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Staatsangehörigkeitsnachweis und Passbeschaffung unmöglich (Gelesen: 3.375 mal)
Themen Beschreibung: ABH mit Nichtverlängerung der AE
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsangehörigkeitsnachweis und Passbeschaffung unmöglich
19.03.2011 um 11:39:35
 
An mich ist ein sehr verworrener Fall herangetragen worden, der sowohl staatsangehörigkeitsrechtliche als auch Passbeschaffungsfragen (in gewisser Weise auch personenstandsrechtliche) berührt. - Ich habe mich erstmal für dieses Forum hier zum Posten entschieden. -

Ich stelle den Sachverhalt zunächst ganau so dar, wie er mir mitgeteilt worden ist. Falls sich aus der Darstellung selbst oder überhaupt Nachfragen ergeben, müsste ich die dann weiterleiten (kann also jeweils ein bisschen dauern bevor ich dann jeweils reagieren kann).

Hier die Geschichte:

Herr X wird im Jahre 1956 in Weißrussland geboren. Er ist Sohn einer polnischen Mutter (was nachweisbar ist) und eines deutschen Vaters (darüber existiert kein Nachweis und dieser soll auch nicht zu beschaffen sein). Seine Eltern, die beide seinerzeit in Weißrussland lebten, haben wegen vermeintlich zu befürchtender Repressalien, wohl in Sorge im Bezug auf das das seinerzeit in der Sowjetunion gegenwärtige System Stalins auf der Geburtsurkunde nicht die polnische Staatsangehörigkeit vermerken lassen, sondern die Herkunft Weißrussland und somit die sowjetische Staatsangehörigkeit.

Bei dem 1960 geborenen Bruder des Herrn X wurde dann bereits die polnische Staatsangehörigkeit verbrieft.

Herr X ist im Jahre 1991 nach Deutschland eingereist und wurde von einem deutschen Ehepaar mit Urkunde des zuständigen Amtsgericht im Jahre 1997 als Erwachsener adoptiert. Herr X führt seitdem auch den Familiennamen der Adoptiveltern.

Seit nunmehr 8 Jahren verfügt Herr X über eine AE gemäß § 25 (4) Satz 2 AufenthG (vor 2005 wohl entsprechende Aufenthaltsbefugnis).

Herr X besitzt lediglich einen ungültigen sowjetischen Pass und wohl auch einen abgelaufenen weißrussischen, seine AE ist ihm fortlaufend in einem Ausweisersatz erteilt worden.

Nunmehr ist Herrn X durch die zuständige ABH mitgeteilt worden, dass er, sofern er bis zum Ablauf der Frist der AE keinen gültigen Pass vorlegen kann, nur noch eine Duldung erhalten werde.

Herr X hat in der Vergangenheit schon mehrfach Bemühungen unternommen zu einem gültigen weißrussischen Pass zu kommen, jedoch ist ihm die Ausstellung eines solchen durch die weißrussische Botschaft mehrfach, offenbar ohne nähere Angaben, verweigert worden.

Zu den Adoptiveltern ist zu sagen, dass die Adoptivmutter bereits verstorben ist - der Adoptivvater (Jahrgang 1939) ist schwer erkrankt und nach jetzigem Stand der Dinge voraussichtlich schon bald an den Rollstuhl gefesselt. Er ist auf die Betreuung durch den Adoptivsohn angewiesen.

*

Nach all dem hat der Übermittler des Sachverhalts insbesondere folgende Fragen, die ich hier weitergebe:

Nach § 6 StAG wird die Staatsbürgerschaft bei einem Adoptionsfall für ein minderjähriges Kind von den künftigen Eltern (Adoptiveltern) auf das Kind übertragen. Weshalb ist das bei erwachsenen Kindern nicht der Fall (oder gibt es diese Möglichkeit doch?)? - die Bindungen nach BGB seien ebenso wie die juristischen Wirkungen gleichbleibend.

Inwieweit ist es, die humanitären Belange berücksichtigend, zu rechtfertigen, Herrn X nunmehr nur noch eine Duldung zu erteilen?

*

Ich gebe zu, dass ich selbst Schwierigkeiten habe, den Sachverhalt zu erfassen, geschweige denn zu bewerten oder gar wirklich behilflich zu sein.

Um so mehr wäre ich für gut durchdachte und kompetente Beiträge überaus dankbar.


=schweitzer=



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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 19.03.2011 um 15:43:18
 
schweitzer schrieb am 19.03.2011 um 11:39:35:
Nach § 6 StAG wird die Staatsbürgerschaft bei einem Adoptionsfall für ein minderjähriges Kind von den künftigen Eltern (Adoptiveltern) auf das Kind übertragen. Weshalb ist das bei erwachsenen Kindern nicht der Fall (oder gibt es diese Möglichkeit doch?)? - die Bindungen nach BGB seien ebenso wie die juristischen Wirkungen gleichbleibend.


So wie das im BGB aussieht, gibt es da aber durchaus Unterschiede zwischen der Adoption von Volljährigen und der Adoption von Minderjährigen:

§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
...


§ 1770 Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.


Bei der Minderjährigen-Adoption werden die alten Eltern durch die neuen Eltern ersetzt. Da macht es dann Sinn, dass das Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich so gestellt wird, als stamme es tatsächlich von den neuen Eltern ab.

Bei der Erwachsenenadoption dagegen kommen die neuen Eltern zu den alten Eltern hinzu. Hier besteht keine Notwendigkeit, den Adoptierten auch eine neue Staatsangehörigkeit zu geben.

In der Praxis würde eine solche Möglichkeit wohl dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Neben der "Scheinehe" hätten wir dann die "Scheinadoption".
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.03.2011 um 16:47:32
 
schweitzer schrieb am 19.03.2011 um 11:39:35:
Bei dem 1960 geborenen Bruder des Herrn X wurde dann bereits die polnische Staatsangehörigkeit verbrieft.


Hat dieser Bruder die polnische Staatsangehörigkeit?

Vermutlich nicht aber falls doch und er sie seit Geburt hat, ist in Polen zu prüfen, ob das nicht auch beim Herrn X der Fall ist.

Ferner ob Herr X die polnische Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Abstammung beantragen kann.

(Nachdem Teile von Polen nach dem 2. WK. durch die UdSSR annektiert wurden, fand ein Bevölkerungsaustausch statt. Menschen, die aber geblieben sind, haben aber in der Regel die polnische Staatsangehörigkeit nach polnischem Recht verloren und die sowjetische nach sowjetischem Recht erworben. Somit ist fraglich, ob die Mutter polnische Staatsangehörige war, als Herr X und sein Bruder geboren wurden. Ferner, eine bestimmte "Nationalität" in einem sowjetischen Dokument heißt nicht, dass man die Staatsangehörigkeit dieses Staates gemäß dessen Recht hat. Und der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch Geburt außerhalb Polens ist erst seit 1962 allgemein unbeschränkt möglich und automatisch, auch wenn es zur Mehrstaatigkeit führte.)

Das ist allerdings kein Fachgebiet von mir, vielleicht irre ich mich.

Ferner könnte es eine Rolle spielen, ob Herr X ehelich geboren wurde und die Identität udn Staatsangehörigkeit seines Vaters damals bekannt war.

Somit könnte es sich lohnen, wenn Herr X sich mit den oben gestellten Fragen beschäftigt, falls er Pole ist oder werden kann.
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 22.03.2011 um 21:42:44
 
Es scheint eher wohl so, daß der Herr X keine ausreichende Motivation aufbringt, alles ihm mögliche und zumutbare zu unternehmen, um einen Pass zu beschaffen.

Weißrussland ist (aus eigener Erfahrung), ein Staat (trotz, oder vielleicht gerade wegen seiner aus westl. Sicht autoritären Machtstruktur) mit sehr gut funktionierender Verwaltung (kein Vergleich mit den anderen Postsowjet Ländern). Die Botschaft wird wahrscheinlich nachvollziehbare Gründe haben ihm keinen neuen Pass auszustellen (vllt. wegen Unzuständigkeit).

Herr X möge sich nach Weißrussland begeben, (dort mgl. Steuerschulden/Bußgelder abbezahlen Freiheitsstrafen antreten und verbüßen oder sonst.) sich dann ordnungsgemäß von seinem Wohnsitz  zum Zwecke der endgültigen Wohnsitznahme im Ausland abmelden. In D. möge er sich bei seiner Botschaft als ständig im Konsularbezirk lebend registrieren lassen (dazu hat er das Recht, übrigens wie dt. Staatsangehörige bei ihrer Botschaft im Ausland auch). Sodann wird sich die Botschaft um seine Belange dann auch kümmern müssen, und ihm in Zukunft seine weiteren Reisepässe nach ablauf ausstellen.

Das alles wird wohl weniger aufwendig als seine vermeintliche polnische Staatsangehörigkeit festzustellen zu lassen. O.g. vorgehensweise sei ihm zu empfehlen.
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Antwort #4 - 22.03.2011 um 23:00:26
 
Ich kann eigentlich auch nicht behaupten,das es unmöglich sei einen Pass zu beschaffen.Die Ausgangslage von Herrn X ist für mich wenig glaubwürdig.In der früheren Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten gab und gibt es einen fast lückenlosen Lebenslauf von jedem bei den Behörden.Das war auch in der DDR und in Polen so.

Zur Festellung der wahren Identität können auch die weißrussischen Behörden befragt werden bzw deren Vertreter in Deutschland können eine Überprüfung der Identität anordnen.
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Märchenprinz
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Antwort #5 - 22.03.2011 um 23:44:52
 
Zitat:
Herr X ist im Jahre 1991 nach Deutschland eingereist und wurde von einem deutschen Ehepaar mit Urkunde des zuständigen Amtsgericht im Jahre 1997 als Erwachsener adoptiert.


Das spricht schon eher dafür, dass der Herr ziemlich erfinderisch ist, und lässt an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln.
Sein Vortrag bzgl. der Staatsangehörigkeit und der Geburtsurkunde entbehrt auch jeder Glaubhaftigkeit.

Stalin ist bereits 1953 gestorben, so dass es wohl zum Zeitpunkt seiner Geburt keine "Repressalien" mehr gab.

Zitat:
nicht die polnische Staatsangehörigkeit vermerken lasse

Seit wann können Eltern eine Staatsangehörigkeit nach eigenem Gutdünken in einer Geburtsurkunde "vermerken lassen"? Ich bin auch in der Sowjetunion geboren, vielleich hätten meine Eltern für mich die Amerikanische Staatsangeh. vermerken lassen sollen?

Zum Thema Polen in Belarus: Im Grenzgebiet zu Polen leben heute tatsächlich viele Menschen polnischer Abstammung, diese haben zumeist auch eine "Karta Polaka", welche ihnen die polnische Abstammung bescheinigt. Damit haben sie wohl auch gewisse Privilegien was die Einreise und Aufenthalt in Polen betrifft. Dennoch sind sie keine polnischen Staatsangehörigen.

Das alles eignet sich wohl schon, um sich eine nette Geschichte als Vernebelungstaktik auszudenken, um zu verhindern, dass aus der Aussetzung der Abschiebung kein Vollzug derselbigen wird.
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« Zuletzt geändert: 23.03.2011 um 09:45:46 von N/V »  
 
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