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Welche wäre die beste und schnellste Option für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis? (Gelesen: 3.580 mal)
julios82
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Welche wäre die beste und schnellste Option für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?
21.03.2011 um 23:06:21
 
Guten Abend,

ich habe eine Frage zu einer besten und schnellsten Option in meinem Fall für eine unbefristete Aufenthalt (Einbürgerung vs. Daueraufenthalt-EG), weil ich in Zukunft oft dienstlich ins Ausland verreisen soll und immer wieder ein Visum beantragen wäre zu aufwendig. Werden übrigens Studienzeiten in B-W ganz oder nur zur Hälfte angerechnet?

Hiermit meine Situation.
Im July 2011 sind das insgasamt 9 Jahre, dass ich in Deutschland lebe. Momentan eine befristete Arbeitserlaubnis vorhanden. Im Juli 2002 als Studentin nach Deutschland eingereist. Bachelor-Studium im Februar 2009 absolviert, dann auf Master studiert, aber später das Studium abgebrochen (Dezember 2010). Seit Januar 2011 beruflich tätig als Angestellte (Arbeitsvertrag erstmal bis 31.12.11 befristet). Bis jetzt knapp 53 Rentenversicherungsbeiträge bezahlt (inkl.  Nebenjobs während des Studiums).

1). Daueraufenthalt-EG
Nach meinem Kenntnisstand werden zur Beantragung einer Daueraufenthalt-EG  60 Rentenbeiträge im Gegenteil zur Niederlassungserlaubnis nur als Obergrenze gesehen. In wiefern stimmt es? Wäre eine Nachzahlung fehlender Rentenbeiträge von einer anderen geringfügigen Tätigkeit, die ich während meines Studiums ausgeübt habe, möglich?

2). Einbürgerung
Nach § 10 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz: Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Welche Option empfiehlt sich im meinem Fall, die dabei am schnellsten wäre.
Für Ihre Tipps besten Dank im voraus!
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.03.2011 um 23:22:00
 
julios82 schrieb am 21.03.2011 um 23:06:21:
Werden übrigens Studienzeiten in B-W ganz oder nur zur Hälfte angerechnet?


Für die NE und den DA-EG zur Hälfte. Für die Einbürgerung gar nicht. Wenn du in BaWü lebst ist die Einbürgerung deshalb noch nicht möglich.

julios82 schrieb am 21.03.2011 um 23:06:21:
Welche Option empfiehlt sich im meinem Fall, die dabei am schnellsten wäre. 

julios82 schrieb am 21.03.2011 um 23:06:21:
weil ich in Zukunft oft dienstlich ins Ausland verreisen soll und immer wieder ein Visum beantragen wäre zu aufwendig.


Relevant ist also auch §51 AufenthG insb. dass der DA-EG erst nach einem Jahr außerhalb Deutschland und EU-Ländern außer GB, IRL, DK erlischt und dass die NE nach sechs Monaten außerhalb Deutschland erlischt, es sei denn, eine längere Frist wird erfolgreich beantragt.

Mit deinen Rentenversicherungsbeiträgen soll der DA-AG kein Problem sein, sofern du fünf Jahre (Studienzeiten zur Hälfte angerechnet) in Deutschland gelebt hast. Liegen bis dann 60 vor, so wäre auch die NE möglich.
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julios82
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Antwort #2 - 22.03.2011 um 20:36:55
 
Mutly schrieb am 21.03.2011 um 23:22:00:
Werden übrigens Studienzeiten in B-W ganz oder nur zur Hälfte angerechnet?

Für die NE und den DA-EG zur Hälfte. Für die Einbürgerung gar nicht. Wenn du in BaWü lebst ist die Einbürgerung deshalb noch nicht möglich.


Es hört sich sehr hart an, dass die Studienzeiten bei der Einbürgerung üin BaWü berhaupt nicht in Kauf genommen werden. Ist es wirklich so, weil in anderen Bundesländern werden diese zu 50% angerechnet.
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 22.03.2011 um 21:13:02
 
Ja das ist wirklich so. Bayern, BaWü und Sachsen rechnen die Studienzeit nicht an.
Im Gesetz gibt es nämlich den Begriff: " gewöhnlicher Aufenthalt".
"Gewöhnlich" bedeutet "seiner Natur nach nicht nur vorübergehend". Aber weil das Studium nunmal "seiner Natur nach nur vorübergehend" ist, erkennen die o.g. Bundesländer diese Zeit nicht als "gewöhlichen Aufenthalt" an, womit aus deren Sicht auch die gesetzl. Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht gegeben wären. Es ist eher fraglich warum die anderen Länder diese Zeit anerkennen. Im AufenthG, welches wie das StaaG ein formelles Bundesgesetz ist, gibt es für die NE explicit eine eigene Vorschrift, nach der die Studienzeit hälftig angerechnet wird. Hätte der Gesetzgeber das für die Voraufenthaltszeiten für die Einbürgerung gewollt, hätte er die gleiche Regelung ins StaaG auch hineinnehmen können. Eigentlich ein Fall für das BVerfG.
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reinhard
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Antwort #4 - 22.03.2011 um 21:32:20
 
julios82 schrieb am 22.03.2011 um 20:36:55:
weil in anderen Bundesländern werden diese zu 50% angerechnet. 


Nein, niemals.

Entweder es ist ein gewöhnlicher Aufenthalt oder nicht – "halb gewöhnlich" gibt es zum Glück nicht auch noch.
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Antwort #5 - 23.03.2011 um 20:31:03
 
julios82 schrieb am 21.03.2011 um 23:06:21:
Wäre eine Nachzahlung fehlender Rentenbeiträge von einer anderen geringfügigen Tätigkeit, die ich während meines Studiums ausgeübt habe, möglich?

Du hast Möglichkeit bis 31.03.2011 für gesamten 2010 s.g "freiwillige Rentenversicherung" nachzuzahlen.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.03.2011 um 12:38:38
 
Mutly schrieb am 21.03.2011 um 23:22:00:
Für die NE und den DA-EG zur Hälfte. Für die Einbürgerung gar nicht. Wenn du in BaWü lebst ist die Einbürgerung deshalb noch nicht möglich.


Das stimmt nicht ganz. Unmöglich ist nur die "Anspruchseinbürgerung". Die "Ermessenseinbürgerung" wäre hingegen möglich, wenn nicht die besagte 60. Monate Rentenversicherungsbeiträge dafür erforderlich waren.

Zitat:
Mit deinen Rentenversicherungsbeiträgen soll der DA-AG kein Problem sein, sofern du fünf Jahre (Studienzeiten zur Hälfte angerechnet) in Deutschland gelebt hast. Liegen bis dann 60 vor, so wäre auch die NE möglich.


Nach neuerlicher Rechtsprechung des hier maßgebenden VGH BW (Urteil vom 02.02.2011) sind die 60. Monate Rentenversicherungsbeiträge auch für DA-EG erforderlich. Hoffentlich wird nun der EuGH sich mit der Sache beschäftigen.
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