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Verpflichtungserklärung als Nachweis einer Einladung - im welchen Gesetz steht das? (Gelesen: 2.692 mal)
Themen Beschreibung: Botschaft braucht Verpflichtungserklärung UND formlose Einladung
syoma
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung als Nachweis einer Einladung - im welchen Gesetz steht das?
09.03.2012 um 11:32:59
 
Hallo.
Ich habe in Wiki gelesen, dass:
Zitat:
Die Verpflichtungserklärung, die auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular von der entgegennehmenden Behörde beglaubigt wird, kann auch im Verfahren für Kurzbesuchervisa (Schengen-Visum) als Nachweis einer Einladung verwendet werden

Aber ich habe keinen Gesetz dazu gefunden. Auch auf VE steht niewo, dass es Einladung ersetzt.
So kann jemand sagen ob VE erstzt formlose Einladung oder nicht mit Link zum §? Und muss ich beide Dokumente(VE und formlose Einladung) für ein Visum einreichen?
Danke.
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Antwort #1 - 09.03.2012 um 11:45:29
 
syoma schrieb am 09.03.2012 um 11:32:59:
So kann jemand sagen ob VE erstzt formlose Einladung oder nicht mit Link zum §?

Je nach Land, definitiv "ja".

§? Wozu? Ich kenne keinen §, der eine "Einladung" fordert.
(dann könnte man ja nie als Tourist einreisen)

Ich sehe gerade, dass du aus UA kommst.
Ja, für UA genügt definitiv die VE, eine formlose Einladung ist unnötig.
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syoma
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Antwort #2 - 09.03.2012 um 12:04:04
 
erne schrieb am 09.03.2012 um 11:45:29:
§? Wozu? Ich kenne keinen §, der eine "Einladung" fordert.
(dann könnte man ja nie als Tourist einreisen)

Ich gucke Visakodex.
Im Artikel 14 steht:
- "Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise", die man mit Anhang II nachweisen kann. Dort gibt "eine Einladung des Gastgebers"
- Und VE (Punkt 4)

Also - beides, oder?

Zitat:
Ich sehe gerade, dass du aus UA kommst.
Ja, für UA genügt definitiv die VE, eine formlose Einladung ist unnötig

Genau unsere Botshaft im Kiew hat so eine kluge Idee seit ein Paar Monaten bekommen, um eine zusatzliche Kopfschmerzen zu machen. Ich habe schön mehrere VE gemacht ohne formlose Einladungen - und jetzt was neues...
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Antwort #3 - 09.03.2012 um 13:26:22
 
"Definitiv" ist hier gar nichts.

Die VE ist unmittelbar nichts anderes als ein Nachweis der Finanzierung evtl. für die öffentlichen Kassen anfallender Kosten.

Als Reisezwecknachweis - und genau das ist der Sinn einer Einladung - taugt sie nur dann, wenn der VE-Geber auch derjenige ist, der da besucht werden soll.
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Antwort #4 - 09.03.2012 um 13:27:48
 
syoma schrieb am 09.03.2012 um 12:04:04:
Genau unsere Botshaft im Kiew hat so eine kluge Idee seit ein Paar Monaten bekommen, um eine zusatzliche Kopfschmerzen zu machen. Ich habe schön mehrere VE gemacht ohne formlose Einladungen - und jetzt was neues

ich kenne mindestens eine Person, die Ende Februar ein Visum beantragt hat und Anfang März abgeholt hat, eben in Kiew ... und da gab es definitiv nur eine VE und keine Einladung.
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Antwort #5 - 09.03.2012 um 15:03:17
 
Prüfkriterien bei Schengenvisa sind Reisezweck, Finanzierung und Rückkehrbereitschaft.

Daß die VE bei positiver Bonitätsbestätigung als Finanzierungsnachweis einsetzbar ist, braucht nicht betont zu werden.

Als Reisezweckbestätigung halt nur dann, wenn aus dem Zusammenhang des Falles keine weiteren Informationen benötigt werden.

Ich hatte schon oft Fälle, in denen die VE offenbar nicht von einem nahen Verwandten abgegeben worden war und trotzdem ein Aufenthalt von drei Monaten bei einfacher Einreise beantragt wurde.
Hier wird in der Regel nachgefragt. Bleibt es dabei, daß keine nahen Verwandten "im Spiel sind", ist ein Drei-Monats-Aufenthalt für deutsche Verhältnisse ungewöhnlich.
Also wird z.B. nachgefragt, was da so alles geplant ist. Kurz "Reisezweckerläuterung" genannt.
Am liebsten vom deutschen Einlader per Fax oder eingescannt per Email.

Daß dann offenbar in Deutschland nur ankommt "Du sollst bitte die Einladung bestätigen!" sieht man dann an den Texten. ("Hiermit bestätige ich, daß ich ... eingeladen habe.")

Keine zusätzliche Information - (noch) kein Visum.


Daher: Ohne Einzelheiten des Falles zu kennen, sollte man Unfug wie
syoma schrieb am 09.03.2012 um 12:04:04:
... so eine kluge Idee seit ein Paar Monaten bekommen, um eine zusatzliche Kopfschmerzen zu machen.

möglichst vermeiden.

Es hat nämlich auch durchaus Fälle gegeben, wo erst aus einer Häufung beantragter Visa durch bestimmte Antragsteller(gruppen) und/oder von bestimmten Einladern und/oder  ... (Liste läßt sich verlängern) die Aufmerksamkeit der Kollegen geweckt wurde.

Da wird dann nachgefragt - und solange alles in Ordnung ist, bleibt es auch bei den Nachfragen.
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Antwort #6 - 09.03.2012 um 18:10:57
 
erne schrieb am 09.03.2012 um 11:45:29:
§? Wozu? Ich kenne keinen §, der eine "Einladung" fordert.
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Visakodex - Prüfung der gemachten Angaben. Hier des Reisezwecks.

Leicht einzusehen, daß bestimmte Reisezwecke, Besuch eines Fußballspiels z.B. nur schwer mit einer Einladung belegt werden können.

Andererseits wird auch kaum jemand, der zu Bekannten nach Düsseldorf will, ein Ticket für ein Länderspiel samt passenden Hotelbuchungen in München usf. vorlegen  Zwinkernd


Und daß ein Ausländer mit ausreichend eigenen finanziellen Mitteln (nachweisbaren!) es nicht schaffen sollte, seine Bekannten zu einem handschriftlichen Fünfzeiler auf einem Blatt weißem Papier zu überreden, garniert von einer Kopie des Passes/Personalausweises des Unterzeichners (Unterschriftsmuster), übermittelt in wenigen Sekunden per email oder Fax ... glaubt das wer?
Der braucht auch keine VE für seine Besuchsreise.
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