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Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 (Gelesen: 7.659 mal)
Themen Beschreibung: Was heißt in der Praxis: "bis zur Entscheidung" ?
Pfalz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.08.2011 um 22:01:15
 
Hallo Smiley

Meine Frage bezieht sich auf die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Was genau (in der Praxis) bedeutet der Satz "bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der Aufenthalt als erlaubt"? Hier ist ein Beispiel, was ich meine:

Die FB is gültig bis 01.09.2011.

Die ABH lehnt den Antrag auf AE am
01.08.2011
ab. Also ein Monat bleibt übrig bis zum Ablauf der FB.

Die Frage: Dürfte er durch die FB bis zum 01.09 bleiben, oder wird diese Frist durch die Ablehnung der AE irgendwie "gekürzt"?

Müsste er so schnell wie möglich nach der Ablehnung ausreisen, oder dürfte er in D bis zum Ablauf der FB bleiben?

Danke,
Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.08.2011 um 22:07:06
 
Durch die Ablehnung ist die Fiktionswirkung dann
entfallen. Es wird dann meist auch versucht, die Be-
scheinigung einzuziehen und ungültig zu machen.

Was die Frist zur Ausreise angeht, so sollte i.d.R. in
der Ablehnungsentscheidung dazu was ausgesagt
sein:

Ausreiseaufforderung bis zum xxxxx und Abschiebung-
sandrohung.
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Pfalz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 31.08.2011 um 22:29:13
 
Zitat:
Durch die Ablehnung ist die Fiktionswirkung dann
entfallen. Es wird dann meist auch versucht, die Be-
scheinigung einzuziehen und ungültig zu machen.

Was die Frist zur Ausreise angeht, so sollte i.d.R. in
der Ablehnungsentscheidung dazu was ausgesagt
sein:

Ausreiseaufforderung bis zum xxxxx und Abschiebung-
sandrohung.


Und was ist zu machen, wenn in der Ablehnungsentscheidung keine Ausreisefrist angegeben ist, und die FB nicht eingezogen wird? Dürfte man in so einem Fall bis zum Ablauf der FB bleiben?

Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.08.2011 um 22:41:04
 
Das klingt sehr theoretisch. ABHs sind in der Regel
nicht doof und wenn eine Ablehnungsentscheidung
ergeht sagen sie nicht nur a) sondern auch b)  Laut lachend

Wenn dann schildere mal alle Details, sonst gibt das
hier ein Kreuzworträtsel.

Was wurde denn abgelehnt usw....
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Pfalz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.09.2011 um 00:22:51
 
Zitat:
Das klingt sehr theoretisch. ABHs sind in der Regel
nicht doof und wenn eine Ablehnungsentscheidung
ergeht sagen sie nicht nur a) sondern auch b)  Laut lachend

Wenn dann schildere mal alle Details, sonst gibt das
hier ein Kreuzworträtsel.

Was wurde denn abgelehnt usw....


In diesem Fall wurde nur "a)" gesagt, und deswegen dachte ich dass er bis zum Ablauf der FB bleiben könnte. Die FB wurde auch nie zurück verlangt.

Was wurde abgelehnt? Eine AE nach § 18 (Aufnahme einer Beschäftigung).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.09.2011 um 00:46:17
 
Eins ist mal klar: die Fiktionsbescheining hat den Wert
von Falschgeld, wenn der Antrag (förmlich) abgelehnt
wurde.

Pfalz schrieb am 01.09.2011 um 00:22:51:
In diesem Fall wurde nur "a)" gesagt, und deswegen dachte ich dass er bis zum Ablauf der FB bleiben könnte. Die FB wurde auch nie zurück verlangt.

Hmmm, sehr komisch. War das denn definitiv eine förm-
liche Ablehnung mit Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbe-
lehrung am Ende?

Eine ABH kann nicht grad mal entscheiden: nein du kriegst
nix und dann ned Rest offen lassen! Es sei denn es bestand
schon vorher durch eine andere Entscheidung Ausreisepflicht.
Aber das müsste dann auch nachvollziehbar sein alles aus
dem was bisher so lief . . .

Du schweigst ja zu dem all!  unentschlossen
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Antwort #6 - 01.09.2011 um 01:25:38
 
Zitat:
Eins ist mal klar: die Fiktionsbescheining hat den Wert
von Falschgeld, wenn der Antrag (förmlich) abgelehnt
wurde.


Alles klar.

Zitat:
Hmmm, sehr komisch. War das denn definitiv eine förm-
liche Ablehnung mit Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbe-
lehrung am Ende?


Er hat keine Arbeit gefunden. Nix wurde an die ZAV zur Prüfung weitergeleitet, weil er keinen Arbeitsvertrag hat.

Keine Arbeit = Keine Vorrangprüfung = Keine Arbeitserlaubnis = Keine § 18 Aufenthaltserlaubnis.

Das ist ja klar.  Augenrollen Deswegen wurde die AE abgelehnt.

Zitat:
Eine ABH kann nicht grad mal entscheiden: nein du kriegst
nix und dann ned Rest offen lassen! Es sei denn es bestand
schon vorher durch eine andere Entscheidung Ausreisepflicht.
Aber das müsste dann auch nachvollziehbar sein alles aus
dem was bisher so lief . . .


Im Schreiben steht "den Antrag abzulehnen und Sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufzufordern."

Kein Datum.
Keine Frist.

Ihm wurde aber vor ein paar Monaten gesagt, dass er im Falle einer Ablehnung eine Grenzübertrittsbescheinigung zur Ausreise bekommen würde. Vielleicht aber zuerst nachdem er ein Ticket zur Ausreise vorweist?

Ändert aber nichts. Die Frage ist noch immer, ob es OK ist, der Aufforderung am Ende der FB nachzukommen.

Zitat:
Du schweigst ja zu dem all!  unentschlossen


Was dieser Satz überhaupt bedeuten soll, weiß ich nicht. Sie behaupten ich lüge? Schockiert/Erstaunt Trotzdem, danke für die hilfe. Am besten ist es dort hinzugehen und zu fragen.

Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.09.2011 um 01:33:04
 
Pfalz schrieb am 01.09.2011 um 01:25:38:
Im Schreiben steht "den Antrag abzulehnen und Sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufzufordern."


Das klingt für mich wie eine Anhörung! Dass eben beabsichtigt
ist, den Antrag abzulehnen.

Da du auch nix zur ggf enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung
schreibst (leider) liegt das nahe.

Pfalz schrieb am 01.09.2011 um 01:25:38:
Sie behaupten ich lüge? 



Boah eyh!

nein es fehlten eben Infos. Mir sowas zu unterstellen macht
mich traurig. Ich klink mich aus. Mögen andere ihre Zeit für
dich opfern.  unentschlossen  Tschüss
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Antwort #8 - 01.09.2011 um 03:29:59
 
Zitat:
Das klingt für mich wie eine Anhörung! Dass eben beabsichtigt
ist, den Antrag abzulehnen.

Da du auch nix zur ggf enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung
schreibst (leider) liegt das nahe.


Wegen der Rechtsbehelfsbelehrung müsste ich mir das Schreiben noch mal durchlesen. Es ist nicht bei mir, sondern bei dem Antragsteller. Was genau müsste da stehen, so dass es eine förmliche Ablehnung ist? Das verstehe ich nicht.

Im Schreiben wird der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert, aber keine Frist ist angegeben. Deshalb habe ich behauptet, dass er Zeit hat bis zum Ablauf der FB um ein Ticket zur Ausreise vorzuweisen, und damit eine GÜB zu erhalten.

Zitat:
Boah eyh!

nein es fehlten eben Infos. Mir sowas zu unterstellen macht
mich traurig. Ich klink mich aus. Mögen andere ihre Zeit für
dich opfern.  unentschlossen  Tschüss

Ich habe mich für Ihre Hilfe bedankt. Trotzdem muss ich sagen dass es bessere Wege gibt von jemandem mehr Infos zu verlangen, als zu sagen "Du schweigst ja zu dem all!". Wenn jemand so etwas zu mir sagt, noch mit diesem "!" am Ende, dann denke ich er behauptet dass ich absichtlich etwas zurückhalte.

Ich habe keine Informationen absichtlich zurückgehalten, oder irgendetwas gelogen. Das Schreiben ist, wie gesagt, nicht bei mir. Ich bin nicht der, der zur Ausreise aufgefordert ist.

Danke,
Pfalz
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Antwort #9 - 01.09.2011 um 20:06:25
 
Aber die Informationen reichen eben so nicht.

Was genau steht in dem Schreiben denn drin? Ist es die Ankündigung der Ablehnung oder die Ablehnung?

Die Frage lässt sich sonst nicht beantworten, weil Deine Informationen so klingen, als wäre entweder die ABH leicht verwirrt gewesen oder das Schreiben ist länger als hier zitiert.

Mit einer Ablehnung ist die FB erloschen. D.h. wenn er jetzt illegal hier bleibt, sieht bei einer Passkontrolle alles normal aus. Aber jeder Polizist kann ins AZR gucken, und dort steht "erloschen" drin, und schon klicken die Handschellen.

Wenn es nur die Ankündigung der Ablehnung ist, könnte es bedeuten: Die ABH lässt die FB noch ein paar Wochen laufen, damit er noch eine letzte Bewerbungsfrist hat. Es gibt freundliche Ausländerbehörden, für die das Jahr zur Arbeitssuche (§ 16, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) dann eben mal 14,5 Monate hat.
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Antwort #10 - 02.09.2011 um 00:02:35
 
Das Schreiben ist ja überhaupt nicht bei mir, und das habe ich schon gesagt. Ich bin nicht der Antragsteller. Wenn es hier bei mir wäre, dann würde ich es einfach scannen.

Wie auch immer, jetzt ist mir alles klar. Reinhard hat es gerade sehr klar und deutlich erkärt. Dankeschön, Reinhard!

Wenn es nur eine Ankündigung der Ablehnung ist, dann ist die FB noch gültig. Wenn es eine wirkliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung ist, dann ist die FB erloschen.

Ich hoffe, dass ich es richtig verstanden habe.

Das einzige was mich verwirrt ist diese AZR wovon Reinhard geschrieben hat. Wenn die FB tatsächlich erloschen ist, und der Antragsteller noch zum Beispiel 15 Tage hat um auszureisen, dann würde die Polizei seinen Aufenthalt trotzdem als illegal sehen!? Sieht irgendwie komisch aus.

Danke,
Pfalz
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Antwort #11 - 02.09.2011 um 00:09:02
 
Pfalz schrieb am 02.09.2011 um 00:02:35:
Wenn es nur eine Ankündigung der Ablehnung ist, dann ist die FB noch gültig. Wenn es eine wirkliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung ist, dann ist die FB erloschen.

Ich hoffe, dass ich es richtig verstanden habe.


100%

Pfalz schrieb am 02.09.2011 um 00:02:35:
und der Antragsteller noch zum Beispiel 15 Tage hat um auszureisen, dann würde die Polizei seinen Aufenthalt trotzdem als illegal sehen!? Sieht irgendwie komisch aus.

Die Frist zur Ausreise steht in dem gleichen Bescheid, mit
dem auch die Ablehnung begründet wurde. Also: Einfach
mitführen. Dazu gibt es in der Regel auch eine Grenzüber-
trittsbescheinigung, die er bei der Ausreise abgeben muss.
Auch darin ist der Ausreisetermin notiert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 02.09.2011 um 00:12:56
 
Ok. Alles verstanden. Smiley

Danke,
Pfalz
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