reinhard schrieb am 13.05.2011 um 13:24:56:Er sollte auf jeden Fall vorher zur Ausländerbehörde gehen, damit sein Aufenthaltsrecht nicht ausläuft, während er weg ist. Er kann
AE und
NE nur hier beantragen, die Botschaft (Konsulat) dort ist für Visa zuständig.
Am besten wäre es, er ließe isch vor der Abreise nach AUS eine neue
AE für ein Jahr geben und sich schriftlich bestätigen, dass wegen der gemeinsamen Ausreise mit Ehefrau die Sechs-Monats-Frist nicht gilt. Die
NE könnte er aber erst beantragen, wenn er wieder hier wohnt.
Aber: Die Ausländerbehörde berät, dafür ist sie da.
reinhard bist du dir sicher dass das klappt?
das steht in §28
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen,
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen,
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
wenn beide für längere Zeit dann hat die Deutsche nicht mehr den gewöhnlichen Aufenthalt in D!
Von welchem Rechtsanspruch sollte dann die
AE abgeleitet werden. Ob binationale Ehen, die im nichteuropäischen Ausland leben, dann Anspruch auf Elterngeld haben müsste evt. auch von einem Fachmann geprüft werden.
Wenn beide für z.B. 2 Monate nach Australien gehen, ist das Ganze kein Problem.