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Bewerbungsnachweise für Freizügigkeitsbescheinigung? (Gelesen: 4.637 mal)
Kerrytaz
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29.02.2012 um 10:43:11
 
Hallo,

einem jungen Griechen, der seit November in Deutschland ist und gerne einen Sprachkurs machen würde, damit er dann hier auch arbeiten kann, wurde vom Regierungspräsidium gesagt, dass er keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen kann, wenn er nicht vorher Bewerbungsnachweise vorlegt.

Ich verstehe das nicht ganz, er kann sich ja nicht bewerben wenn er kein deutsch kann (und er kann wirklich fast gar nix).
Ich konnte im Internet nichts dazu finden - ist das jetzt so üblich? Ich kenne auch eine junge Rumänin, die hat die Freizügigkeit einfach so bekommen, ohne dass sie irgendwas nachweisen musste, und macht jetzt den Sprachkurs.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand weiter helfen könnte Smiley

LG Kerry
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Muleta
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Antwort #1 - 29.02.2012 um 12:21:06
 
Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 10:43:11:
ch verstehe das nicht ganz, er kann sich ja nicht bewerben wenn er kein deutsch kann


dann liegt aber wohl auch kein Freizügigkeitstatbestand vor, da er sich jedenfalls nicht zur Arbeitssuche hier aufhält (er sucht ja nicht).

Bliebe noch ein Aufenthalt als Nicht-Erwerbstätiger, wenn er seinen Lebensunterhalt einschließlich KV ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann. Kann er das?
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Kerrytaz
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Antwort #2 - 29.02.2012 um 12:26:33
 
Hallo,

doch, er möchte arbeiten. Nur ohne deutsch keine Arbeit.

Er lebt bei seinem Vater, der schon länger hier lebt und auch verdient, durch ihn ist er finanziell abgesichert.

Ich verstehe nicht warum der eine sofort eine Freizügigkeit bekommt, der andere (in der gleichen Situtaion) aber nicht.

Grüße
Kerry
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Muleta
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Antwort #3 - 29.02.2012 um 13:33:11
 
Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 12:26:33:
doch, er möchte arbeiten. Nur ohne deutsch keine Arbeit.


wenn er keine Aussicht hat, eine Arbeit zu finden (z.B. wegen fehlender Deutschkenntnisse), dann gilt er nicht europarechtlich nicht als arbeitssuchend.

Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 12:26:33:
Er lebt bei seinem Vater, der schon länger hier lebt und auch verdient, durch ihn ist er finanziell abgesichert.


inkl. Krankenversicherung? Das bezweifel ich.

Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 12:26:33:
Ich verstehe nicht warum der eine sofort eine Freizügigkeit bekommt, der andere (in der gleichen Situtaion) aber nicht.


das ist völlig egal: wenn einer anderen Person rechtswidrig eine Freizügigkeit bescheinigt wird, kann Dein Grieche daraus für sich nichts herleiten. Da hatte die andere Person wohl sehr viel Glück.

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Kerrytaz
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Antwort #4 - 29.02.2012 um 13:41:37
 
Hi,

doch, er ist krankenversichert.
Hat er dann nur den falschen Status angegeben - also wenn er sich als nicht erwerbstätig meldet dann is alles gegessen und er bekommt die Freizügigkeit und kann den Sprachkurs machen?

Oder: er meldet sich bei der Berufsberatung? Er is ja noch sehr jung, da kann man ja dann auch ne Ausbildung machen. Oder ist es dann das gleiche?

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.02.2012 um 13:57:58
 
Was für einen Sprachkurs will er machen? Der Integrationskurs mit Zuschuss ?
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Antwort #6 - 29.02.2012 um 16:20:13
 
Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 13:41:37:
Hat er dann nur den falschen Status angegeben - also wenn er sich als nicht erwerbstätig meldet dann is alles gegessen und er bekommt die Freizügigkeit und kann den Sprachkurs machen?

Wenn er eine KV hat, der Unterhalt vom Vater gesichert ist fällt er ggf. unter § 4 FreizügG/EU.

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Also Antrag auf Freizügigkeitsbescheinigung stellen, notfalls formlos. Bescheinigung der Krankenversicherung beilegen und ein Begleitschreiben des Vaters dass er das Existenzminimum sichert.
Ob er dann einen Sprachkurs macht ist seine Privatsache. Er kann sich jederzeit bewerben und Arbeit annehmen.

2. Möglichkeit:
Solange er einen Sprachkurs besucht, nutz er die passive Dienstleistungsfreiheit der EU und hat damit Aufenthaltsrecht.
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Muleta
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Antwort #7 - 29.02.2012 um 16:27:53
 
Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 13:41:37:
doch, er ist krankenversichert.


geht das etwas genauer? Er braucht eine vollwertige, dauerhafte KV. D.h. keine griechische und keine Reise-KV. Sondern eine deutsche gesetzliche KV oder eine PKV (ggf. im Basistarif).

Kerrytaz schrieb am 29.02.2012 um 13:41:37:
Er is ja noch sehr jung, 


wie alt ist er denn genau? Und sein Vater ist auch Grieche und lebt und arbeitet in Deutschland?
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Antwort #8 - 29.02.2012 um 17:08:18
 
Hallo,
kann man den Sprachkurs nur mit einer Freizügigkeitsbescheinigung besuchen? Ich glaube kaum.
Ich gehe stark davon aus, das er mit dieser Bescheinigung günstiger oder ganz kostenlos ist und die Sprachschule sich das Geld dann vom JC holt. Ist leider nix neues und hat mit Freizügigkeit nix am Hut. Sprachen kann man auch im Heimatland lernen.
Gruß
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Antwort #9 - 29.02.2012 um 19:43:49
 
Helfer schrieb am 29.02.2012 um 17:08:18:
Ich gehe stark davon aus, das er mit dieser Bescheinigung günstiger oder ganz kostenlos ist und die Sprachschule sich das Geld dann vom JC holt.


Wie, bitte, kommst Du auf dieses schiefe Brett? (Mal abgesehen davon, dass wir immer noch nicht wissen, um was für einen Sprachkurs es sich hier eigentlich dreht ...)


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Antwort #10 - 29.02.2012 um 20:08:15
 
Helfer schrieb am 29.02.2012 um 17:08:18:
kann man den Sprachkurs nur mit einer Freizügigkeitsbescheinigung besuchen? Ich glaube kaum.


Man kann auch ohne. Durch das passive Dienstleistungsrecht des EU-Binnenmarktes, kann jeder EU-Bürger in jedem EU-Land Dienstleistungen in Anspruch nehmen (z.B Sprachkurs). Solange er das macht, hat er selbstverständlich ein Aufenthaltsrecht.
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Antwort #11 - 29.02.2012 um 20:24:39
 
schweitzer schrieb am 29.02.2012 um 19:43:49:
Wie, bitte, kommst Du auf dieses schiefe Brett? (Mal abgesehen davon, dass wir immer noch nicht wissen, um was für einen Sprachkurs es sich hier eigentlich dreht ...)


=schweitzer=


Ich gehe stark davon aus das ein Grieche in Deutschland der hier gerne arbeiten möchte einen deutschen Sprachkurs besuchen will. Mit der Freizügigkeitsbescheinigung kostet die Stunde bei Sprachschulen wie auch Integrationskurse 1€. Kann man sogar schnell mit google finden.
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Antwort #12 - 29.02.2012 um 20:32:40
 
Nur zur Klärung:

Ein EU-Bürger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs!

Er bräuchte zur Teilnahme an einem solchen Kurs eine Verpflichtung der ABH bzw. der Arbeitsverwaltung - ohne Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestandes kaum vorstellbar und noch weniger, dass das BAMF (nicht die Arbeitsverwaltung, die insoweit gar nicht im Boot wäre) die Kosten dann erstatten würde.

Im Übrigen sollten wir uns hier nicht vom eigentlichen Thema wegspekulieren ...


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Antwort #13 - 07.03.2012 um 15:17:59
 
Ich verstehe zwar nicht warum, aber anscheinend hat sich das erledigt...
Der Vater des jungen Griechen (der ist 20) hat beim Regierungspräsidium angerufen. Dort wurde ihm gesagt die Freizügigkeit muss bescheinigt werden.
Als er das bei der ABH gesagt hat haben die ihm die Bescheinigung gegeben ohne nochmal was zu verlangen.

Ich versteh ehrlich gesagt nicht nach was die das entscheiden und warum einmal ja und dann wieder nein und dann doch.. aber das muss ich wahrscheinlich auch nicht.

Im übrigen meinte der zuständige Sachbearbeiter der ABH dass das einzige Kriterium die nachzuweisenden Bewerbungen gewesen wären - die (vorhandene) Krankenversicherung (und das hat er betont!) wäre absolut nicht ausschlaggebend.

Vielen Dank,
Kerry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 11.03.2012 um 15:00:56
 
Muleta schrieb am 29.02.2012 um 16:27:53:
geht das etwas genauer? Er braucht eine vollwertige, dauerhafte KV. D.h. keine griechische und keine Reise-KV. Sondern eine deutsche gesetzliche KV oder eine PKV (ggf. im Basistarif).


Warum, denn laut §2(d) der RL ist er Famileinangehöriger wenn Unterhalt gewährt wird. Möglicherweise braucht der Vater eine KV (je nach Freizügigkeitstatbestand nach §7 der RL), aber es steht nirgendwo, dass der Sohn eine braucht, vgl auch §7(2) der RL. Und ob man gemäß nationalem Recht eine KV braucht, ändert nichts am Aufenthaltsrecht gemäß der RL.

Zitat:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. «Unionsbürger» jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. «Familienangehöriger»
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;


Kerrytaz schrieb am 07.03.2012 um 15:17:59:
Der Vater des jungen Griechen (der ist 20)


Abgesehen vom oben Erwähnten, bis er 21 ist, hat er ein Aufenthaltsrecht ohne weiteres solange der Vater eines hat. Siehe §2(2)(c) oben. Somit hatte das Regierungspräsidum Recht.
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