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fzf zum auslaendischem kind (Gelesen: 1.950 mal)
anissa00
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.04.2011 um 16:17:09
 
Hallo,
ich hoffe ihr koennt mir hier weiter helfen,ich bin marokkanerin und bin mit einem algerier verheiratet und haben ein gemeinsames kind 4 jahre.
Ich ahb schon alles versucht mein mann nach deutschland zu holen und jedesmal hiess es der lebensunterhalt wuerde nicht ausreichen bin jetzt leider seit 1 jahr wieder arbeitslos gesundheitliche probleme.
Meine tochter und ich haben beiden keien deutschen pass,meine tochter vermisst ihren vater sehr ich weis echt nicht mehr weiter meine frage waere koennte auch mein vater fuer mich buergen ich beziehe leider wieder hartz 4 ich hoffe ihr koennt mir helfen.
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.04.2011 um 16:18:35
 
Welche AE (§§) hast du und deine Tochter?

Grundsätzlich muss der LU beim Nachzug zum Ausländer gesichert sein.
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anissa00
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i4a rocks!


Beiträge: 4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #2 - 27.04.2011 um 16:20:41
 
Wir haben beiden den unbefristeten...
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.04.2011 um 16:23:28
 
Stehen da auch Paragraphen? (§§)
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anissa00
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #4 - 27.04.2011 um 16:27:24
 
niederlassungserlaubniss
§ 9 aufenthG
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.04.2011 um 16:37:34
 
was meinst du für dich bürgen?

Dass du kein HarzIV mehr benötigst, deine Tochter ebenfalls und dein nachziehender Mann auch?

Lies dir mal das gepinnte Urteil zum Lebensunterhalt muss für die Kernfamilie gesichert sein durch.


das dürfte der wichtigste Passus sein.


Will ein Ausländer zu seinem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen, muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein. Es reicht nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden (BVerwG 1 C 20.09).
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anissa00
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #6 - 27.04.2011 um 16:47:30
 
Ist es moeglich das mein Vater fuer meinen Ehemann buergen kann, das er fuer seinen Unterhalt aufkommen wuerde dies dann auch von der Auslaenderbehoerde akzeptiert wird
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.04.2011 um 17:12:37
 
das kannst du nur mit der Behörde klären.

Was u.U. denkbar wäre, ist ein Schengenvisum zu Besuchszwecken. Da könnte dein Vater dann bürgen.
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 27.04.2011 um 17:55:00
 
Zitat:
Was u.U. denkbar wäre, ist ein Schengenvisum zu Besuchszwecken. Da könnte dein Vater dann bürgen.
           

Hi,
ist zwar ein netter Gedanke, nur wie man bei
dieser Konstellation den Rückkehrwillen belegen
will, erschließt sich mir nicht.

Um die Sicherstellung des LU wird man wohl
nicht herumkommen. Eine VE wäre hier denkbar,
aber für den VE Geber keine billige Sache.

Ende

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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 28.04.2011 um 07:18:43
 
Zak,

das mit der Rückkehrwilligkeit ist schwierig.

Auf der anderen Seite würde man derzeit für lange Zeit die Verbindung zwischen Kind und Vater unterbrechen.

Da beide (Mutter u. Kind) Nichtdeutsche sind und die Mutter hat eine andere Staatsanghörigkeit als der Vater, könnte ich mir vorstellen,  da beide Länder (Marokko und Algerien) Krisengebiete sind, dass man das Visum auch räumlich beschränken könnte, denn ein Besuch des Kindes mit der Mutter beim Vater dürfte ausscheiden.

Wenn allerdings der Vater schon mal aufenthaltsrechtlich mit dem Gesetz in Konflikt kam, dürfte es fast ein Ding der Unmöglichkeit werden.

Da das Aufenthaltsgesetz auch Visa für andere Gründe vorsieht, wäre hier  ein Ansatz evt. eine zeitlich begrenztes Visum oder eine zeitliche begrenzte AE für den Schutz der Familie zu bekommen.


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