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Mitwirkungspflicht - Identitätsfeststellung (Gelesen: 2.479 mal)
schweitzer
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19.04.2012 um 12:12:12
 
Ich hatte vor zwei Tagen hier in der Beratung einen Disput der unschönsten Art, musste das erstmal sacken lassen, aber es sind ein paar Kernfragestellungen geblieben. -

Ich schildere dazu einen Sachverhalt soweit er für mich erschließbar gewesen ist und mache ein paar Konstelllationen auf:

Es geht um eine junge Frau, die bislang über eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG verfügt. - Die Angaben zu ihrer Identität beruhen bislang ausschließlich auf eigenen Angaben. Ein gültiger Pass liegt nicht vor. Ihre Staatsangehrigkeit ist ungeklärt. Sie ist als 13jährige nach Deutschland eingereist, gemeinsam mit ihren Eltern und einem Bruder. Auch deren Angaben zur Identität sind nur eigene, auch hier sind Pässe nicht vorhanden, auch hier gibt es von der ABH in den Aufenthaltspapieren den Vermerk: Staatsangehörigkeit ungeklärt.

Nunmehr hat die junge Frau (inzwischen längst volljährig) mit einem Deutschen ein gemeinsames, also deutsches Kind und hat die Erteilung einer AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG beantragt.

Die junge Frau hat sich zwischenzeitlich mehrfach an diverse Auslandsvertretungen gewandt und nunmehr sowohl von der azerischen, als auch von der russischen und auch von der armenischen, teilweise mehrfache offizielle Schreiben erhalten, wonach sie nicht Staatsangehörige der jeweiligen Staaten ist.

Nach ihren Angaben ist sie in Armenien geboren.

In Zusammenhang mit der beantragten Erteilung der AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG hat die ABH der jungen Frau eine "Belehrung" zur Unterschrift vorgelegt. - Darin wird zunächst erklärt, dass man beabsichtige, Ihr die begehrte AE in Verbindung mit einem Ausweisersatz für zunächst ein Jahr zu erteilen. U.a. wird sie im Folgenden darüber belehrt, dass es die ABH für zumutbar hält, dass sie sich im Sinne der Klärung ihrer Identität, die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder andere in diesem Sinne relevante Urkunden oder Belege, an Vertrauensanwälte in den entsprechenden Ländern wendet und auch die Kosten, die diese Anwälte geltend machen, übernimmt.

Meine erste Frage:

Inwieweit ist das der jungen Frau tatsächlich zuzumuten? Wie wäre das, wenn sie nicht bzw. nicht vollständig in der Lage wäre, überhaupt ihren LU zu bestreiten?

In der Angelegenheit hat Ihr Vater bei mir vorgesprochen. Er ist der Meinung, dass die Erteilung der begehrten AE nicht von der Unterschrift seiner Tochter unter die Belehrung abhängig gemacht werden dürfe, da sie einen Anspruch auf die AE habe. Mit der Unterschrift würde sie akzeptieren, dass sie Vertrauensanwälte bestellen müsse. Das gehe ihm zu weit - die Dokumente der Auslandsvertretungen würden belegen, dass sie hinreichend mitgewirkt hat.

Abgesehen davon, dass er dann irgendwann so emotional geworden ist, dass es um Haaresbreite zu Handgreiflichkeiten gekommen ist (er verlangte, dass ich ein Schreiben, gegen die Unterzeichnung der Belehrung argumentierend, für die Tochter vorformuliere, was diese dann unterzeichnen und der ABH vorlegen könne - dies habe ich aus mehreren Gründen abgelehnt) und ich die Beratung abgebrochen habe, bleiben weitere Fragen:

Sehe ich es richtig, dass die ABH die AE-Erteilung gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG verweigern dürfte, wenn die Frau die Belehrung nicht unterzeichnet? - In dem Falle dürfte dann aber wohl zumindest weiter die AE gemäß § 25 (5) AufenthG zu erteilen sein, oder?

Welche Möglichkeiten, Pflichten hat die junge Frau tatsächlich, was ist ihr wirklich zuzumuten? Ich stelle diese Fragen eingedenk meiner Vermutung, dass der Vater bislang (aus welchem Interesse auch immer  Augenrollen - ein wenig nehme ich an, dass er eine Einberufung des mittlerweile auch volljährigen Sohnes zum Militär des Herkunftslandes "verhindern" will) der Blockierer ist und sie dafür, insbesondere, solange sie minderjährig war, nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Wie weit dürften Sanktionen der ABH gegen die Frau unter Berücksichtigung der notwendigen Gewährleistung des Wohls des deutschen Kindes überhaupt gehen?


Danke vorab für sachliche Bewertungen und Antworten.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 19.04.2012 um 12:24:58 von schweitzer »  

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Antwort #1 - 19.04.2012 um 12:54:07
 
Erteilungsvoraussetzung für eine AE ist grundsätzlich die geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht.

Von letzter ist abzusehen, wenn ein Pass nicht oder nicht zumutbar erlangt werden kann. Wenn die ABH ihr jetzt eine AE mit Ausweisersatz für ein Jahr erteilen will, dann bestätigt die Behörde damit eindeutig, dass zumindest derzeit kein Pass erlangt werden kann.

Hinsichtlich der geklärten Identität können auch keine überzogenen Ansprüche geltend gemacht werden; es geht in erster Linie um den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr, was hier unproblematisch sein dürfte.

Problematisch ist aber, dass keine Geburtsurkunde vorgelegt werden kann. Aus Armenien sollte sowas eigentlich beschaffbar sein - wenn sie dort wirklich geboren wurde.

Ggf. also ein gerichtliches Verfahren als letzte Möglichkeit.

Hinsichtlich der Belehrung müsste man sich weiter fragen, welche Relevanz dieser Belehrung zukommt. Als "Belehrung" wäre es nur die Darstellung der Rechtsansicht der ABH und von daher völlig belanglos. Könnte man dann unterschreiben, die AE mitnehmen und sich dann bei der Verlängerung auf Basis einer FB weiter streiten (komfortabler, als jetzt mit leeren Händen/Duldung klagen zu müssen).

Anders, wenn die "Belehrung" eigentlich ein "Vertrag" ist und sich die Ausländerin darin zu bestimmten Handlungen verpflichtet. Klingt aber nicht so weil:

schweitzer schrieb am 19.04.2012 um 12:12:12:
U.a. wird sie im Folgenden darüber belehrt, dass es die ABH für zumutbar hält, ...


schweitzer schrieb am 19.04.2012 um 12:12:12:
Wie weit dürften Sanktionen der ABH gegen die Frau unter Berücksichtigung der notwendigen Gewährleistung des Wohls des deutschen Kindes überhaupt gehen?


ihr muss die familiäre LG ermöglicht werden. Dazu kann aber bei Fehlen wesentlicher Erteilungsvoraussetzungen auch eine langfristige Duldung genügen. Auf der Schiene kommt man daher m.E. nicht weiter.
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schweitzer
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Antwort #2 - 19.04.2012 um 13:20:43
 
Vielen Dank, Muleta. (Eigentlich müsste ich Dir allmählich wohl mal Weiterbildungshonorar zukommen lassen  Zwinkernd )

Muleta schrieb am 19.04.2012 um 12:54:07:
Anders, wenn die "Belehrung" eigentlich ein "Vertrag" ist und sich die Ausländerin darin zu bestimmten Handlungen verpflichtet. Klingt aber nicht so weil


und

Muleta schrieb am 19.04.2012 um 12:54:07:
Als "Belehrung" wäre es nur die Darstellung der Rechtsansicht der ABH und von daher völlig belanglos. Könnte man dann unterschreiben


Genauso habe ich es auch gesehen und versucht, dem Vater das zu erklären. Aber mit dem war überhaupt kein Reden, abgesehen davon dass er mich die ganze Zeit immer cholerischer werdend in holprigem Russisch zugetextet hat. -

(Ich kann mich zwar auf Russisch leidlich verständigen, aber für das Aufsetzen eines Schreibens für die Tochter - die ich im Mindesten hätte selbst sehen und hören wollen und die augenscheinlich gut Deutsch beherrscht - wo es dann im Zweifel auf Wörtlichkeit angekommen wäre, habe ich die Verantwortungsübernahme abgelehnt. Daraufhin ist er ausgetickt ...)

Muleta schrieb am 19.04.2012 um 12:54:07:
Hinsichtlich der geklärten Identität können auch keine überzogenen Ansprüche geltend gemacht werden; es geht in erster Linie um den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr, was hier unproblematisch sein dürfte. 


Hier erlaube ich mir eine Nachfrage:

Bedeutet das, dass das mit der Bestellung und Bezahlung von Vertrauensanwälten hier nicht zuzumuten wäre?

Muleta schrieb am 19.04.2012 um 12:54:07:
Problematisch ist aber, dass keine Geburtsurkunde vorgelegt werden kann. Aus Armenien sollte sowas eigentlich beschaffbar sein - wenn sie dort wirklich geboren wurde. 


Auch das sehe ich, wohl auch grundsätzlich ohne Bemühen von Vertrauensanwälten, wie Du - deshalb dürfte insoweit

Muleta schrieb am 19.04.2012 um 12:54:07:
ein gerichtliches Verfahren als letzte Möglichkeit.


wohl kaum Erfolgsaussichten haben, oder?


=schweitzer=

P.S.: -

Noch eine Nachfrage, darauf, warst Du in Deinem Post nicht eingegangen:

Könnte/dürfte die ABH die Erteilung der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG bzw. auch nur die Verlängerung der AE nach § 25 (5) AufenthG verweigern, wenn die Frau die Belehrung schlussendlich nicht unterschreibt?
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« Zuletzt geändert: 19.04.2012 um 13:39:26 von schweitzer » 
Grund: sachl. Ergänzung 

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Antwort #3 - 19.04.2012 um 15:16:08
 
schweitzer schrieb am 19.04.2012 um 13:20:43:
Bedeutet das, dass das mit der Bestellung und Bezahlung von Vertrauensanwälten hier nicht zuzumuten wäre?


Grundsätzlich hat der Ausländer alles Zumutbare zur Identitätsklärung zu tun und dazu gehört m.E. auch, dass er Verwandte, Freunde oder eben auch Anwälte im Heimatland/Geburtsland beauftragt, um Urkunden zu beschaffen. Ggf. müsste sie sich auch an die deutsche AV dort wenden und um Übersendung einer Liste von vertrauenswürdigen Anwälten bitte (nämlich, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, das die Bemühungen wirklich unternommen wurden und doch erfolglos waren).

Ggf. müsste Sie sich mit Anwälten dort in Verbindung setzen, Angebote einholen und die Kostenübernahme gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG beantragen. Der Antrag wird mit Sicherheit abgelehnt werden und damit ist dann eine weitere Mitwirkung von ihrer Seite nachweislich unmöglich (und erst recht unzumutbar). Anders sieht es aus, wenn sie Geld verdient - da müsste man dann prüfen, ob sie sich davon etwas absparen müsste, um den Anwalt zu zahlen.

Es dürfte daher an der finanziellen Leistungsfähigkeit scheitern - aber grundsätzlich halte ich die Einschaltung von Anwälten im Herkunftsland nicht für unzumutbar.

schweitzer schrieb am 19.04.2012 um 13:20:43:
wohl kaum Erfolgsaussichten haben, oder?


mal ganz ehrlich: in den Nachfolgestaaten der UdSSR wurden Geburten eigentlich zuverlässig registriert. Wenn jemand also vorgibt, trotzdem nichts beschaffen zu können, dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass da etwas verheimlicht werden soll. Wenn die Eltern aber nicht mit der Wahrheit rausrücken und die Tochter daher beim besten Willen nichts Klärendes beitragen oder beschaffen kann, dann wird man der Tochter das aufenthaltsrechtlich nicht vorhalten können und eine Klage hätte durchaus Erfolgschancen - aber sowas ist mühsam und natürlich mit einem erheblichen Klageverlustrisiko verbunden.

schweitzer schrieb am 19.04.2012 um 13:20:43:
Könnte/dürfte die ABH die Erteilung der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG bzw. auch nur die Verlängerung der AE nach § 25 (5) AufenthG verweigern, wenn die Frau die Belehrung schlussendlich nicht unterschreibt?


Wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, dann ist zu erteilen (Anspruch nach 28!). Da darf die Behörde dann keine weitergehenden Bedingungen festlegen. Ähnlich bei 25 V da die Unterschrift unter eine Belehrung wohl kaum der entscheidende Punkt für die Ermessensausübung sein kann.

Aber was nutzt das? In der Praxis wird die ABH ohne Unterschrift vermutlich die AE 28 nicht erteilen - ob sie das darf oder nicht spielt erstmal keine Rolle, sondern müsste am Verwaltungsgericht geklärt werden.
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Antwort #4 - 19.04.2012 um 16:15:02
 
Hallo,

etwas seltsam finde ich dass man das jetzt bei der 28er zum Thema macht, wenn die Identität und Passpflicht für den § 25 Ver schon geklärt hätte sein sollen bzw. von der weiteren Betreibung Passverfahren abgesehen werden sollte.

Kann natürlich sein, dass nun explizit nach einem Reiseausweis gefragt wurde und man aufgrund der negativen Erfahrungen mit der Familie nach Asylverfahren zwar die Aufenthaltserlaubnis erteilen will, aber weiter auf Klärung besteht und sich jetzt nicht sagen lassen will, dass man das einfach hat untergehen lassen.

Ich hab so ähnliche Fälle, wo ich zwar grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht im Ausweisersatz sehe, aber noch lange nicht alles getan ist um den höherwertigen Reiseausweis zu rechtfertigen.
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Antwort #5 - 19.04.2012 um 16:25:13
 
Zkai schrieb am 19.04.2012 um 16:15:02:
etwas seltsam finde ich dass man das jetzt bei der 28er zum Thema macht, wenn die Identität und Passpflicht für den § 25 Ver schon geklärt hätte sein sollen bzw. von der weiteren Betreibung Passverfahren abgesehen werden sollte.


Das ist auch für mich, abgesehen davon, dass das deutsche Kind natürlich schon einen neuen ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt begründet, etwas rätselhaft, Zkai - aber mit dem Mann war beim besten Willen immer weniger sachlich zu reden. - Und die ABH frage ich in solchen Fällen grundsätzlich nur an, wenn die Klienten mich dazu authorisieren. (gehört zur Vertrauensbildung im "sozialarbeiterischen Kontext"  Zwinkernd - manchmal auch eher hindernd  Augenrollen  )

Da die ABH hier eigentlich ziemlich peinlich genau arbeitet, nehme ich an, dass es halbwegs triftige Gründe gegeben hat, die 25 (5) AE hier ungeachtet der Passlosigkeit zu erteilen und ja auch schon mehrmals zu verlängern. (womöglich insbesondere im Falle der jungen Frau)

Das Beste wäre es sicher gewesen, ich hätte mit der jungen Frau selbst reden können ...

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Antwort #6 - 19.04.2012 um 16:45:57
 
für 25 V kann von der Erfüllung der Passpflicht und der geklärten Identität nach Ermessen abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 AufenthG).

Für AE 28 besteht diese Ermessensmöglichkeit nicht mehr. Da käme dann nur ein atypischer Fall in Betracht, der ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fordert und zu einem Anspruch führt. Ob hier ein atypischer Fall vorliegt, wäre aber genauer zu klären.

Die Behörde will mit der Belehrung wohl vermeiden, dass hinterher ein Vertrauenstatbestand geltend gemacht wird.
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