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Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 3.541 mal)
Luce
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.08.2011 um 13:12:40
 
folgender Fall:
ich bin Deutsche, mein Mann ist Mexikaner. Im November sind wir 3 Jahre verheiratet und leben hier in Deutschland.
Im November kann mein Mann die Niederlassungserlaubnis beantragen. Aber eigentlich kann er auch nach 3 Jahren Ehe mit mir auch eingebürgert werden oder ist das falsch?
Ist es nun so, dass wir - z.B. am 15 November - zur Ausländerbehörde gehen, die Niederlassungserlaubnis beantragen, diese am gleichen Tag erhalten und einen Tag später die Einbürgerung beantragen??
Ab dem 01.09. kostet uns die Niederlassungserlaubnis 135 Euro und ich frage mich, wofür, wenn mein Mann gleichzeitig die Einbürgerung beantragen kann.
Erforderliche Unterlagen, gesichertes Einkommen, Arbeitsvertrag, Wohnung ist alles vorhanden - da dürfte es keine Einwände geben.
Kennt jemand ähnliche Fälle? Müssen wir unbedingt die Niederlassungserlaubnis haben oder kann die zuständige Stelle für Einbürgerung gleichzeitig prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gegeben sind und daraufhin den Antrag auf Einbürgerung bearbeiten?

Grüße,
Luce
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.08.2011 um 13:19:19
 
Ich vermute mal, dass Dein Mann eine AE nach § 28 AufenthG hat.
Diese ist für die EB ausreichend, es muss keine NE beantragt werden. Allerdings muss er natürlich im Besitz einer gültigen AE sein, wenn die jetzige also im November ausläuft, dann muss er natürlich für deren Verlängerung sorgen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.08.2011 um 14:06:08
 
Luce schrieb am 24.08.2011 um 13:12:40:
Ab dem 01.09. kostet uns die Niederlassungserlaubnis 135 Euro und ich frage mich, wofür, wenn mein Mann gleichzeitig die Einbürgerung beantragen kann.


Er braucht ja auch während der Einbürgerung, die sich über mehrere Monate hinziehen wird, einen rechtmäßigen Aufenthalt. Also kann er dann sowieso eine NE beantragen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 24.08.2011 um 14:13:39
 
grisu1000 schrieb am 24.08.2011 um 14:06:08:
Er braucht ja auch während der Einbürgerung, die sich über mehrere Monate hinziehen wird, einen rechtmäßigen Aufenthalt.


Ja, aber den hätte er doch auch, wenn er lediglich die Verlängerung der AE beantragt und dann weiter die AE hat. Dadurch hat er keine Nachteile.

Wenn ohnehin die Einbürgerung angestrebt ist, macht eine kurzfristige NE-Beantragung tatsächlich wenig Sinn. Kostet nur ...


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Luce
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 24.08.2011 um 16:44:02
 
Danke für die Antworten.
Ja, er hat einen Aufenthaltstitel nach §28 und diesen haben wir gerade verlängert bis 2014, weil wir im September in Urlaub fliegen und auf der sicheren Seite bei seiner Einreise sein wollten.
Aufenthaltserlaubnis hat er also bis 2014.

Grüße,
Luce
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 24.08.2011 um 17:07:47
 
Dann sollte er jetzt einen Termin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, um die Einbürgerung zu besprechen. die gucken in seine Akte rein und können genau sagen, welche Anforderungen er schon erfüllt und ob noch was fehlt.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #6 - 25.08.2011 um 10:43:58
 



Luce schrieb am 24.08.2011 um 13:12:40:
ich bin Deutsche, mein Mann ist Mexikaner. Ab dem 01.09. kostet uns die Niederlassungserlaubnis 135 Euro 

Meine ausländische Ehfrau mußte bisher noch etwas für den AT bezahlen.


§ 9 Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von den Gebühren nach den §§ 1, 2 Nr. 1 und 2, § 2a Nr 1 bis 4, § 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit

1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Elternteile minderjähriger Deutscher,

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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 25.08.2011 um 11:23:23
 
Hi,

die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln richtet sich nach
§ 69 AufenthG i.V.m der AufenthV.
Bisher waren Ehegatten deutscher Staatsangehöriger von einigen Gebühren befreit.

Mit Neufassung gültig ab 01.09. ist das entfallen.
Die Befreiung gilt nur noch für :

§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder
Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den
Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visumsbefreit

Ende
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