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Tourstenvisum für Australier nach Ablehnung des Arbeitserlaubnis (Gelesen: 6.225 mal)
Natalita
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11.07.2011 um 19:13:20
 
Hallo zusammen,
mein Bekannter (australischer Staatsbürger) hat  nach dem Aufenthalt mit einem Working Holiday Visa hier in Dt. nun keine Arbeitserlaubnis bekommen. Nun hat er von der ABH ein Dokument (vermutlich Grenzübertrittsbescheinung) erhalten nach dem er am 22. Julia ausreisen muss.

Besteht eine Möglichkeit, dass er nach AT oder CZ fährt (sich das irgenwdie bestätigen lässt) und dann wieder zurück kommt und dann noch für 90 Tage als Tourist in Dt. bleiben kann?

Oder müsste er dazu außerhalb des Schengenraums Reisen? Oder ist das gar nicht möglich und er muss direkt nach Oz zurück?

vielen dank im Vorraus
Nat
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Daddy
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Antwort #1 - 11.07.2011 um 22:35:26
 
guck Ziff. 6.1.8.2 der AVWV zum AufenthG

Zitat:
Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) aufgeführt sind („Negativstaater“), ist ein vorangegangener nationaler Aufenthalt (länger als drei Monate) nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen, sofern kurz nach dem Ende des Aufenthalts nach nationalem Recht ein Kurzaufenthalt nach dem SDÜ begehrt wird. Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positivstaater“) ist nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich.
In beiden Fällen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt nach nationalem Recht anschließt erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.
In derartigen Fällen ist – um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu ersparen – die Erteilung einer anschließend an den ursprünglichen Aufenthalt nach nationalem Recht für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 i. d.R. auf Antrag vorzunehmen, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex und die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unmittelbar nach Ablauf der so erteilten Aufenthaltserlaubnis eine Aus- und Wiedereinreise erfolgt, um zusätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20 SDÜ zu erlangen und auch sonst gegen den weiteren Aufenthalt keine Bedenken bestehen.


BTW... dein Thema hat weniger mit der Ausweisung / Abschiebung zu tun... daher "schubbs"... Zwinkernd

Daddy
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katran76
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Antwort #2 - 11.07.2011 um 22:46:41
 
Natalita schrieb am 11.07.2011 um 19:13:20:
nach dem Aufenthalt mit einem Working Holiday Visa hier in Dt


?
Es gibt keinen deutschen AT, der "Working Holiday Visa" heißt Griesgrämig
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Natalita
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Antwort #3 - 11.07.2011 um 23:07:05
 
Danke für das Zitat Daddy. Das ist sehr viel Behörden-Rechts-Jargon, verstehe ich es richtig, dass im Prinzip eine 3-Monatige Aufenthaltsgenehmigung gewährt werden kann (trotz GDÜ) ??
Wird das auch beim Ausländeramt beantragt?

Und könnte er jetzt quasi auch nach England (weil nicht-Schengen) fliegen und nach ein paar Tagen wieder zurück nach Dt. und nochmal 90 Tage bleiben (will dann eh in paar wochen wieder nach Oz?)
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Antwort #4 - 11.07.2011 um 23:34:11
 
katran76 schrieb am 11.07.2011 um 22:46:41:
Es gibt keinen deutschen AT, der "Working Holiday Visa" heißt


Doch, den gibt es.

http://de.wikipedia.org/wiki/Working_Holiday_Visa
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Antwort #5 - 11.07.2011 um 23:45:25
 
Natalita schrieb am 11.07.2011 um 23:07:05:
Und könnte er jetzt quasi auch nach England (weil nicht-Schengen) fliegen und nach ein paar Tagen wieder zurück nach Dt.


Falls die britischen Beamten merken, dass es sich nicht um einen echten Besuch handelt (Rückflug sehr kurz nach Einreise geplant, kein Reiseplan in GB kann erklärt werden, AE im Land, aus dem man einreist läuft ab und man will dahin zurück), könnte es zu einer Einreiseverweigerung kommen. Das passiert ab und zu wenn jemand aus dem Schengenraum einreist und es sich herausstellt, dass er einen Stempel will. Die maßgebenden Regeln sehen das nicht vor, es ist eine Ermessensentscheidung, es könnte bei sofortigem Rückflug außerdem als Transit gelten:

Zitat:
Visitors
Requirements for leave to enter as a general visitor

40. For the purposes of paragraphs 41-46 a general visitor includes a person living and working outside the United Kingdom who comes to the United Kingdom as a tourist. A person seeking leave to enter the United Kingdom as a Business Visitor, which includes Academic Visitors, must meet the requirements of paragraph 46G. A person seeking entry as a Sports Visitor must meet the requirements of paragraph 46M. A person seeking entry as an Entertainer Visitor must meet the requirements of paragraph 46S. A visitor seeking leave to enter for the purposes of marriage or to enter into a civil partnership must meet the requirements of paragraph 56D.

41. The requirements to be met by a person seeking leave to enter the United Kingdom as a general visitor are that he:

(i) is genuinely seeking entry as a general visitor for a limited period as stated by him, not exceeding 6 months or not exceeding 12 months in the case of a person seeking entry to accompany an academic visitor, provided in the latter case the visitor accompanying the academic visitor has entry clearance; and

(ii) intends to leave the United Kingdom at the end of the period of the visit as stated by him; and

(iii) does not intend to take employment in the United Kingdom; and

(iv) does not intend to produce goods or provide services within the United Kingdom, including the selling of goods or services direct to members of the public; and

(v) does not intend to undertake a course of study; and

(vi) will maintain and accommodate himself and any dependants adequately out of resources available to him without recourse to public funds or taking employment; or will, with any dependants, be maintained and accommodated adequately by relatives or friends; and

(vii) can meet the cost of the return or onward journey.; and

(viii) is not a child under the age of 18.

(ix) does not intend to do any of the activities provided for in paragraphs 46G (iii), 46M (iii) or 46S (iii);
and

(x) does not, during his visit, intend to marry or form a civil partnership, or to give notice of marriage or civil partnership; and

(xi) does not intend to receive private medical treatment during his visit; and

(xii) is not in transit to a country outside the common travel area.

Leave to enter as a general visitor

42. A person seeking leave to enter to the United Kingdom as a general visitor may be admitted for a period not exceeding 6 months, or not exceeding 12 months in the case of a person accompanying an academic visitor, subject to a condition prohibiting employment, provided the Immigration Officer is satisfied that each of the requirements of paragraph 41 is met.

Refusal of leave to enter as a general visitor

43. Leave to enter as a general visitor is to be refused if the Immigration Officer is not satisfied that each of the requirements of paragraph 41 is met.
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Antwort #6 - 11.07.2011 um 23:50:09
 
Zitat:
Doch, den gibt es.


Damit ein nationales Visa. Er kann also aus dem Schengenraum ausreisen, die GÜB abgeben und am nächsten Tag für 90 Tage wieder visafrei Einreisen.

Auszug Ziff. 6.1.8.2 der AVWV zum AufenthG
Zitat:
Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positivstaater“) ist nach Beendigung eines Aufenthalt nach nationalem Recht die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich.


@Mutly: Ist dir so ein Fall mit England bekannt?
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Natalita
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Antwort #7 - 12.07.2011 um 00:01:26
 
also einen Reiseplan könnte er "vorlegen" .. seine schwester lebt dort und die will er dann besuchen!

Allerdings macht mich dieser Paragraphen-Auszug ein wenig stutzig:

In derartigen Fällen ist – um dem Ausländer
den Aufwand einer aus rein formalen Gründen
vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu
ersparen – die Erteilung einer anschließend an
den ursprünglichen Aufenthalt nach nationalem
Recht für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis
nach § 7 Absatz 1 Satz 3 i. d.R. auf Antrag
vorzunehmen, ....

D.h. doch eigentlich, dass das Ausländeramt (oder welche Behörde?) noch eine Genehmigung für 3 Monate ausstellen könnte?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.07.2011 um 02:05:54
 
Natalita schrieb am 12.07.2011 um 00:01:26:
also einen Reiseplan könnte er "vorlegen" .. seine schwester lebt dort und die will er dann besuchen!

Allerdings macht mich dieser Paragraphen-Auszug ein wenig stutzig:

In derartigen Fällen ist – um dem Ausländer
den Aufwand einer aus rein formalen Gründen
vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu
ersparen – die Erteilung einer anschließend an
den ursprünglichen Aufenthalt nach nationalem
Recht für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis
nach § 7 Absatz 1 Satz 3 i. d.R. auf Antrag
vorzunehmen, ....

D.h. doch eigentlich, dass das Ausländeramt (oder welche Behörde?) noch eine Genehmigung für 3 Monate ausstellen könnte?


Ja, das könnte die Ausländerbehörde machen. Er soll also eine Genehmigung für 3 Monate beantragen, und sehen was die dort sagen. Natürlich soll er die Behörde auch auf die AVWV hinweisen.

Falls es nicht klappt, darf er trotzdem nach AVWV 6.1.8.2 sofort wieder einreisen. Ich glaube aber, dass er Schengen verlassen muss, und nicht nur Deutschland.

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Natalita
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Antwort #9 - 12.07.2011 um 02:52:12
 
Danke für die schnellen Antworten, dann werden wir morgen wohl mal unser Glück versuchen mit den Behörden!
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Mick
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Antwort #10 - 12.07.2011 um 07:00:05
 
Lezemsky schrieb am 12.07.2011 um 02:05:54:
Falls es nicht klappt, darf er trotzdem nach AVWV 6.1.8.2 sofort wieder einreisen.

Nur am Rande: Die Bezugsnorm § 6 Abs. 1 AufenthG ist seit
dem 05.04.2010 nicht mehr anwendbar. Damit dürfte der un-
mittelbare Bezug auf die AVwV bei einer Pfennigfuchser ein
Problem werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 13.07.2011 um 02:02:43
 
Mick schrieb am 12.07.2011 um 07:00:05:
Nur am Rande: Die Bezugsnorm § 6 Abs. 1 AufenthG ist seit
dem 05.04.2010 nicht mehr anwendbar. Damit dürfte der un-
mittelbare Bezug auf die AVwV bei einer Pfennigfuchser ein
Problem werden.

Wollen Sie damit sagen dass es jetzt überhaupt gar keine Regelung gibt wie lange man nach einem nationalem Aufenthalt warten muss um als Turist einzureisen? Das scheint mir nicht sehr logisch zu sein.

§ 6 AufenthG ist nicht anwendbar, aber die Begriffe "Schengen Visum", "Positivstaater", "Aufenthalt nach nationalem Recht" usw. haben die selbe Bedeutung wie vorher.

Das Visakodex (05.04.10) hat mit der Erteilung von Schengen-Visa zu tun, und in diesem Fall ändert es absolut nichts. Hier sind die wichstigsten Informationen für das Visaverfahren ab 05.04.2010:

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visakodex.html
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Antwort #12 - 13.07.2011 um 16:44:25
 
Hier ist noch etwas interessantes zu diesem Thema:

Das Dokument "Verfahrenshinweise für die Ausländerbehörde Berlin" (erstellt am 15.04.2011) sieht die Ziff 6.1.8.2 AVWV noch immer als anwendbar.

Zitat:
Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16).

Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex, die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen.

Und noch etwas:

Zitat:
§ 16 AufenthV stellt eine gem. Art. 20 Abs. 2 SDÜ national mögliche Ausnahmeregelung von Art 20 Abs. 1 SDÜ dar. Danach findet die Beschränkung der Art. 20 Abs. 1 SDÜ (visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet einschließlich Bundesgebiet von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an) keine Anwendung.

Daraus folgt: Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge von Australien, Chile, El Salvador, Honduras. Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino können sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten, auch wenn sie sich vorher in anderen Schengen-Staaten aufgehalten haben (allerdings nur bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten).

Auch ein vorangegangener längerer Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengengebiet ist nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen (vgl. insofern Nr. 6.1.8.2. AufenthG-VwV).

Link zum Dokument: http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323
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Antwort #13 - 13.07.2011 um 18:34:12
 
Mick schrieb am 12.07.2011 um 07:00:05:
Nur am Rande: Die Bezugsnorm § 6 Abs. 1 AufenthG ist seit
dem 05.04.2010 nicht mehr anwendbar. Damit dürfte der un-
mittelbare Bezug auf die AVwV bei einer Pfennigfuchser ein
Problem werden. 


Dann können die Pfennigsfuchser in den Visakodex sehen. Da der Visakodex eine EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) ist hat er unmittelbaren Gesetzescharakter

Zitat:
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
......
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.


Das gilt für Schengenvisa und damit auch sinngemäß für einen visafreien Aufenthalt im Schengen Gebiet

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Antwort #14 - 15.07.2011 um 21:47:17
 
Der Besuch bei der ABH war leider erfolglos. Die Dame sagte uns das es unmöglich ist noch 3 Monate Aufenthalt nach dem Visumsaufenthalt zu bekommen (da man ja schon vor der Visumsgenehmigung hat!?) sowas hat sie noch nie gehört.

Sie riet meinem Bekannten einfach den Schengenraum zu verlassen und dann einfach wieder als Tourist einzureisen (was er jetzt auch getan hat). Ich hoffe nur er kommt auch wirklich wieder rein!

Nochmal vielen Dank für all die schnellen Antworten!
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