Wie ich selbst festgestellt habe, geben sich die Staatsangehörigkeitsbehörden in Bayern auch nach der Einführung des §3 Abs. 2
StAG nicht mit dem Nachweis zufrieden, dass man seit 12 Jahren als Deutscher angesehen wird, sondern stellen nach wie vor die gleichen Fragen wie früher und wollen das volle Verfahren durchziehen, ob wohl das streng genommen nicht mehr nötig sein sollte.
Was passiert, wenn man da nicht mitmachen möchte? Keine Ahnung. Auf jeden Fall dürfte sich das Verfahren dadurch in die Länge ziehen, schlimmstenfalls muss man vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Zu den Fragen:
1. Ja, es genügt, wenn man seit mindestens 12 Jahren als Deutscher behandelt wurde. Die Geburtsurkunde gibt dafür aber nichts her, weil die in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit bestätigt. Beweismittel sind insbesondere die in den letzten 12-15 Jahren ausgestellten Personalausweise und Reisepässe.
2. Steht in der beglaubigten Abschrift wirklich die Staatsangehörigkeit des Elternteils (übrigens, bis in die 60er Jahre wurde die Staatsangehörigkeit nur vom Vater auf die Kinder vererbt)? Egal, das reicht sowieso nicht.
Sondern wenn behauptet wird, dass die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wurde, dann muss dazu nachgewiesen werden, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher war. Hat der Vater seine Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Geburt erworben, dann muss wiederum nachgewiesen werden, dass der Großvater Deutscher war. Und so weiter, ursprünglich bis zur Reichsgründung im Jahre 1871. Man hat die Sache aber später etwas erleichtert und ging dann nur noch bis 1918 zurück, und mittlerweile ist der Stichtag der 1.1. 1938 (weitere Erleichterungen dürften schwierig werden, weil ab 1938 jeder Österreicher "Deutscher" war).
Insoweit hat die
EBH durchaus recht, solange man den §3 Abs. 2
StAG ignoriert.
3. Ich kenne das so, soweit Urkunden vorliegen bzw. bekannt ist, wo man sie sich beschaffen kann, muss man sie sich selbst - auf eigene Kosten - beschaffen und vorlegen. Hilfe von der Behörde bekommt man nur dann, wenn man z. B. gar nicht weiß, vor welchem Standesamt die Großeltern geheiratet haben und ähnliches. Dann zapft die
EBH ihre eigenen Quellen an und bittet z. B. das Standesamt, wo die Eltern geheiratet haben, doch mal in die Aufgebotsakte zu schauen, ob dort ein Hinweis enthalten ist.
(Darüber hinaus scheint es auch so zu sein, dass die
EBH eigene Überprüfungen und Ermittlungen durchführt, um zu überprüfen, ob die nicht durch Urkunden belegten Angaben (z. B. über frühere Wohnorte der Eltern) korrekt sind.)
In der Praxis - solange man nicht gleich wegen §3 Abs. 2
StAG auf stur schalten möchte - wird man alle Fragen beantworten und alle verlangten Urkunden beschaffen, soweit möglich. Ist etwas nicht zu beschaffen (s.o.) dann ist das halt so - man ist nicht dazu verpflichtet, einen Detektiv zu beauftragen. Hat man weitere relevante Nachweise (z. B. Zugehörigkeit zur Wehrmacht, alte Staatsangehörigkeitsausweise), dann schadet es nicht, diese auch beizulegen.
Die
EBH macht dann den Rest. Früher mal konnte dann am Ende herauskommen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dann durfte man zwar seinen Reisepass behalten, aber die Einbürgerung der Ehefrau war nicht möglich (ich habe von einem solchen Fall in meinem Bekanntenkreis gehört)(*). Heute wird in solchen Fällen wohl - auch von bayerischen Behörden - der §3 Abs. 2
StAG angewendet.
(*) Und es gab anscheinend auch Extremfälle, z. B. den Berufsoffizier in der Bundeswehr, bei dem man nach langen Prüfungen zu dem Ergebnis kam, er sei gar kein Deutscher, sondern Österreicher.