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Staatsangehörigkeit der Neugeborenen (Gelesen: 924 mal)
Melih
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsangehörigkeit der Neugeborenen
05.12.2011 um 15:03:42
 
Hallo info4alien- Leute,
meine Frage ist:
Meine Cousine ist z.Z. schwanger und der Ehemann befindet sich in der Türkei. Der Ehemann war bisher noch gar nicht in der BRD d.h er hat auch die türkische Staatsangehörigkeit.  Meine Cousine hat ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit, hat aber auch leider keine unbefristete aufenthaltserlaubnis.

Nun meine Frage: Wenn das Kind im April auf die Welt kommt, welche Staatsangehörigkeit wird das Kind bekommen?
Stimmt es,dass das Kind die deutsche staatsangehörigkeit nicht erhält weil keiner der Elternteile die deutsche staatsangehörigkeit bzw. keine unberistete Aufenthaltserlaubnis hat?

Danke euch im voraus.
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 05.12.2011 um 15:11:35
 
Melih schrieb am 05.12.2011 um 15:03:42:
Wenn das Kind im April auf die Welt kommt, welche Staatsangehörigkeit wird das Kind bekommen?


wohl die türkische.

Melih schrieb am 05.12.2011 um 15:03:42:
Stimmt es,dass das Kind die deutsche staatsangehörigkeit nicht erhält weil keiner der Elternteile die deutsche staatsangehörigkeit bzw. keine unberistete Aufenthaltserlaubnis hat?


das ist richtig.
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Melih
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.12.2011 um 15:14:39
 
..und das obwohl die kinder, die nach dem 1. januar 2000 geboren sind automatisch die deutsche staatsangehörigkeit bekommen?

also muss doch ein elternteil entweder die deutsche staatsang. oder ein unbefristetes aufenthaltserlaubnis haben? Schockiert/Erstaunt
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.12.2011 um 15:23:31
 
Ja, die Voraussetzungen des § 4 StAG müssen erfüllt sein.

Und da steht nunmal mehr als
Melih schrieb am 05.12.2011 um 15:14:39:
die kinder, die nach dem 1. januar 2000 geboren sind


nämlich
Zitat:
§ 4 (zur VAH)

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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