeinschaft war gegeben. Es wurde auch zusammengewohnt.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.04.2012 um 19:09:12
 
carlos_pimp12 schrieb am 26.04.2012 um 19:01:41:
das hilft aber nicht weiter. 


aha. Und welche konkrete Frage ist jetzt noch offen?

Denn

carlos_pimp12 schrieb am 26.04.2012 um 18:33:42:
- Kann eine (§10)Anspruchseinbürgerung zurückgenommen werden, oder betrifft dies nur die Enbürgerungen nach Ermessen (§8 und  §9)????


wurde doch wohl eindeutig beantwortet.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.04.2012 um 19:11:58
 
carlos_pimp12 schrieb am 26.04.2012 um 19:01:41:
das hilft aber nicht weiter

Deine Frage war doch, ob eine Anspruchseinbürgerung zurückgenommen werden kann - die Antwort ist ja, sie kann zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig war.

carlos_pimp12 schrieb am 26.04.2012 um 19:01:41:
Er hatte vor der Ehe von einen Anspruch auf eine Einbürgerung

Mit seiner alten AE (§16) hatte er keine Anspruch, der Anspruch ist durch die Ehe und den dafür ausgestellten AT entstanden.

Den Rest muss die Behörde klären, das könne wir von hier aus nicht lösen.
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carlos_pimp12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.04.2012 um 12:27:20
 


Obwohl die Exfrau meines Kumpels keine Beweise hat, die eine Scheinehe belegen ( weil es keine gab! ) und was sie versucht "Verleumdung heisst- machte sich mein Kumpel Gedanken über die Möglichkeit einer Rücknahme seiner Einbürgerung.

Es wurde hier gesagt, dass eine "Anspruchseinbürgerung" (nach §10) auch rückgängig gemacht werden kann. Wir haben uns aus Interesse aber informiert und festgestellt, dass es in den letzten 10 Jahren ungefähr 100 Einbürgerungen zurückgenommen wurden. Alles waren aber "Einbürgerungen nach Ermessen" (nach § 8 oder §9) und betraffen Fällen, wo Falschen Angaben (Trennung während des Einbürgerungsverfahrens nach §9 oder Fälle wo falsche Gehaltsabrechnung vorgelegt wurden oder wo eine falsche Identität der Fall war). Auch in den meisten Fällen betraf dies Ausländer, die in Deutschland mal Asyl beantragt haben. Kein Fall nach der Rechtsgrundlage von §10!  Hier ist eindeutig eine Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis, bzw. Gesetzgebung und deren Anwendung.

Ich danke euch für eure Antworten!
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