An mich ist ein sehr verworrener Fall herangetragen worden, der sowohl staatsangehörigkeitsrechtliche als auch Passbeschaffungsfragen (in gewisser Weise auch personenstandsrechtliche) berührt. - Ich habe mich erstmal für dieses Forum hier zum Posten entschieden. -
Ich stelle den Sachverhalt zunächst ganau so dar, wie er mir mitgeteilt worden ist. Falls sich aus der Darstellung selbst oder überhaupt Nachfragen ergeben, müsste ich die dann weiterleiten (kann also jeweils ein bisschen dauern bevor ich dann jeweils reagieren kann).
Hier die Geschichte:
Herr X wird im Jahre 1956 in Weißrussland geboren. Er ist Sohn einer polnischen Mutter (was nachweisbar ist) und eines deutschen Vaters (darüber existiert kein Nachweis und dieser soll auch nicht zu beschaffen sein). Seine Eltern, die beide seinerzeit in Weißrussland lebten, haben wegen vermeintlich zu befürchtender Repressalien, wohl in Sorge im Bezug auf das das seinerzeit in der Sowjetunion gegenwärtige System Stalins auf der Geburtsurkunde nicht die polnische Staatsangehörigkeit vermerken lassen, sondern die Herkunft Weißrussland und somit die sowjetische Staatsangehörigkeit.
Bei dem 1960 geborenen Bruder des Herrn X wurde dann bereits die polnische Staatsangehörigkeit verbrieft.
Herr X ist im Jahre 1991 nach Deutschland eingereist und wurde von einem deutschen Ehepaar mit Urkunde des zuständigen Amtsgericht im Jahre 1997 als Erwachsener adoptiert. Herr X führt seitdem auch den Familiennamen der Adoptiveltern.
Seit nunmehr 8 Jahren verfügt Herr X über eine
AE gemäß § 25 (4) Satz 2
AufenthG (vor 2005 wohl entsprechende Aufenthaltsbefugnis).
Herr X besitzt lediglich einen ungültigen sowjetischen Pass und wohl auch einen abgelaufenen weißrussischen, seine
AE ist ihm fortlaufend in einem Ausweisersatz erteilt worden.
Nunmehr ist Herrn X durch die zuständige
ABH mitgeteilt worden, dass er, sofern er bis zum Ablauf der Frist der
AE keinen gültigen Pass vorlegen kann, nur noch eine Duldung erhalten werde.
Herr X hat in der Vergangenheit schon mehrfach Bemühungen unternommen zu einem gültigen weißrussischen Pass zu kommen, jedoch ist ihm die Ausstellung eines solchen durch die weißrussische Botschaft mehrfach, offenbar ohne nähere Angaben, verweigert worden.
Zu den Adoptiveltern ist zu sagen, dass die Adoptivmutter bereits verstorben ist - der Adoptivvater (Jahrgang 1939) ist schwer erkrankt und nach jetzigem Stand der Dinge voraussichtlich schon bald an den Rollstuhl gefesselt. Er ist auf die Betreuung durch den Adoptivsohn angewiesen.
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Nach all dem hat der Übermittler des Sachverhalts insbesondere folgende Fragen, die ich hier weitergebe:
Nach § 6
StAG wird die Staatsbürgerschaft bei einem Adoptionsfall für ein minderjähriges Kind von den künftigen Eltern (Adoptiveltern) auf das Kind übertragen. Weshalb ist das bei erwachsenen Kindern nicht der Fall (oder gibt es diese Möglichkeit doch?)? - die Bindungen nach BGB seien ebenso wie die juristischen Wirkungen gleichbleibend.
Inwieweit ist es, die humanitären Belange berücksichtigend, zu rechtfertigen, Herrn X nunmehr nur noch eine Duldung zu erteilen?
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Ich gebe zu, dass ich selbst Schwierigkeiten habe, den Sachverhalt zu erfassen, geschweige denn zu bewerten oder gar wirklich behilflich zu sein.
Um so mehr wäre ich für gut durchdachte und kompetente Beiträge überaus dankbar.
=schweitzer=