Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Staatsangehörigkeitsausweis für Einbürgerung nach §9 - Verfahren (Gelesen: 2.751 mal)
hauntedalien
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 14

Zuhause, Germany
Zuhause
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsangehörigkeitsausweis für Einbürgerung nach §9 - Verfahren
20.04.2012 um 12:06:41
 
Hallo,

für den Einbürgerungsantrag meiner Frau verlangt man von mir den Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft mittels Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

Konkret wird verlangt eine Geburtsurkunde Vater/Heiratsurkunde Eltern (beide D, liegt vor) und gleiche Dokumente für Großvater/-eltern !

Hier tun sich nun einige Fragen auf, nicht zuletzt nach Info des Bay. Innenministeriums -

http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/


1. Ich bin geboren in D, war und bin seitdem ununterbrochen bei der hiesigen Meldebehörde gemeldet - Nachweis durch Originalgeburtsurkunde (1969!) möglich.

Genügt dies nicht i.S. StAG §3(2). Ich verweise auch auf o.g. Link: "Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er dies nicht zu vertreten hat."

In diesem Zusammenhang sei meine Ende der 80er Jahre abgeleistete Wehrpflicht erwähnt, die selbstverständlich mit Dienstzeitbescheinigung belegt werden kann.


2. "Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist." (sic!) Hier liegt mir wie o.g. eine beglaubigte Abschrift des hiesigen Standesamtes von 1967 vor.

Ist dem Nachweis damit nicht ohnehin schon genüge getan? Woher die Notwendigkeit, Unterlagen längst Verstorbener zu beschaffen? Hier komme ich sogleich zu


3."Ist die Prüfung der Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.). "

Die Behilflichkeit der EBH hier erging sich in der Aussage "Die müssen Sie sich schon selbst holen. Wir machen das nur in schwierigen Fällen." (D.h. für ASt nicht erhältlich.)

Ist diese Vorgehensweise korrekt? Wenn nein, an wen muß man sich bei derlei unkooperativem Verhalten wenden?


Nebenbei sei noch darauf hingewiesen daß der Passus "Volkszugehörigkeit" im EB-Antrag sehr fragwürdig erscheint.

Zitat wikipedia: "Dieses Konstrukt der „deutschen Volkszugehörigkeit“ ist keine Neuschöpfung der Nachkriegszeit, sondern wurzelt in den nationalsozialistischen Staatsangehörigkeitsregelungen. Hierbei handelt es sich um fast wörtliche Übernahme von Passagen aus dem Erlass des Reichsinnenministeriums vom April 1939 über die „Zugehörigkeit zum deutschen Volk“

Für Weiterhilfe bei meinen 3 Fragen vielen Dank.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 20.04.2012 um 12:18:57 von hauntedalien »  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehörigkeitsausweis für Einbürgerung nach §9 - Verfahren
Antwort #1 - 20.04.2012 um 13:57:01
 
Wie ich selbst festgestellt habe, geben sich die Staatsangehörigkeitsbehörden in Bayern auch nach der Einführung des §3 Abs. 2 StAG nicht mit dem Nachweis zufrieden, dass man seit 12 Jahren als Deutscher angesehen wird, sondern stellen nach wie vor die gleichen Fragen wie früher und wollen das volle Verfahren durchziehen, ob wohl das streng genommen nicht mehr nötig sein sollte.

Was passiert, wenn man da nicht mitmachen möchte? Keine Ahnung. Auf jeden Fall dürfte sich das Verfahren dadurch in die Länge ziehen, schlimmstenfalls muss man vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Zu den Fragen:

1. Ja, es genügt, wenn man seit mindestens 12 Jahren als Deutscher behandelt wurde. Die Geburtsurkunde gibt dafür aber nichts her, weil die in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit bestätigt. Beweismittel sind insbesondere die in den letzten 12-15 Jahren ausgestellten Personalausweise und Reisepässe.

2. Steht in der beglaubigten Abschrift wirklich die Staatsangehörigkeit des Elternteils (übrigens, bis in die 60er Jahre wurde die Staatsangehörigkeit nur vom Vater auf die Kinder vererbt)? Egal, das reicht sowieso nicht.
Sondern wenn behauptet wird, dass die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wurde, dann muss dazu nachgewiesen werden, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher war. Hat der Vater seine Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Geburt erworben, dann muss wiederum nachgewiesen werden, dass der Großvater Deutscher war. Und so weiter, ursprünglich bis zur Reichsgründung im Jahre 1871. Man hat die Sache aber später etwas erleichtert und ging dann nur noch bis 1918 zurück, und mittlerweile ist der Stichtag der 1.1. 1938 (weitere Erleichterungen dürften schwierig werden, weil ab 1938 jeder Österreicher "Deutscher" war).
Insoweit hat die EBH durchaus recht, solange man den §3 Abs. 2 StAG ignoriert.

3. Ich kenne das so, soweit Urkunden vorliegen bzw. bekannt ist, wo man sie sich beschaffen kann, muss man sie sich selbst - auf eigene Kosten - beschaffen und vorlegen. Hilfe von der Behörde bekommt man nur dann, wenn man z. B. gar nicht weiß, vor welchem Standesamt die Großeltern geheiratet haben und ähnliches. Dann zapft die EBH ihre eigenen Quellen an und bittet z. B. das Standesamt, wo die Eltern geheiratet haben, doch mal in die Aufgebotsakte zu schauen, ob dort ein Hinweis enthalten ist.

(Darüber hinaus scheint es auch so zu sein, dass die EBH eigene Überprüfungen und Ermittlungen durchführt, um zu überprüfen, ob die nicht durch Urkunden belegten Angaben (z. B. über frühere Wohnorte der Eltern) korrekt sind.)

In der Praxis - solange man nicht gleich wegen §3 Abs. 2 StAG auf stur schalten möchte - wird man alle Fragen beantworten und alle verlangten Urkunden beschaffen, soweit möglich. Ist etwas nicht zu beschaffen (s.o.) dann ist das halt so - man ist nicht dazu verpflichtet, einen Detektiv zu beauftragen. Hat man weitere relevante Nachweise (z. B. Zugehörigkeit zur Wehrmacht, alte Staatsangehörigkeitsausweise), dann schadet es nicht, diese auch beizulegen.

Die EBH macht dann den Rest. Früher mal konnte dann am Ende herauskommen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dann durfte man zwar seinen Reisepass behalten, aber die Einbürgerung der Ehefrau war nicht möglich (ich habe von einem solchen Fall in meinem Bekanntenkreis gehört)(*). Heute wird in solchen Fällen wohl - auch von bayerischen Behörden - der §3 Abs. 2 StAG angewendet.


(*) Und es gab anscheinend auch Extremfälle, z. B. den Berufsoffizier in der Bundeswehr, bei dem man nach langen Prüfungen zu dem Ergebnis kam, er sei gar kein Deutscher, sondern Österreicher.  Laut lachend
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehörigkeitsausweis für Einbürgerung nach §9 - Verfahren
Antwort #2 - 20.04.2012 um 19:14:51
 
Eduard schrieb am 20.04.2012 um 13:57:01:
Und es gab anscheinend auch Extremfälle, z. B. den Berufsoffizier in der Bundeswehr, bei dem man nach langen Prüfungen zu dem Ergebnis kam, er sei gar kein Deutscher, sondern Österreicher.


Was er dann ggf. auch nicht mehr war. Denn freiwilliger Dienst bei fremden Militär  führt ggf. zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit.

Eduard schrieb am 20.04.2012 um 13:57:01:
Wie ich selbst festgestellt habe, geben sich die Staatsangehörigkeitsbehörden in Bayern auch nach der Einführung des §3 Abs. 2 StAG nicht mit dem Nachweis zufrieden, dass man seit 12 Jahren als Deutscher angesehen wird, sondern stellen nach wie vor die gleichen Fragen wie früher und wollen das volle Verfahren durchziehen, ob wohl das streng genommen nicht mehr nötig sein sollte. 


Bayern macht es halt den Leuten extra schwer mit der Einbürgerung. Das geht soweit das Familien in andere Bundesländer ihren Wohnsitz verlegen um sich einbürgern zu lassen. Ob das im Sinne des Gesetzgebers ist, da es sich beim StaG um ein Bundesgesetz handelt lasse ich mal dahingestellt.

Letztendlich hast du folgende Möglichkeit:
1) Du machst was die Behörden wollen und lieferst die Nachweise- der leichte Weg
2) Du lieferst nur den Nachweis das du 12 Jahre als Deutscher behandelst wurdest und gehst dann über das Verwaltungsgericht - Der lange Weg
3) Du verlegst den Wohnsitz in ein anderes Bundesland - Der ebenfalls lange Weg.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema