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Voraussetzung für Daueraufenthaltserlaubnis-EG (Gelesen: 2.881 mal)
boggieiii
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.04.2012 um 21:27:26
 
Hallo zusammen,

habe mich heute bei der ABH informieren lassen, einige Fragen möchte ich noch klären.

- Aufenthaltszeit von 5 Jahren, mir wurde gesagt, Studienzeit wird nur zur Hälfte angerechnet, maximal aber nur 2 Jahre, und zwar ohne Unterbrechung, stimmt das? (weil ich eigentlich schon seit 2004 hier in DE bin, zwischen 2006 und 2007 habe ich ein Praktikum in der Schweiz gemacht und deswegen mich für ein halbes Jahr abgemeldet, laut ABH hat meine Aufenthaltszeit aber erst seit 2007 angefangen)

- 60 Monate Rentenbeiträge sind laut ABH auch für Daueraufenthaltserlaubnis-EG erforderlich, anstatt als Obergrenze zu betrachten, soweit ich gelesen habe, ist das aber nicht der Fall (anders als bei Niederlassungserlaubnis)

Vielen Dank erst mal!
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schweitzer
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Antwort #1 - 17.04.2012 um 08:01:32
 
boggieiii schrieb am 16.04.2012 um 21:27:26:
Aufenthaltszeit von 5 Jahren, mir wurde gesagt, Studienzeit wird nur zur Hälfte angerechnet, maximal aber nur 2 Jahre, und zwar ohne Unterbrechung


Ein ununterbrochner rechtmäßiger Aufenthalt zum Zwecke des Studiums ist zur Hälfte anzurechnen. (siehe § 9b Nr. 4 AufenthG ) Das mit der Beschränkung auf zwei Jahre ist im Kontext des DA-EG nicht richtig.

Mit Deiner Abmeldung aus Deutschland hast Du die notwendige ununterbrochene rechtmäßige Voraufenthaltszeit selbst unterbrochen.

Hättest Du das nicht getan, hättest Du Dich wohl auf § 9b Nr. 1 AufenthG berufen können. - Da aber Deine AE aufgrund des Auslandsaufenthalts offenbar nicht erloschen war würde ich insbesondere, wenn das Praktikum in der Schweiz einwandfrei ein studienbezogenes war, die ABH schon noch mal kontaktieren. Ich kann Dir allerdings nicht abschließend sagen, ob da im Wege von "Good Will" unter den genannten Voraussetzungen (nicht erloschene AE und studienbezogenes Praktikum) eine Anrechnung der gesamten Zeit doch möglich wäre.

boggieiii schrieb am 16.04.2012 um 21:27:26:
60 Monate Rentenbeiträge sind laut ABH auch für Daueraufenthaltserlaubnis-EG erforderlich, anstatt als Obergrenze zu betrachten, soweit ich gelesen habe, ist das aber nicht der Fall (anders als bei Niederlassungserlaubnis)


In der Verwaltungsvorschrift des BMI zu den §§ den DA-EG betreffend, werden 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge im Unterschied zu den Vorschriften zur NE - Erteilung in der Tat als Obergrenze betrachtet. - Zunehmend orientieren sich die ABH allerdings an oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wonach bei der DA-EG-Erteilung die 60 Monate nicht als Obergrenze zu sehen, sondern insoweit die Kriterien wie bei der NE-Erteilung anzusetzen sind.


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Antwort #2 - 17.04.2012 um 10:35:27
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 08:01:32:
Ein ununterbrochner rechtmäßiger Aufenthalt zum Zwecke des Studiums ist zur Hälfte anzurechnen. (siehe § 9b Nr. 4 AufenthG


wobei ich mal anmerken möchte, dass im Gesetzestext eben nichts von "ununterbrochen" steht. M.E. sind daher sämtliche Studienzeiten in D hälftig anzurechnen, auch wenn zwischenzeitlich eine Aufenthaltsunterbrechung vorlag (gleiches würde m.E. für Freizügigkeitsberechtigte gelten). Das wird man aber ohne gerichtliches Verfahren wohl nicht "durchkriegen".
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Antwort #3 - 17.04.2012 um 10:40:59
 
Muleta schrieb am 17.04.2012 um 10:35:27:
wobei ich mal anmerken möchte, dass im Gesetzestext eben nichts von "ununterbrochen" steht.


Jepp, da hast Du Recht - aber ich denke, wie Du, dass man dafür wohl mit juristischen Mitteln streiten müsste. -

Im Übrigen steht hier aber und wohl nicht unwesentlich das Problem der zwischenzeitlichen Abmeldung, womit kein ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt mehr vorgelegen hat.

Und die Voraussetzung für den DA-EG ist halt , dass man sich seit fünf Jahren rechtmäßig in D aufgehalten haben muss.


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Antwort #4 - 17.04.2012 um 10:56:18
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 10:40:59:
Und die Voraussetzung für den DA-EG ist halt , dass man sich seit fünf Jahren rechtmäßig in D aufgehalten haben muss.


das sehe ich nicht so: § 9b regelt ganz explizit die Anrechnung von Zeiten auf 9a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und zwar grundsätzlich auch solche, welche vor einer Unterbrechung des Inlandsaufenthalts gelegen haben (ganz deutlich in Nr. 2 und ohne so restriktive Einschränkungen dann m.E. in Nr. 3 und 4)

Man muss sich also nicht wirklich "seit" 5 Jahren in D aufgehalten haben, sondern sich nur aktuell mit einem passenden Aufenthaltsrecht in D aufhalten UND zusätzlich auf 5 anrechnungsfähige Aufenthaltsjahre kommen.
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Antwort #5 - 17.04.2012 um 11:05:31
 
Muleta schrieb am 17.04.2012 um 10:56:18:
Man muss sich also nicht wirklich "seit" 5 Jahren in D aufgehalten haben, sondern sich nur aktuell mit einem passenden Aufenthaltsrecht in D aufhalten UND zusätzlich auf 5 anrechnungsfähige Aufenthaltsjahre kommen.
           


Damit wären dann § 9 (2) Nr. 1 AufenthG, wonach eine NE dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt und § 9a (2) Nr. 1 AufenthG , wonach einem Ausländer ein DA-EG zu erteilen ist, wenn er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, Makulatur?

Es fällt mir, zugegebenermaßen, überaus schwer, das zu verstehen geschweige denn begründen zu können.

(Abgesehen von der Praxis ...  Augenrollen )


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Antwort #6 - 17.04.2012 um 11:17:11
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 11:05:31:
Makulatur?


so eng würde ich das nicht sehen: in der Regel sind ja 5 Jahre ununterbrochenen Aufenthalts erforderlich - nur in bestimmten Konstellationen können auch Zeiten, die vor einer Aufenthaltsunterbrechung lagen, (teilweise oder ganz) angerechnet werden.

Vergleichbare Regelungen finden sich im Übrigen in § 9 Abs. 4 Nr. 1 für die NE und in 12b Abs. 2 StAG für die Einbürgerung.
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