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Einbürgerung/Auslandsreise (Gelesen: 2.224 mal)
GutenTag2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.09.2011 um 18:01:59
 
Guten Tag !  Smiley

Ich bin ein vietnamesischer, frisch gebackener Abiturient von 19 Jahren und möchte die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.

Ich bin hier in D. geboren und lebe seit meiner Geburt auch hier.
Nun plane ich aber vor meinem Studium im Sommer nächsten Jahres noch einige Monate nach Vietnam für einen Sprachkurs zu reisen.

Wäre es möglich, dass das Einbürgerungsverfahren noch während meines Auslandsaufenthaltes weiterläuft oder anders gefragt: Wie wahrscheinlich wär es, dass die Behörde meinen Antrag aufgrund des Auslandsaufenthaltes ablehnt?

Mfg,
GT2011  Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.09.2011 um 18:13:26
 
GutenTag2011 schrieb am 14.09.2011 um 18:01:59:
noch einige Monate nach Vietnam für einen Sprachkurs zu reisen.


Vie viele Monate denn genau?

Falls es mehr als sechs sind solltest du zur ABH und dort abklären, ob die Frist nicht verlängert werden kann.
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GutenTag2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: vietnamesisch
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Antwort #2 - 14.09.2011 um 18:21:00
 



Höchstwahrscheinlich werdens weniger als 6 Monate .
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Odysseus
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Antwort #3 - 15.09.2011 um 09:41:51
 
Dann ist es grundsätzlich kein Problem.

Sollte es länger dauern (oder falls Du bei unter 6 Monaten auf Nummer Sicher gehen möchstest) dann teile der ABH den geplanten Aufenthalt mit und leg entsprechende Unterlagen (Anmeldung etc) vor und lass Dir den Auslandsaufenthalt explizit genehmigen.

Wenn Du danach innerhalb der von der ABH gesetzten Frist wieder einreist, dann gilt Dein Aufenthalt als nicht unterbrochen und alles ist in Butter.

§ 12b StAG

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.


VAH 12b Zu §12b Aufenthaltsunterbrechungen §

12b.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)

Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren Auslandsaufenthalten fort, wenn der Ausländer innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem genehmigten Schulbesuch).
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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GutenTag2011
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 15.09.2011 um 12:04:38
 
Hi,

d.h. also ich könnte problemlos nach meinem Auslandsaufenthalt die Einbürgerung beantragen.

Aber wie sieht es denn während des Auslandsaufenthalts aus? Kann ich meinen Eltern die Vollmacht geben, während meiner Abwesenheit Papierkram von der Einbürgerungsbehörde für mich zu unterschreiben? Läuft die Einbürgerung dann auch weiter, wenn ich mich im  Ausland aufhalte?

Wahrscheinlich hast du das schon bejaht mit der Passage, dass der Aufenthalt unter 6 Monaten als nicht unterbrochen gilt.
Aber ich will nur sichergehen  Smiley

Liebe Grüße,
GT 2011
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Odysseus
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Antwort #5 - 15.09.2011 um 13:42:48
 
Richtig, hab ich Durchgedreht

Vollmacht für die Eltern, Papierkram zu unterschreiben sehe ich kritisch. Wenn es nur darum geht, Unterlagen einzureichen oder die eine oder andere Frage zu beantworten, dann dürfte es kein Problem sein.
Den Antrag solltest Du aber persönlich unterschreiben und abgeben.

Wenn Du den Antrag - möglichst vollständig natürlich - noch vor Deiner Abreise abgibst, dann läuft das Verfahren, während Du in Vietnam bist. Die endgültige Entscheidung kann natürlich erst gefällt werden, wenn Du wieder in D bist, aber die Abwesenheitszeit kann schonmal sinnvoll genutzt werden.
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GutenTag2011
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Antwort #6 - 15.09.2011 um 17:40:53
 
Super, vielen vielen Dank für die kompetente Hilfe !

Einen schönen Tag wünsche ich dir noch !  Smiley

Gruß,
GT 2011
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