Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Ehefrau abgetaucht (Gelesen: 4.864 mal)
Grandier
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Karlsruhe, Germany
Karlsruhe
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehefrau abgetaucht
20.12.2011 um 05:26:40
 
Guten Morgen. Ich hätte folgende Fragen an Euch. Ich bin seit Juni mit einer Thailänderin verheiratet die seit August in D weilt. Meine Frau hat gestern die eheliche Wohnung verlassen, nach einem Streit um den Unterhalt ihrer Familie, der ins uferlose ging.
Meine Frau hatte einen 400€ Job, ist aber jetzt wahrscheinlich in einer anderen Stadt in die Prostitution ab getaucht um die Familie zu unterstützen. 600€ monatlich empfand sie als lächerlich wenig.
Ich habe 2 minderjährige Deutsche Kinder, die ich gerne unterstütze. Das war ihr ein Dorn im Auge, was sie aber vorher wusste.
Meine Frau hat die meiste Zeit das Handy aus und teilt mir auch ihren Aufenthaltsort nicht mit.
Ich möchte sehr wahrscheinlich die Scheidung einreichen und das schnellst möglich hinter mich bringen.

Die Probleme haben wir seit Oktober, da war sie auch mal 1 Tag verschwunden. Ihr Visa läuft bis September2012.
Wenn ich der ABH die Flucht meiner Frau mitteile, aber keinen Aufenthaltsort nennen kann, genauso wenig einem Anwalt bzw Gericht , was passiert dann ?
Meine Frau wird sehr wahrscheinlich nicht freiwillig nach TH zurück kehren wollen, sie meinte zu mir am Telefon: gib mir Zeit ich will Geld verdienen.
Welche Konsequenzen haben für mich die Flucht meiner Frau ?
Kann die Scheidung bei unbekanntem Aufenthalt durchgeführt werden.
Welche Fristen gibt es bei einer sehr kurzen Ehe ?
Bin ich meiner Frau auch in Thailand(falls sie irgendwann dahin zurückkehrt) Unterhaltspflichtig ?

Da ich meine Frau Liebe( ich glaube es selbst kaum), kann ich das Verfahren noch stoppen, falls wir uns nocheinmal versöhnen?
Sollte eine Abschiebung meiner Frau vollzogen werden, welche Kosten kommen dann auf mich zu ?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Grandier
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #1 - 20.12.2011 um 06:22:23
 
Mit den meisten Fragen bist hier nicht im richtigen Forum.

Aufenthaltsrechtlich musst du dir überlegen, ob ihr euch getrennt habt, sie also ihre Kleidung Zahnbürste etc. mitgenommen hat oder nur mal im Urlaub ist.

Wenn ihr euch getrennt habt, dann kannst du nur dies der Ausländerbehörde melden. Ob, wann und in welchem Umfang die Aufenthatlserlaubnis verkürzt wird ist nicht deine Sache.

Zu den Geldvorstellungen gehe in ein Thailandforum.

Scheidung ist auch in Abwesenheit möglich, dürfte ein bisschen länger dauern. Auch bei einer kurzen Ehe gilt 1 Jahr für die Trennungszeit.

Trennungsunterhalt dürfte einklagbar sein. Nachehelichen Unterhalt bedingt und dann eng begrenzt.

Ein eigenes Aufentaltsrecht würde sie erst nach 3 jahre AE und ehel. Gemeinschaft bekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.179

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #2 - 20.12.2011 um 11:25:00
 
Und für etwaige Diskussionen der Ausländerbehörde mit Deiner Frau, die das Aufenthaltsrecht und ggf. auch die Androhung einer Abschiebung betreffen, bist Du weder rechtlich noch finanziell verantwortlich - sie hat das Visum beantragt und das eheliche Zusammenleben als Zweck angegeben, sie muss auch erläutern, was sich warum geändert hat.

"Eine sehr kurze Ehe": Es gibt keine besonderen Fristen nach Dauer der Ehe. Trennungsjahr ist Trennungsjahr, und das dauert ein Jahr.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Alana
Junior Top-Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 219
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #3 - 20.12.2011 um 12:35:33
 
Grandier schrieb am 20.12.2011 um 05:26:40:
Da ich meine Frau Liebe( ich glaube es selbst kaum), kann ich das Verfahren noch stoppen, falls wir uns nocheinmal versöhnen?

Eine Versöhnung ist immer möglich. Wenn ihr verheiratet seid und in ehelicher Gemeinschaft in Deutschland leben wollt, hat sie ein Anrecht auf eine AE. Durch die zeitweilige Trennung könnte sich allein die Frist verlängern, bis sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (unabhängig von der Ehe mit dir) erhält. Da würde dann die 3-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Versöhnung gelten und nicht ab August 2011.

Dass du zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sein könntest, ist bei der gegebenen Konstellation (wenige Monate verheiratet, keine gemeinsamen Kinder) bei der herrschenden Gesetzeslage praktisch ausgeschlossen (ganz unabhängig davon, ob sie in Thailand lebt oder hier). Beim Trennungsunterhalt sieht es etwas anders aus, doch den müsste sie von dir auch erst einmal einfordern und dann auch selber nachweisen, dass sie keinerlei oder ein zu geringes Einkommen hat. Wenn sie dir gesagt hat "ich will Geld verdienen" ist das zumindest ein Hinweis darauf, dass sie hier eigenes Geld verdient.

Sollte sie wirklich der Prostitution nachgehen, käme auch die "Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" nach § 1361 (3) BGB in Betracht. § 1361 (3) BGB bezieht sich auf § 1579 (2) bis (8) BGB. Die Ausübung von Prostitution könnte hier unter Punkt 7 fallen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Grandier
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Karlsruhe, Germany
Karlsruhe
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #4 - 21.12.2011 um 16:44:25
 
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe.
Ihr habt mir sehr geholfen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hpa an
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #5 - 26.12.2011 um 11:02:29
 
reinhard schrieb am 20.12.2011 um 11:25:00:
"Eine sehr kurze Ehe": Es gibt keine besonderen Fristen nach Dauer der Ehe. Trennungsjahr ist Trennungsjahr, und das dauert ein Jahr. 



Das stimmt so nicht. Der Gesetzgeber sagt, dass Ehen die unter drei Jahren sind sogenannte Kurzzeitehen sind. Analog dazu beim Familienrecht dabei dann der Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) entfällt.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #6 - 27.12.2011 um 07:07:20
 
hpa an schrieb am 26.12.2011 um 11:02:29:
Das stimmt so nicht. Der Gesetzgeber sagt, dass Ehen die unter drei Jahren sind sogenannte Kurzzeitehen sind. Analog dazu beim Familienrecht dabei dann der Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) entfällt.



seit wann gilt diese Rechtssprechung?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
bibimal
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #7 - 27.12.2011 um 10:19:48
 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
    die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
    der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
    der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
    der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
    der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
    der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
    dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
    ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hpa an
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #8 - 27.12.2011 um 10:46:21
 
Zitat:
seit wann gilt diese Rechtssprechung? 



Seit dem 01.09.2009.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #9 - 27.12.2011 um 12:37:44
 
Das Prinzip lautet nach meinem Kenntnisstand wie folgt

Bei  sog. Kurzzeitehen von bis zu 3 Jahren, einschließlich des Trennungsjahres, wird kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt, es sei denn, ein Partner verlangt ihn ausdrücklich.

Der kleine Unterschied!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hpa an
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau abgetaucht
Antwort #10 - 27.12.2011 um 14:43:45
 
Zitat:
Beisog. Kurzzeitehen von bis zu 3 Jahren, einschließlich des Trennungsjahres, wird kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt, es sei denn, ein Partner verlangt ihn ausdrücklich.



Das ist mal wieder falsch von Dir. Nämlich bis vor dem Zeitpunkt des Scheidungsantrages und nicht einschließlich des
Trennungsjahres.


Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung.

Das ist nämlich er große Unterschied!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema