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Arbeiten in Deutschland, Wohnen in den Niederlanden mit amerikanischer Partnerin (Gelesen: 3.500 mal)
DoctorD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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05.02.2012 um 11:53:59
 
Hallo zusammen,

ich und meine amerikanische Freundin leben momentan zusammen in Aachen. Wir arbeiten beide in Deutschland, sie seit dreieinhalb Jahren aber sie kann schon gut Deutsch sprechen.

Wir überlegen momentan, ob wir uns ein Haus kaufen, evtl auch in den Niederlanden. Wir würden aber weiterhin in Deutschland arbeiten.

Meine Frage ist nun: geht das so ohne weiteres? Da sie erst seit dreieinhalb Jahren hier lebt, hat sie nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Müssen wir erst die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren abwarten ( Daueraufenthalt-EG )? Oder müßten wir erst heiraten?

Vielen Dank.




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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.02.2012 um 12:17:08
 
DoctorD schrieb am 05.02.2012 um 11:53:59:
ob wir uns ein Haus kaufen, evtl auch in den Niederlanden.

nur kaufen?
kaufen und leerstehen lassen oder vermieten wird kein Problem sein.

Wenn Ihr aber nach NL ziehen wollt, ist es etwas anderes.
Dann verliert sie ihre AE in Deutschland (und damit die Arbeitserlaubnis).
Auch heiraten wird dann nicht helfen, da sie mit Wohnsitz NL keine AE §28 bekommen wird.

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gerry_at
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.02.2012 um 16:20:12
 
Mit Heirat sollte es kein Problem sein, als EU Bürger freizügigkeitsberechtigt in den Niederlanden zu wohnen und in Deutschland zu arbeiten, und für die Ehefrau gilt das dann auch (abgeleitetes Freizügigkeitsrecht).
Die alte AE in Deutschland ist dann zwar weg, aber die braucht ihr ja nicht mehr in DE.
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Antwort #3 - 11.02.2012 um 17:22:22
 
gerry_at schrieb am 11.02.2012 um 16:20:12:
Mit Heirat sollte es kein Problem sein, als EU Bürger freizügigkeitsberechtigt in den Niederlanden zu wohnen und in Deutschland zu arbeiten, und für die Ehefrau gilt das dann auch (abgeleitetes Freizügigkeitsrecht).


Das würde ich vorher mit den niederländischen und deutschen Behörden abklären, da keine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden angestrebt wird, sondern es ist eine Grenzgängertätigkeit.

Es könnte aber unter den Freizügigkeitsbestand "ausreichend Finanzmittel" fallen wenn ihr verheiratet seit.

DoctorD schrieb am 05.02.2012 um 11:53:59:
Müssen wir erst die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren abwarten ( Daueraufenthalt-EG )? Oder müßten wir erst heiraten?


Noch 18 Monate zur DA-EG wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Das wäre eine Überlegung wert, weil sie dann alleine mit dieser ein Anrecht auf einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden hätte, unabhängig von anderen Dingen.

Außerdem könnte sie sechs Jahre lang nach Deutschland zurückkehren und weiter die DA-EG nutzen ohne dass sie die deutsche AT verliert. Seit ihr dann verheiratet kann sie mit ihrer deutsche DA-EG unbefristet zurückkehren, auch wenn ihr in den Niederlanden wohnt. Eine AE würde sie bei Umzug in die Niederlanden sofort verlieren.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.02.2012 um 14:37:47
 
Und wenn ihr nicht verheiratet seid, müsste deine Freundin eine AE in NL haben, um dort leben zu können.
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sigi-n
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Antwort #5 - 12.02.2012 um 15:13:23
 
Mutly schrieb am 12.02.2012 um 14:37:47:
Und wenn ihr nicht verheiratet seid, müsste deine Freundin eine AE in NL haben, um dort leben zu können. 



Leider muss ich dem widersprechen, hier ein auszug aus dem Vremdelingenrecht NL

Een mvv wordt namelijk aangevraagd bij de Nederlandse ambassade of consulaat in het land van herkomst, of een naburig land. De IND beoordeelt of aan de voorwaarden voor het verblijfsdoel wordt voldaan alvorens een mvv te verstrekken. Niet iedereen heeft een mvv nodig. Zo zijn er een aantal landen, waarvan de burgers geen mvv nodig hebben om langer dan drie maanden in Nederland te blijven, bijvoorbeeld mensen met de Australische, Japanse of Amerikaanse nationaliteit, EU-, EER of Zwitserse onderdanen.

übersetzt:
Australier, Japaner, Amerikaner, eu + err + Schweitzer bürger Brauchen keine AE um sich länger als 3 Monate in NL aufzuhalten

Dies beinhaltet keine Arbeitserlaubnis!
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Mutly
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Antwort #6 - 12.02.2012 um 15:23:27
 
sigi-n schrieb am 12.02.2012 um 15:13:23:
Australier, Japaner, Amerikaner, eu + err + Schweitzer bürger Brauchen keine AE um sich länger als 3 Monate in NL aufzuhalten


Beim IND Residence Wizard gibt es (für nicht-EU-Bürger) keinen Aufenthaltszweck "ausreichende Mittel" oder ähnliches in der Liste...

Heißt es also, US-Bürger, die genug Geld haben (Vermögen, Einkommen aus anderen Ländern), können einfach nach NL einreisen und so lange sie wollen dort bleiben, wie EU-Bürger es könnten?

Ich kenne mich mit NL nicht genau aus, dachte aber, "MVV" wäre eine Arbeitserlaubnis, bzw. für eine Arbeitserlaubnis nötig.
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grisu1000
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Antwort #7 - 12.02.2012 um 16:59:50
 
Mutly schrieb am 12.02.2012 um 15:23:27:
Ich kenne mich mit NL nicht genau aus, dachte aber, "MVV" wäre eine Arbeitserlaubnis, bzw. für eine Arbeitserlaubnis nötig.


Das Kern des Problems ist hier eher der Erhalt der Arbeitserlaubnis in Deutschland. Mit Ausreise und Abmeldung verliert sie erst mal sofort die AE und damit die Arbeitserlaubnis.

Selbst bei Heirat und EU-Freizügigkeit in den Niederlanden stellt sich die Frage nach der Arbeitserlaubnis in Deutschland. Gibt es hier spezielle Grenzgängerregelungen?

Wenn ich das hier so lese wäre ein Daueraufenthalt EG die beste Lösung. Damit hat sie Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden und darf in Deutschland gleichzeitig Arbeiten.
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sigi-n
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Antwort #8 - 12.02.2012 um 22:42:57
 
Mutly schrieb am 12.02.2012 um 15:23:27:
"MVV" wäre eine Arbeitserlaubnis, bzw. für eine Arbeitserlaubnis nötig.


d.h. Machtiging voorloopig verblijf, ist normal für den Zeitraum gedacht bis zur Aufenthalterlaubnis mit Arbeitserlaubnis

hier mal erläuterungen in englisch:
After obtaining the MVV, every visitor has to report to the foreigner registration office (VD) to request a permission for stay (VTV) within 3 days after arrival in the Netherlands. Although this in principle is not required for inhabitants of the EU/EER, it is nevertheless strongly advised to request a VTV. The VTV is valid for one year after which (at least four weeks before the end) it has to be extended. If the extension request is made too late, the visitor is considered illegal.”

The rules for obtaining a residence permit differ depending on the persons' country of origin

1. Group I: EU-countries (+ Norway + Iceland + Liechtenstein)
2. Group II: Australia, Canada, Japan, Monaco, New Zealand, the United States of America, Switzerland
3. Group III: Andorra, Argentina, Brazil, Brunei, Czech Republic, Chile, Costa Rica, Croatia, Cyprus, Ecuador, El Salvador, Estonia, Guatemala, Honduras, Hungary, Israel, Jamaica, Latvia, Lithuania, Malawi, Malaysia, Malta, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Poland, San Marino, Singapore, Slovenia, Slovakia, South Korea, Uruguay, Vatican City, Venezuela
4. Group IV: Other countries.

For a residence permit, you will need to bring the following:
· a valid passport (or national identity card for group I)
· two recent colour passport photographs
· proof that you have sufficient means of support
· proof of accommodation
· proof of adequate medical insurance

An application for a residence permit costs € 28 for group I residents. Residents of group II countries must apply for a residence permit from the Aliens Police. They will need the documents mentioned above and will have to pay € 430. Residents of group III and IV countries must apply for a residence permit and a so-called MVV (see procedure below). They will need to arrange this with the Dutch embassy in their country before entering the Netherlands. They will also need a tuberclosis-statement.

Im Prinzip hast du recht, bei ausreichenden Mitteln + KV ist das möglich.

da in NL die eigentragene Partnerschaft fast ehegleich ist, behandelt an hier in der Euregio die Partner wie Niederländer/Freizügige
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