Muleta schrieb am 29.02.2012 um 16:27:53:geht das etwas genauer? Er braucht eine vollwertige, dauerhafte
KV. D.h. keine griechische und keine Reise-KV. Sondern eine deutsche gesetzliche
KV oder eine PKV (ggf. im Basistarif).
Warum, denn laut §2(d) der RL ist er Famileinangehöriger wenn Unterhalt gewährt wird. Möglicherweise braucht der Vater eine
KV (je nach Freizügigkeitstatbestand nach §7 der RL), aber es steht nirgendwo, dass der Sohn eine braucht, vgl auch §7(2) der RL. Und ob man gemäß nationalem Recht eine
KV braucht, ändert nichts am Aufenthaltsrecht gemäß der RL.
Zitat:Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. «Unionsbürger» jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. «Familienangehöriger»
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
Kerrytaz schrieb am 07.03.2012 um 15:17:59:Der Vater des jungen Griechen (der ist 20)
Abgesehen vom oben Erwähnten, bis er 21 ist, hat er ein Aufenthaltsrecht ohne weiteres solange der Vater eines hat. Siehe §2(2)(c) oben. Somit hatte das Regierungspräsidum Recht.