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Niederlassungserlaubnisse nach einem 5jährigen Aufentalt zum Studieren? (Gelesen: 1.912 mal)
alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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17.06.2011 um 21:20:28
 
Hallo zusammen,

folgende Frage:

Meine Freundin ist seit 6 Jahren in Deutschland (5 Jahre als Student, 1 Jahr als Au-pair), sie kommt aus einem Nicht-EU Land und wird in ein paar Monaten mit ihrem Studium fertig.
Wenn wir alles richtig verstanden haben, hätte sie eine Chance auf die Einbürgerung in 2 Jahren ( je nach Bundesland).
1) Was hat sie jetzt  für Möglichkeiten (aufenthaltsrechtstechnisch), außer dem Arbeitsvisum und dem "Arbeitssuchendenvisum"?
2) Wäre eine Niederlassungserlaubnisse eine Möglichkeit?
3) Gilt für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main das Studium als rechtsmäßiger Aufenthalt? 

Vielen dank im Voraus

Alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.06.2011 um 21:42:15
 
alex2011 schrieb am 17.06.2011 um 21:20:28:
Wenn wir alles richtig verstanden haben, hätte sie eine Chance auf die Einbürgerung in 2 Jahren ( je nach Bundesland). 


Nur wenn sie bis dahin über einen AT verfügt, der zur Einbürgerung berechtigt (§16 reicht nicht aus) und sonst alle Voraussetzungen erfüllt.


alex2011 schrieb am 17.06.2011 um 21:20:28:
Wäre eine Niederlassungserlaubnisse eine Möglichkeit?


Die NE-Erteilung würde sich nach §9 AufenthG richten. Wenn die Bedingungen erfüllt sind kann eine beantragen. Studienzeiten werden nur zur Hälfte angerechnet.

alex2011 schrieb am 17.06.2011 um 21:20:28:
Gilt für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main das Studium als rechtsmäßiger Aufenthalt?


Ja der Aufenthalt ist rechtmäßig.
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alex2011
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.06.2011 um 22:31:03
 
Dies bedeutet, dass einzigst mögliche wäre die verlängerung/umwandlung  des jetzigen Aufenthaltstitels §16 Abs. 1  ins §16 Abs 4 während der Arbeitssuche...?

1) Wissen Sie zufällig, ob man dann die Finanzierung  wieder nachweisen muss oder würde die Verpflichtungserklärung die am Anfang des Studiums abgegeben noch gelten?
2)Wissen Sie zufällig welcher paragraph ist zutreffend, sobald sie einen "richtigen" Job findet?

Lieben Dank + schönes Wochenende!
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alex2011
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Antwort #3 - 17.06.2011 um 22:32:41
 
Zitat:
Nur wenn sie bis dahin über einen AT verfügt, der zur Einbürgerung berechtigt (§16 reicht nicht aus) und sonst alle Voraussetzungen erfüllt.



Die NE-Erteilung würde sich nach §9 AufenthG richten. Wenn die Bedingungen erfüllt sind kann eine beantragen. Studienzeiten werden nur zur Hälfte angerechnet.


Ja der Aufenthalt ist rechtmäßig.



Sie schreiben "Nur wenn sie bis dahin über einen AT verfügt, der zur Einbürgerung berechtigt (§16 reicht nicht aus) und sonst alle Voraussetzungen erfüllt. " welcher AT könnte es dann sein? danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.06.2011 um 23:47:12
 
alex2011 schrieb am 17.06.2011 um 22:31:03:
Wissen Sie zufällig welcher paragraph ist zutreffend, sobald sie einen "richtigen" Job findet?


Wenn sie einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz findet, bekommt sie eine AE nach §18 AufenthG.

alex2011 schrieb am 17.06.2011 um 22:32:41:
welcher AT könnte es dann sein? danke! 


§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 gehen nicht. Alle anderen reichen.
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alex2011
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.06.2011 um 10:49:57
 
danke!
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