Hulda schrieb am 04.05.2011 um 15:40:10:Und worin bestünde der Unterschied, wenn jemand kein EU-Bürger, sondern nur mit einem solchen verheiratet ist?
Zitat:Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfuellt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfuellt
Das guilt für Unionsbürger in EU-Ländern, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zum Beispiel für Spanier (und deren Ehegatten) in Deutschland, für Deutsche (und deren Ehegatten) in Spanien.
Hat der Unionsbürger in einem anderen EU-Staat gearbeitet während er dort mit seinem Ehegatten lebte, so kann es danach auch im Heimatstaat gelten.
Hulda schrieb am 04.05.2011 um 15:40:10:selbst der (mit spanischem Pass) muss erst einen Arbeitsvertrag vorweisen (wobei der Arbeitgeber erst die Stelle ausschreiben und nachweisen muss, dass kein Deutscher die Tätigkeit ausführen kann), um einreisen zu dürfen.
Nein, wenn er die spanische Staatsangehörigkeit hat, kann er nach Deutschland einreisen und ohne weiteres arbeiten. (Meldepflicht beachten, wie es sie auch für Deutsche gibt.)
Hulda schrieb am 04.05.2011 um 15:40:10:Hat sich da seit Anfang Mai irgend etwas geändert?
Für Bürger der Länder, die seit 2004 EU-Mitglieder sind, gilt das, was oben steht. Früher brauchten sie noch eine Arbeitserlaubnis.