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Eine Doktorandenstelle mit einer Aufenthaltserlaubnis als Ehemann? (Gelesen: 3.835 mal)
julios82
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26.03.2011 um 22:25:18
 
Guten Abend,

wir habe folgende Frage.
Ein Freund von mir (nicht-EU), der eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehemann aber noch keine Arbeitserlaubnis in Deutschland hat, möchte sich für ein PhD-Programm / eine Doktorandenstelle bewerben.

Bekommt er überhaupt in dieser Situation eine Genehmigung von der ABH? Wird dann seine Aufenthaltserlaubnis mit einem speziellen Vermerk vorgesehen?

Danke!
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Märchenprinz
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Antwort #1 - 26.03.2011 um 22:36:44
 
Hallo,
die Beschränkung der Erwerbstätigkeit, scheint sich bei ihm wohl aus der AE seine Ehegattin  abzuleiten.

Im Prinzip braucht er für diese Stelle aber keine andere AE, d.h. er braucht den Aufenthaltszweck nicht zu ändern. Ob er dort arbeiten kann und eine Erlaubnis braucht, richtet sich bei ihm nach der BeschVerfV welche wiederum oft auf die BeschV verweist. Wenn er nur ein Promotionsstudium aufnehmen will, dann braucht er nichts weiter.

Sollte dieses aber mit einer Beschäftigung verbunden sein, welche die erlaubten Grenzen des §16 Abs. 3 überschreitet, benötigt er die Erlaubnis der Ausländerbehörde, welche ihm aber mglw. ohne Zustimmung der BA erhalten kann.

Wenn du genauer sagst, wie hoch die Arbeitszeit ist, und ob sein Gehalt dabei höher ist als der max. Bafögsatz nach Abzug der Werbungskostenpauschale, dann kann ich dir genaueres dazu sagen.
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« Zuletzt geändert: 26.03.2011 um 22:54:11 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #2 - 03.04.2011 um 21:49:50
 
Hallo!

vielen Dank für die Antwort.

Märchenprinz schrieb am 26.03.2011 um 22:36:44:
die Beschränkung der Erwerbstätigkeit, scheint sich bei ihm wohl aus der AE seine Ehegattinabzuleiten.


Ja, weil die Ehefrau erstmal einen befristeten Vertrag hat. Und das ist aud Dauer ein Problem für den Ehemann, der einen Hochschulabschluss hat und arbeiten möchte.

Wie sieht es mit einem Praktikum (bezahlt) aus? Braucht er dann eine andere AE als seine aktuelle als Ehemann?

Und noch eine Frage. Wenn er sich ganz normal bewirbt und eine Arbeitszusage bekommt, wie sehen dann seine Chancen mit einer Arbeitserlaubnis aus?
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Antwort #3 - 04.04.2011 um 00:45:05
 
Um das besser beurteilen zu können, welche AE hat seine Frau, und wie genau lautet die Nebenbestimmung?
Hat er den Hochschulabschluss in D. erworben? Seit wann hat seine Frau und er schon den aktuellen AT?
Was macht er im Moment?
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Antwort #4 - 04.04.2011 um 22:04:41
 
Hallo Märchenprinz,

genau sieht es folgenderweise aus.
Die Frau hat ihre befristete Aufetnhaltserlaubnis seit 3 Monaten (zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung bei einer bestimmten Fa.), davor eine AE zum Zwecke des Studiums gehabt.
Der zukünftige Mann wird in den kommenden Wochen mit einem Heiratsvisum nach De einreisen und wird ebenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Sein Studium hat er bei einer Berliner Hochschule absolviert und hat den deutschen Abschluss erworben.
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Antwort #5 - 05.04.2011 um 03:12:06
 
Hallo, also es sieht wohl so aus.
Seine Frau, Drittstaaterlerin, hat hier studiert, mit 16.1. Danach hat sie eine eine AE nach §18 erhalten zum Zwecke der Beschäftigung (vorher vllt. mit 16.4 eine eine Arbeit gesucht.) Hat wohl jmd. geheiratet, der auch Drittstaatler ist, in D studiert hat, aber danach endgültig ausgereist ist, ohne hier nach 16.4 zu bleiben. Jetzt möchte er die eheliche LG mit seiner hier lebenden und erst seit kurzem im Besitz der AE nach §18 befindlichen Frau herstellen.

Er bekommt nach Einreise eine AE nach §30 AufenthG, die genauso befristet sein wird wie die AE seiner Frau. Es wird ihm auch die Beschäftigung erlaubt werden nach §29. Abs. 5 Nr.1.
Somit sollte ein Praktikum wohl kein Problem sein. Wie gesagt, die Doktorandenstelle kann er auch annehmen, dafür benötigt er keine andere AE.

Nach spätestens 3 Jahren der durchgehenden Beschäftigung bei einem Arbeitgeber sollte seine Frau eine generelle Erlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von AG erhalten. (Aufhebung der Nebenbestimmung). Das gleiche gilt dann für den Ehemann.



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Antwort #6 - 05.04.2011 um 07:13:23
 
Danke für die Info.

Märchenprinz schrieb am 05.04.2011 um 03:12:06:
Es wird ihm auch die Beschäftigung erlaubt werden nach §29. Abs. 5 Nr.1.


Soll der Mann nicht mit einer Wartezeit von einem Jahr für seine Arbeitserlaubnis rechnen?
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Antwort #7 - 05.04.2011 um 07:34:12
 
julios82 schrieb am 05.04.2011 um 07:13:23:
Soll der Mann nicht mit einer Wartezeit von einem Jahr für seine Arbeitserlaubnis rechnen?


Nein, eine solche Wartezeit ist hier nicht einschlägig. Lies einfach die von Märchenprinz genannte Vorschrift - § 29 (5) Nr.1 AufenthG:

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist ...


Das gilt in dem Fall hier, ohne weiteres "Wenn" und "Aber".

*

Märchenprinz schrieb am 05.04.2011 um 03:12:06:
Nach spätestens 3 Jahren der durchgehenden Beschäftigung bei einem Arbeitgeber sollte seine Frau eine generelle Erlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von AG erhalten. (Aufhebung der Nebenbestimmung). Das gleiche gilt dann für den Ehemann.


Nein, sie muss nicht drei Jahre durchgehend beschäftigt sein. Ein Jahr an das vorherige Studium anschließend würde genügen. Dann gilt § 9 (1) Nr. 2 i.V.m. § 9 (3) BeschVerfV - ich zitiere auch hier (Hervorhebungen sind von mir):

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   
2.   sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten ...

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Es handelt sich zwar um eine Ermessensvorschrift, aber aus der Praxis kann ich sagen, dass regelmäßig entsprechende Anträge durch die ABH positiv beschieden werden.

Die Frau sollte also nach einem Jahr Beschäftigung einen entsprechenden Antrag stellen, sodann würden sie und der Ehemann mit hoher Wahrscheinlichkeit in jedwedem Beschäftigungsverhältnis arbeiten dürfen.

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Antwort #8 - 05.04.2011 um 19:29:37
 
Hallo Schweitzer,

schönen Dank für die ausführliche Info.

Noch eine Frage hätte ich.

Weisst Du, ob in dem Fall für den Mann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wird, mit der er jeden beliebigen Job ausüben darf?

Schönen Abend noch!

Julios
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Antwort #9 - 06.04.2011 um 07:42:39
 
julios82 schrieb am 05.04.2011 um 19:29:37:
Weisst Du, ob in dem Fall für den Mann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wird, mit der er jeden beliebigen Job ausüben darf?


Nein, so wird es wohl nicht laufen. Wenn er im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommt ist der (vorrangige) Zweck seines Aufenthalts ja die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland - ergo gint es die AE zum Zwecke des Ehegattennachzugs und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Wenn seine Frau nach dem Studium ein Jahr beschäftigt gewesen ist, könnten sich beide auf die von mir zitierten Passagen des § 9 BeschVerfV berufend, einen Antrag bei der ABH stehen in Folge dessen positiver Bescheidung dann beide jede Beschäftigung aufnahmen dürften.

Solange dürfte er nur insoweit zu einer Beschäftigung zugelassen werden, wie seine Frau - siehe § 29 (5) Nr. 1 AufenthG.

Allerdings hast Du womöglich § 27 BeschV im Blick - Du schriebst ja:

julios82 schrieb am 04.04.2011 um 22:04:41:
Sein Studium hat er bei einer Berliner Hochschule absolviert und hat den deutschen Abschluss erworben.


Danach sollte er sich auf § 27 BeschV berufen können (auch, wenn es eine Ermessensvorschrift ist) - dort heißt es:

Zitat:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden ...

3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss ...

Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.


Wichtig: Es müsste sich eben um eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit handeln.

Ich kenne allerdings bislang nur AE gemäß § 18 AufenthG i.V.m. § 27 BeschV.

Ob so eine "Verbindung" auch mit einer AE nach § 30 AufenthG möglich ist (im Allgemeinen, und im Besonderen, wenn die Ehefrau per Nebenbestimmung zu ihrer AE nur eingeschränkt zum dt.  Arbeitsmarkt zugelassen ist), vermag ich nicht exakt/abschließend zu beantworten - da ist's besser wir beide warten mal ab, ob ein Experte hier aus dem Board dazu posten kann und mag.


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Antwort #10 - 06.04.2011 um 22:36:16
 
schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 07:42:39:
ergo gint es die AE zum Zwecke des Ehegattennachzugs und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Das ist klar.

schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 07:42:39:
Solange dürfte er nur insoweit zu einer Beschäftigung zugelassen werden, wie seine Frau - siehe § 29 (5) Nr. 1 AufenthG.


Also § 29 (5) Nr. 1 AufenthG erlaubt den Ehemann zu einer Beschäftigung zuzulassen, aber dann nur eingeschränkt (betriebsgebunden, bis zum 31.12.11 gültig und womöglich nur "fachbezogen"), weil Du schreibst "wie seine Frau".

Dann soll er sich an die Arbeitsagentur vor Ort wenden, wie auch seine Frau damals gemacht hast, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, richtig? Und wenn es sich bei ihm um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handeln würde? Oder um einen Arbeitsvertrag, der zuerst auf 2 Jahre befristet ist?

schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 07:42:39:
Wenn seine Frau nach dem Studium ein Jahr beschäftigt gewesen ist, könnten sich beide auf die von mir zitierten Passagen des § 9 BeschVerfV berufend, einen Antrag bei der ABH stehen in Folge dessen positiver Bescheidung dann beide jede Beschäftigung aufnahmen dürften.


Es geht um eine "allgemeinte" Arbeitserlaubnis für beide, egal welcher Job und bei welchem Arbeitgeber. Das ist auch klar. Danke!
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Antwort #11 - 07.04.2011 um 02:16:01
 
Zitat:
Dann soll er sich an die Arbeitsagentur vor Ort wenden, wie auch seine Frau damals gemacht hast, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, richtig


Nein, an die ABH, diese erteilt die Arbeitserlaubnis, mit Zustimmung der BA.

Zitat:
Oder um einen Arbeitsvertrag, der zuerst auf 2 Jahre befristet ist?

Das sollte egal sein. Seine AE selbst wird ja auch befristet werden. Deshalb sollte die Befristung des Arbeitsvertrages kein Problem sein. Diese Frage würde sich dann erst bei der Verlängerung der AE stellen, bzw. bei Beantragung eines DA/NE.
Ob er denn unter den Bedingungen einer zeitl. Einschränkung in der Lage sein wird, einen unbefristeten Vertrag später ggü dem AG zu erfüllen, ist ein zivilrechtliches Problem.
Aber die AE sollte dann ja unproblematisch verlängert werden, soweit er im Rahmen dieses Vertrages weiterhin beschäftigt ist. (also über den 31.12.11 hinaus)
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